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Vorsicht bei Immobilien: Betrüger verlangen Kaution für Besichtigungen!

Immer mehr Menschen sehen sich beim Immobilienkauf mit dubiosen Angeboten konfrontiert. Dies zeigt ein aktueller Fall, der über ein begehrtes Immobilienportal veröffentlicht wurde. Ein Verkäufer, der in Barcelona lebt, bot eine Wohnung zu einem unschlagbaren Preis an. Die Abwicklung erfolgte durch eine Maklerin, die jedoch durch eine E-Mail in schlechtem Deutsch auffiel. Für die Besichtigung verlangte die Maklerin eine Kaution in Höhe von 1% des Immobilienwertes, was in diesem Fall 3350 Euro entsprach. Die Interessenten sollten dieses Geld auf ein Treuhandkonto eines Notars überweisen, mit der Zusage, dass das Geld bei einer Kaufabsage zurücküberwiesen wird. Solche Anfragen sind jedoch ein deutliches Warnsignal, wie Remszeitung berichtet.

Die Warnungen sind nicht unbegründet. Alexander Krolzik, ein Experte für Immobilienfinanzierung, hebt hervor, dass Betrugsversuche in den letzten Jahren zugenommen haben. Betrüger agieren gezielt, und ein paar Anzeichen deuten auf einen möglichen Betrug hin. Dazu zählen ein zu guter Preis, ein Wohnsitz im Ausland des Verkäufers, E-Mails mit Rechtschreibfehlern sowie falsche E-Mail-Adressen. Zudem warnt das Landeskriminalamt Niedersachsen vor den Schwierigkeiten, die bei Rücküberweisungen entstehen können.

Rechtliche Grundlagen

Ein weiterer Gesichtspunkt ist die rechtliche Lage in Deutschland. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im April 2023, dass Immobilienmakler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Reservierungsgebühren verlangen dürfen. Dieses Urteil hatte seine Wurzeln in einem Fall aus Sachsen, bei dem Kaufinteressenten 4200 Euro an eine Maklerin zahlten, um eine Immobilie zu reservieren. Da die Finanzierung letztlich scheiterte und die Käufer den Kauf zurückzogen, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Der BGH verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung plus Zinsen und erklärte, dass eine Klausel, die solche Gebühren fordert, unwirksam sei. Dabei wurde festgestellt, dass die Reservierung für die Käufer kaum Nutzen bringe, da der Eigentümer die Immobilie jederzeit anderweitig verkaufen könne, wie Spiegel schildert.

Der BGH argumentierte, dass solche Klauseln die Maklerkunden unangemessen benachteiligen, was gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig sei. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr war im einfachen Vertrag ausgeschlossen, und es konnte kein nennenswerter Vorteil für die Interessenten festgestellt werden. Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, skeptisch zu sein, wenn es um Geldforderungen vor dem offiziellen Vertragsabschluss geht.

Empfohlene Vorgehensweise

Die Erfahrungen aus diesen Fällen zeigen eindrücklich, dass Interessenten vorsichtig sein müssen. Es wird dringend empfohlen, Wohnungsbesichtigungen vor jeglichen Geldüberweisungen durchzuführen. Seriöse Makler können Reservierungsgebühren erst kurz vor dem Kaufabschluss verlangen, jedoch immer nur nach einer persönlichen Besichtigung der Immobilie. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen ist es im Sinne der Verbraucher, sich darüber bewusst zu sein, welche Risiken beim Immobilienkauf lauern können.

Statistische Auswertung

Genauer Ort bekannt?
Barcelona, Spanien
Beste Referenz
remszeitung.de
Weitere Infos
spiegel.de

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