Nordrhein-WestfalenRemscheid

Schneepflicht in NRW: Vermieter und Mieter im Räumstress!

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten klare Regeln für den Winterdienst, insbesondere das Schneeschieben. Städte und Gemeinden sind dafür zuständig, öffentliche Straßen und Wege vom Schnee zu befreien. Allerdings liegt die Verantwortung für private Wege meist beim Vermieter oder Eigentümer des Grundstücks, gemäß der Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet, dass Vermieter, sofern sie dies wünschen, diese Verantwortung durch den Mietvertrag auf die Mieter übertragen können. Eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht hierfür jedoch nicht aus, wie Ruhr24 berichtet.

Mieter sind daher gut beraten, ihren Mietvertrag genau zu prüfen, um festzustellen, welche Pflichten auf sie übertragen wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass bei starkem Schneefall mehrmals täglich geräumt werden sollte, um die Sicherheit für Fußgänger und Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Räumzeiten in NRW sind an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr festgelegt.

Räumungs- und Streupflichten

In Nordrhein-Westfalen sind besonders nach einem Schneefall bestimmte Flächen vorzusehen. So muss der Gehweg vor dem Haus mindestens einen Meter breit geräumt werden. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen erhöht sich diese Breite auf mindestens 1,5 Meter. Zudem sind Zugänge zu Mülltonnen und Garagen mit mindestens 0,5 Meter zu räumen. Im Falle von Frost ist es vorgeschrieben, mit Sand, Granulat oder Splitt zu streuen, während Streusalz in fast allen Städten in NRW verboten ist.

Die ernsthaften Konsequenzen einer unterlassenen Räumung sind nicht zu unterschätzen. Kommunen können Ordnungsgelder verhängen, wie ein Beispiel aus Remscheid zeigt, wo bis zu 50 Euro fällig werden können. Vermieter sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie im Falle von Schadensersatzforderungen haftbar gemacht werden können, wenn sie ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen. Diese Verantwortlichkeit gilt auch, wenn der Winterdienst auf die Mieter übertragen wurde. Nach den Regelungen im Mietrecht müssen Mieter die an sie übertragenen Pflichten eigenverantwortlich wahrnehmen, was häufig zu Streitigkeiten führt. Gerade dann, wenn sie zur Ausführung des Winterdienstes vergünstigt beauftragt oder ihre eigenen Geräte zur Verfügung stellen müssen, wird die Situation kompliziert, wie mietrecht.org ergänzt.

Tipps für Mieter und Vermieter

Für Mieter ist es ratsam, einige Tipps im Hinterkopf zu behalten, um mögliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Zunächst sollte der Mietvertrag auf eventuelle Verpflichtungen zur Schneeräumung geprüft werden. Wenn Mieter kurzfristig abwesend sind, empfiehlt es sich, eine Vertretung zu organisieren, damit die Räumung weiterhin gewährleistet ist. Bei starkem Schneefall ist es zudem ratsam, die Räumung mehrmals am Tag durchzuführen. Des Weiteren können Mieter ihren Vermieter nach der notwendigen Ausrüstung wie Schneeschieber und Streugut fragen.

Im Hinblick auf die rechtlichen Aspekte muss der Vermieter sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Winterdienstleistung klar und eindeutig im Mietvertrag festgestellt ist. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Vermieter für die Überwachung der Ausführung des Winterdienstes verantwortlich, wenn diese Pflicht auf die Mieter übertragen wird. Diese Regelung unterstreicht die Verantwortung der Vermieter, den Mietern klare Anweisungen und gegebenenfalls einen Winterdienstplan zur Verfügung zu stellen.

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Remscheid, Deutschland
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ruhr24.de

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