
In Bayern sorgt die geplante Novelle des Jagdgesetzes für kontroverse Diskussionen. Hubert Aiwanger, Bayerns Wirtschafts- und Jagdminister von den Freien Wählern, hat die Kritik des Bundes Naturschutz (BN) vehement zurückgewiesen. Der Minister bezeichnete die Vorwürfe als „Stimmungsmache“ und betonte die Notwendigkeit der Reform.
Der Entwurf sieht vor, dass europarechtlich geschützte sowie streng geschützte Tierarten nicht ins Jagdrecht aufgenommen oder bejagt werden sollen. Kritiker, darunter der BN, äußern jedoch Bedenken, dass bestimmte Verstöße gegen das Artenschutzrecht unter bestimmten Bedingungen straffrei bleiben könnten. Insbesondere wird die Möglichkeit angeprangert, dass eine „unerhebliche Menge der Exemplare“ und die „unerheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand“ von geschützten Arten unter bestimmten Umständen straffrei bleiben könnten.
Streit um den Wolf und den Goldschakal
Aiwanger argumentiert, dass die Bejagung von Arten wie dem Wolf und dem Goldschakal notwendig sei, um das Bestandsmanagement zu optimieren und den Tierschutz für Weidetiere sowie die Ökosysteme zu gewährleisten. Er sieht darüber hinaus die Verpflichtung, die Initiative der EU zu berücksichtigen, um diesen Tierschutz langfristig sicherzustellen. Laut Aiwanger behindere der BN solche Maßnahmen und gefährde somit den Erhalt gesunder Ökosysteme.
Der Minister stellte klar, dass die geplante Novelle nicht dazu führen werde, dass Wildtiere willkürlich bejagt werden. Er bekräftigte, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht weiterhin nicht straffrei seien, um die Balance zwischen Jagd und Naturschutz zu wahren.
Regelungen zur Befriedung von Jagdflächen
Ein weiterer Aspekt der Diskussion betrifft die Regelungen zur Befriedung von Jagdflächen. Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk können auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken erklärt werden, wenn der Eigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Befriedung kann jedoch versagt werden, wenn dies die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Ethische Gründe liegen beispielsweise nicht vor, wenn der Antragsteller selbst jagt oder einen Jagdschein hat.
Die Entscheidung über einen Befriedungsantrag erfordert umfassende Anhörungen der betroffenen Parteien, wie der Jagdgenossenschaft und angrenzender Grundeigentümer. Während eine Befriedung in der Regel am Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig festgelegt werden. Zudem ist zu beachten, dass die Befriedung nach einem Eigentumsübergang an Dritte erlischt, es sei denn, es wird ein neuer Antrag gestellt.
Insgesamt spiegelt die Auseinandersetzung um die geplante Jagdgesetzreform in Bayern die komplexen Herausforderungen wider, die einerseits den Schutz von Tierarten und andererseits die praktischen Erfordernisse der Jagdausübung betreffen. Aiwanger und der BN stehen in einem Spannungsfeld, das auch die zukünftige Beziehung zwischen Jagd und Naturschutz prägen wird.