BurgstädtFrankfurtFrankfurt am MainHessen

Streit um Garagen: Enteignung sorgt für Aufruhr in Burgstädt!

Ein umstrittener Garagenmietvertrag in Burgstädt sorgt für Aufregung über die Landesgrenzen hinaus. Ein Mann aus Hessen sieht sich durch die Kündigung alter Mietverträge für Garagen, die zur Zeit der DDR errichtet wurden, in seinen Rechten verletzt. Diese Verträge beinhalteten eine jährliche Miete von nur 60 Euro und wurden nun durch neue Verträge ersetzt, die mit 50 Euro pro Monat deutlich teurer sind. Diese Preiserhöhung und die abrupten Kündigungen haben nicht nur in Burgstädt, sondern selbst bis nach Frankfurt am Main Wellen geschlagen. Freie Presse berichtet, dass der Konflikt um diese neuen Regelungen zunehmend die Gemüter erhitzt.

In der Zeit vor der Wende hatten Bürger in den neuen Bundesländern häufig Garagen auf Grundstücken errichtet, die ihnen nicht gehörten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird eine solche Baulichkeit wie eine Garage zum wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks. Damit erwirbt der Eigentümer des Grundstücks auch ohne eigene Errichtung das Eigentum an der Garage. So ist es nicht verwunderlich, dass einige Vermieter nun auf bestehende Verträge pochen, während andere entschieden kündigen.

Rechtslage der Garagenverträge

Wie Strunz Alter erläutert, wurde mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR der Nutzungsvertrag für Garagen speziell reguliert. Diese Verträge regelten das Rechtsverhältnis zwischen den Garageneigentümern und den Grundstückseigentümern. Vor dem 03.10.1990 hatten viele Garagenbesitzer das Gefühl, ihre Garagen seien im Volkseigentum gefangen, was die Errichtung von Garagen auf Fremdgrund schwierig machte.

Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1995 wurde eine einheitliche Regelung für die Garagennutzung geschaffen. Nutzer hatten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Kündigungsschutz und konnten ihre Garagen weiterhin in der Regel nutzen. Nach Beendigung des Vertrages geht die Garage in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, was bedeutet, dass eine sofortige Nutzung oder der Abriss der Garage möglich ist. Der Nutzer hat aber das Recht, die Garage vor Vertragsende abzubauen.

Entschädigungsansprüche und Irrtümer

Nach einem erfolgreichen Kündigung müssen die Nutzer die Garage in beräumtem Zustand zurückgeben. Das führt zu einer weiteren Unsicherheit, da die Entschädigung für den Verlust an Eigentum sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks bemessen lässt. Nutzer könnten anspruchsberechtigt sein, falls der Vertrag wirksam gekündigt wird, doch diese Ansprüche verjähren auch schnell. VDGN hebt hervor, dass viele Nutzer unter verschiedenen Irrtümern leiden, in Bezug auf die neuen Regelungen. Besonders verbreitet ist die Annahme, dass alle Garagen automatisch in kommunales Eigentum übergegangen sind, was nicht der Fall ist.

Darüber hinaus gibt es nach wie vor spezielle Regelungen für Garagenbesitzer, die auch Verkäufe oder Vermietungen betreffen. Die Komplexität dieser neuen Rechtslage führt dazu, dass viele Nutzer unsicher sind, wie sie ihre nächsten Schritte planen sollen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation in Burgstädt entwickeln wird und ob sich andere Kommunen diesem Beispiel anschließen oder eigene Lösungen finden.

Statistische Auswertung

Genauer Ort bekannt?
Burgstädt, Deutschland
Beste Referenz
freiepresse.de
Weitere Infos
strunz-alter.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert