
In Bayern gelten an neun Tagen im Jahr Tanzverbote, die als „Stille Tage“ bekannt sind. Zu diesen Tagen zählen unter anderem Aschermittwoch, Gründonnerstag und Karfreitag. Am heutigen 5. März 2025 verhandelt das Verwaltungsgericht in Ansbach über das Tanzverbot, wobei im Fokus ein vorangegangenes Verbot der Stadt Nürnberg steht. Dieses richtete sich gegen Protestfeiern des religionskritischen Bundes für Geistesfreiheit (bfg) gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag im vergangenen Jahr. Der bfg wollte diese Veranstaltungen abhalten, erhielt jedoch keine Sondergenehmigung vom Ordnungsamt.
Der bfg äußerte sich positiv über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch, einem weiteren Stillen Tag. Dabei wird auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2016 verwiesen. Diese legte fest, dass an Karfreitag und anderen Stillen Tagen Ausnahmen für Veranstaltungen möglich sind, die eine weltanschauliche Abgrenzung zu christlichen Glaubensbekenntnissen darstellen. Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht das Verbot der Feierlichkeiten in Nürnberg im letzten Jahr in einem Eilverfahren bestätigt. Begründet wurde dies damit, dass der bfg nicht nachweisen konnte, dass seine Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Bekenntnisfreiheit verletzt wurden.
Rechtlicher Rahmen und aktuelle Entwicklungen
Das Bayerische Feiertagsgesetz, das diese Regelungen festlegt, wurde in der Vergangenheit mehrfach kritisiert. Am 7. Oktober 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Artikel 5 dieses Gesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar ist. Diese Entscheidung beruhte auf einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, die sich gegen das Verbot der sogenannten „Heidenspaß-Party“ im Jahr 2007 richtete. Seither können Ausnahmen an Karfreitag in Betracht gezogen werden, wenn eine Veranstaltung eine klare Abgrenzung gegenüber dem Christentum ausdrückt.
Beispielsweise fanden am 30. März 2024 in München 47 Veranstaltungen an den Stillen Tagen statt, organisiert vom bfg München. Dies zeigt, dass trotz der geltenden Musik- und Tanzverbote ein vielfältiges Programm mit Reden, Musik und Tanz angeboten wurde. Zudem kam es am 22. März 2024 zu einer Demo auf dem Königsplatz gegen das Tanzverbot, die Teil der „Clubrevolution – Gegen das Tanzverbot an Feiertagen“ war, bei der am Gründonnerstag insgesamt 14 Veranstaltungen stattfanden.
Unzufrieden mit den Regelungen
Die Unzufriedenheit unter Veranstaltern und Tanzlokalbetreibern über das Tanzverbot wächst. Obwohl es in Bayern gesetzlich geschützte Feiertage gibt, an denen das Tanzen ein Verbot erlangt, werden immer mehr Versuche unternommen, diese Regelungen herauszufordern. Bisher waren die Versuche, gegen die Gesetzgebung vorzugehen, weitgehend erfolglos. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, dass Ab 24 Uhr in der Regel lautere Musik wieder erlaubt ist und Tanzen nicht mehr untersagt wird.
Die derzeitige Verhandlung am Aschermittwoch könnte somit einen entscheidenden Einfluss auf zukünftige Veranstaltungen und Regelungen bezüglich des Tanzverbots in Bayern haben. Die kommenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden daher mit großer Spannung verfolgt.
Für weitergehende Informationen zu diesen Entwicklungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen, siehe PNP, bfg München und Deutschland feiert.