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Brandenburger Sparer können Negativzinsen zurückfordern – Jetzt handeln!

Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufregung unter den Sparern in Brandenburg. Dieses Urteil bestätigt, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen, da dies den Charakter der Einlagen schädigt. Diese Entscheidung könnte für viele Betroffene eine Möglichkeit darstellen, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzufordern. Verbraucherzentralen haben bereits darauf hingewiesen, dass besonders die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) und die Sparkasse Oder-Spree solche Negativzinsen eingeführt haben, speziell auf Guthaben über 50.000 Euro.

Betroffene Kunden sind aufgerufen, ihre Rahmenvereinbarungen sowie Kontoauszüge eingehend zu prüfen, um mögliche Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) schätzt, dass diese Ansprüche für die letzten drei Jahre, insbesondere für das Jahr 2022, bestehen. Kunden müssen allerdings aktiv werden und ihre Rückforderungen schriftlich bei der Bank oder Sparkasse einreichen. Nebenbei bieten die Verbraucherzentralen Musterbriefe zur Rückforderung an.

Rechtslage und betroffene Konten

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass für Girokonten von Banken Negativzinsen erhoben werden dürfen, jedoch nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln transparent sind. Diese Klarheit war in vielen Fällen nicht gegeben, weshalb die VZB eine Rückforderung der gezahlten Gebühren empfiehlt. Die Problematik begann zwischen 2019 und der Zinswende 2022, als zahlreiche Banken und Sparkassen begann, Verwahrentgelte zu erheben. Die Negativzinsen wurden eingeführt, um die Zinsen zu kompensieren, die Banken an die Europäische Zentralbank (EZB) zahlen mussten. Diese Einführung führte dazu, dass im Mai 2022 mindestens 455 Banken in Deutschland Negativzinsen verlangten.

Besonders betroffen von den Negativzinsen waren hauptsächlich Giro- und Tagesgeldkonten. Die VZB ermutigt Kunden, die gezahlten Gebühren zurückzufordern, da das BGH-Urteil nun den rechtlichen Rahmen dafür liefert. Die Standardverjährung für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre, das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Jahr 2022 bis Ende 2025 geltend gemacht werden können. Ältere Ansprüche könnten ebenfalls aktenkundig werden, vorausgesetzt, es wurden entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.

Auswirkungen auf Banken und Sparer

Die Zinswende kann für viele Banken, insbesondere die großen Institute, bedeutende Veränderungen mit sich bringen. Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die viele ihrer Kredite hauptsächlich durch Einlagen finanzieren, haben ein anderes Risikoprofil als große Banken wie die Deutsche Bank oder die Commerzbank, die auch auf Anleihen zurückgreifen. Letztere konnten durch negative Zinssätze bei der EZB sogar positive Zinsgewinne am Kapitalmarkt realisieren, was die Unterschiede zwischen den Banken verstärkt. EZB-Präsidentin Christine Lagarde setzt zudem auf eine grüne Geldpolitik, die voraussichtlich auch die Kreditvergaben beeinflussen wird.

Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Negativzinsen und könnte die Situation für viele Sparer verbessern. Die Rückforderung unzulässig erhobener Gebühren bietet Betroffenen die Möglichkeit, zu viel gezahltes Geld zurückzuerhalten. Informationen und Hilfestellungen dazu finden Kunden unter anderem auf den Seiten der Verbraucherzentrale.

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