
Ein aktueller Streit zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Auftraggeber macht deutlich, mit welchen Herausforderungen viele Bauherren konfrontiert sind. Der Fall, der im Amtsgericht Riedlingen verhandelt wurde, dreht sich um eine Rechnung von 5294,24 Euro für eine Badsanierung, die von dem Inhaber des Handwerksbetriebs aus dem westlichen Landkreis Biberach ausgestellt wurde. Der Auftraggeber, der sich mit der Rechnung unzufrieden zeigte, hat in einer Klage behauptet, dass ihm 1625,05 Euro zu viel berechnet wurden, da zahlreiche Stunden nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprächen, berichtet die Schwäbische.
Der Fall ist mindestens so viel komplex, wie er alltäglich ist. Bereits bei einem Gespräch im Handwerksbetrieb konnten sich beide Parteien nicht einigen. Der Inhaber des Handwerksunternehmens fühlte sich zudem in seiner Ehre verletzt. Amtsrichterin Claudia Rief übernahm daraufhin die Aufgabe, den Streit um die Korrektheit der Rechnung zu klären.
Technische Details der Streitigkeiten
Ein technischer Leiter des Handwerksbetriebs gab während der Verhandlung an, dass das Angebot als „Zirka-Angebot“ verstanden werden sollte. Außerdem wurde auf unvorhergesehene Arbeiten hingewiesen, die aufgrund von Problemen mit der Badezimmerdecke auftraten und zusätzliche Arbeitsstunden erforderten. Ein Mitarbeiter arbeitete am ersten Tag allein und benötigte dafür 8,5 Stunden, während der Auftraggeber lediglich 5 Stunden anerkannte. Die Zeugen bekräftigten außerdem, dass die geleisteten Arbeiten in der angegebenen Zeit nicht hätten vollbracht werden können.
Die Diskrepanz bei den Arbeitsstunden erweist sich als erheblich. Der Handwerker stellte 46 Stunden in Rechnung, während der Auftraggeber nur 22,5 Stunden akzeptiert. Weitere Streitpunkte umfassen Fahrt- und Rüstzeiten, die der Handwerker berechnet hatte, allerdings offenbar nicht in der Übersicht des Auftraggebers berücksichtigt wurden.
Rechtliche Rahmenbedingungen und mögliche Optionen
Die vertraglichen Regelungen für Bauverträge unterliegen speziellen Bestimmungen. Gemäß allgemeinen Bauvertragsrecht könnte der Auftragnehmer, der verpflichtet ist, seine Leistungen in einem festgelegten Zeitraum zu erbringen, einer Fristsetzung unterliegen. Ein Bauvertrag regelt die Bauleistungen und Zuständigkeiten genau, was für solche Streitigkeiten von Bedeutung ist. Wenn Leistungen nicht fristgerecht erbracht werden, besteht die Möglichkeit, einen anderen Handwerker zu beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung zu stellen, berichtet 123recht.de.
Im vorliegenden Fall wurde vom Handwerker ein Kulanzangebot unterbreitet, ihm war jedoch nicht daran gelegen, sich zu engagieren. Ein Vergleichsvorschlag seitens der Richterin über 1100 Euro plus 185,10 Euro Anwaltskosten wurde von dem Kläger abgelehnt, der sich stattdessen entschloss, 1000 Euro für einen Gutachter zu zahlen. Der Kläger betonte, dass ihm diese Streitigkeiten ein Prinzipienkrieg waren, und kündigte an, mit dem Handwerk nichts mehr zu tun haben zu wollen. Er plant, in den Ruhestand zu gehen.
Die Situation wirft grundlegende Fragen über die Geschäftsbeziehungen im Handwerk und die verfügbaren rechtlichen Maßnahmen auf, die den Bauherren seit 2018 aufgrund von Reformen im Bauvertragsrecht gestärkt wurden. Zu diesen Reformen zählen die Verbesserung der Rechte der Bauherren, die Festlegung spezifischer Fristen für die Erbringung von Leistungen und das Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung, erläutert Dr. Klein.