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Hunderte nutzen neues Gesetz zur Geschlechtsänderung in Hessen!

Am 1. November 2024 trat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das den betroffenen Personen eine vereinfachte Möglichkeit bietet, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister zu ändern. Mit dem neuen Gesetz, das als Ersatz für das veraltete Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 dient, gibt es wesentliche Erleichterungen für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen.

Das Besondere am SBGG ist, dass die Änderung nun ohne die Notwendigkeit von Gutachten, ärztlichen Bescheinigungen oder richterlichen Beschlüssen vorgenommen werden kann. Genügt es, eine Erklärung beim Standesamt abzugeben. Ein dreimonatiger Vorlauf zwischen der Anmeldung und der persönlichen Erklärung ist jedoch erforderlich. Innerhalb der ersten 100 Tage seit Inkrafttreten haben bereits Hunderte Menschen in Hessen von diesen neuen Regelungen Gebrauch gemacht.

Erste Zahlen aus Hessen

In verschiedenen Städten Hessens zeigen die Anmeldungen zur Geschlechtsänderung eine hohe Inanspruchnahme des neuen Gesetzes:

Stadt Anmeldungen Beurkundete Erklärungen
Kassel 234 134
Frankfurt 326 189
Offenbach 54
Wiesbaden 138 74
Darmstadt 92

Die Zahlen belegen, dass in Frankfurt bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt 326 Anmeldungen eingegangen sind, während in Kassel 234 Anmeldungen vorliegen. Offenbach verzeichnete 54 Änderungen, wobei weitere beantragt wurden und einige darunter noch die dreimonatige Wartefrist abwarten müssen. Insgesamt sind für diese neuen Regelungen innerhalb der ersten drei Monate bereits einige Hundert Anmeldungen eingegangen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Selbstbestimmungsgesetz schützt das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als Teil der Persönlichkeitsrechte gemäß dem Grundgesetz. Nach Berichten des Bundesfamilienministeriums gibt es in über 16 Ländern ähnliche Gesetze, die es erleichtern, den Geschlechtseintrag zu ändern.

Wichtig ist, dass die neuen Regelungen auch den Schutz vor Zwangsouting gewährleisten. Alte Ausweisdokumente sind nach der Änderung ungültig, und neue müssen beantragt werden. Für minderjährige Personen gibt es zusätzliche Vorgaben, die die Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter verlangen.

Das SBGG stellt nicht nur einen Fortschritt in Richtung Gleichstellung dar, sondern ergänzt auch zuvor bestehende Regulierungen und wird innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert. Schätzungen zufolge gehen die Fachbehörden von jährlich etwa 4.000 Anträgen aus, wobei die Zahl zum Inkrafttreten des Gesetzes zwischen 6.000 und 15.000 schwanken könnte.

Statistische Auswertung

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Kassel, Deutschland
Beste Referenz
op-online.de
Weitere Infos
bmfsfj.de

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