
In einer Sondersitzung des Amtsausschusses von Schlaubetal wurde der Amtsdirektor Mario Quast abgewählt. Elf der 14 Ausschuss-Mitglieder stimmten für die Abwahl, während die genauen Gründe für diesen Schritt nicht öffentlich gemacht wurden. Eine Vereinbarung über Stillschweigen erschwert die Beratung über die spezifischen Umstände, die zu einem Vertrauensverlust führten, welcher während der Sitzung thematisiert wurde. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Amtsverwaltung von Schlaubetal, da sie mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist. Quast, der seit fünf Jahren im Amt war, wird bis zum Ende seiner regulären Amtszeit im Jahr 2028 ein Übergangsgeld in Höhe von etwa 70 Prozent seiner bisherigen Bezüge erhalten. Die Stelle des Amtsdirektors muss nun neu ausgeschrieben werden, und der Amtsausschuss wird über die Nachfolgeregelung entscheiden.
Die Situation um Mario Quast steht im Kontext anderer kürzlicher Entwicklungen in der Region. So wurde am 12. März der Amtsdirektor Harald Ziegeler in Lenzen abgewählt, was ebenfalls rechtliche Fragen aufwarf. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Prignitz stellte fest, dass die geheim durchgeführte Abstimmung rechtswidrig war. Nach § 138 der Brandenburgischen Kommunalverfassung muss eine Abwahl ohne Aussprache erfolgen, weshalb die Abwahl von Ziegeler neu durchgeführt werden muss. Diese Vorgänge werfen ein Schlaglicht auf die anhaltenden Herausforderungen und rechtlichen Aspekte, die mit der Amtsführung in Brandenburg verbunden sind.
Rechtswidrigkeit und weitere rechtliche Implikationen
Während die Probleme bei der Abwahl von Ziegeler rechtliche Überprüfungen nach sich zogen, gibt es auch Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der ordnungsgemäßen Durchführung demokratischer Verfahren. Die Kommunalaufsicht wies darauf hin, dass für die Abwahl ein offenes Abstimmungsverfahren erforderlich ist. Bei der Abstimmung über Ziegeler stimmten sechs Mitgliedern für die Abwahl, während zwei dagegen votierten. Um die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit von sechs Stimmen zu erreichen, muss die Abstimmung erneut erfolgen. Nadine Mewes, die Vorsitzende des Amtsausschusses, bestätigte, dass ein neuer Termin für die Abstimmung noch nicht festgelegt wurde.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Abstimmungen sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung klar geregelt. Abschnitt 1 des Kapitels zur inneren Gemeindeverfassung legt die Verantwortlichkeiten und Abläufe fest, die für die Abwahl von Amtsinhabern gelten. Mehrere Paragraphen erfordern, dass die Bevölkerung und die Mitglieder der Gemeindeverwaltung in transparenter Weise an Entscheidungen beteiligt werden, was die Legitimität des Amtsbetriebes betrifft.
Die aktuellen Entwicklungen in Schlaubetal und Lenzen verdeutlichen die Komplexität der kommunalen Selbstverwaltung in Brandenburg und die Notwendigkeit von klaren und rechtlich einwandfreien Verfahren, um das Vertrauen der Bürger in die Verwaltungen zu bewahren. Die Abwahl von Amtsdirektoren muss nach klaren, transparenten Regeln erfolgen, um Rechtssicherheit und ein demokratisches Miteinander zu gewährleisten, wie die laufenden Diskussionen und Verfahren zur rechtlichen Überprüfung der Abstimmungen zeigen.