
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich das Bußgeld des Bundeskartellamtes gegen die Aluminium-Schmiede Otto Fuchs deutlich reduziert. Ursprünglich wurde ein Bußgeld von 145 Millionen Euro verhängt, doch das Gericht senkte den Betrag auf 30 Millionen Euro. Diese Entscheidung stellt einen bemerkenswerten Wendepunkt in einem der bedeutendsten Fälle im Bereich des Wettbewerbsrechts dar.
Ursprünglich verhängte das Bundeskartellamt Ende 2020 gegen fünf Aluminiumschmieden insgesamt Bußgelder in Höhe von 175 Millionen Euro wegen kartellrechtswidriger Absprachen. Otto Fuchs galt in dieser Angelegenheit als Hauptbetroffener. Die anderen Verfahren gegen die beteiligten Unternehmen wurden bereits rechtskräftig abgeschlossen. Damit blieb Otto Fuchs lange in der Schusslinie der Aufsichtsbehörden.
Details zum Verfahren
Wie das Gericht feststellte, tauschten zwei Vertreter von Otto Fuchs über mehrere Jahre hinweg Informationen zu Kosten- und Preisbestandteilen mit Aluminiumherstellern aus. Diese Informationen betrafen jedoch oft nur geringe Kostenanteile und waren in der Regel wenig konkret. Das Gericht wertete den Informationsaustausch daher nicht als langanhaltende kartellrechtswidrige Absprache, sondern als unzulässigen Austausch, der einen kürzeren Zeitraum betraf.
Die Leitungspersonen des Unternehmens wurden ebenfalls zur Kasse gebeten. Sie müssen insgesamt 34.000 Euro Bußgelder zahlen, wobei sich dieses ursprünglich auf 475.000 Euro belief. Ein persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens muss aufgrund von Verletzung der Aufsichtspflicht ebenfalls zahlen. Das Bundeskartellamt bestätigte den Kartellverstoß, prüft jedoch mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil.
- Übersicht über die betroffenen Aluminiumunternehmen:
- Otto Fuchs Beteiligungen KG
- Leiber Group GmbH & Co. KG
- Strojmetal Aluminium Forging GmbH
- Presswerk Krefeld GmbH & Co. KG
- Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH
- Hirschvogel Aluminium GmbH (keine Bußgeldzahlung aufgrund eines Bonusantrags)
Die Absprachen zwischen den Unternehmen zielten darauf ab, steigende Kosten an die Kunden weiterzugeben. Diese Kunden umfassten nicht nur Zulieferer, sondern auch Hersteller aus der Automobilindustrie, dem Motorradbereich, der Luftfahrt sowie Maschinen- und Medizintechnik.
Konsequenzen für Geschädigte
Betroffene Unternehmen haben nun die Möglichkeit, Schadensersatz aufgrund der kartellbedingten Preisüberhöhungen zu verlangen. Auch Wettbewerber, die nicht am Kartell beteiligt waren, könnten Ansprüche auf Preisschirmschäden geltend machen. Ein zentraler Aspekt dieser rechtlichen Auseinandersetzungen ist, dass Geschädigte den Verstoß der Kartellanten nicht beweisen müssen. Die Gerichte sind an die Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamtes gebunden.
Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist die Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes erforderlich. Aus diesem Grund sollten Unternehmen alle relevanten Vertragsunterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren, um den Bezug von Schmiedeerzeugnissen nachweisen zu können.
Die Entwicklung der Geschehnisse rund um die Aluminium-Schmiede und das Bundeskartellamt verdeutlicht die fortwährenden Bemühungen, wettbewerbswidrigem Verhalten eindämmend zu begegnen. Der Fall bleibt weiterhin von großem Interesse für die Branche und betroffene Kunden.
Für weitere Informationen über die Kartellabsprachen und deren Konsequenzen sind detaillierte Berichte auf den offiziellen Webseiten zugänglich. So bietet die Webseite des Bundeskartellamtes umfassende Informationen über den Fall: Bundeskartellamt und auch bei einzelnen Experten ist weitergehende Analyse und Beratung angezeigt: Taylor Wessing.
Für ein vertieftes Verständnis der Verfahrensabläufe und der rechtlichen Rahmenbedingungen ist es ratsam, die Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidungen immer aufmerksam zu verfolgen.