
Eine exmatrikulierte Medizinstudentin der Universität Medizin Göttingen hat vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) erneut einen Eilantrag verloren. Ziel dieses Antrags war es, einen dritten erfolglosen Prüfungsversuch in der mündlichen Prüfung als vorläufig bestanden zu werten, um die Möglichkeit zu erhalten, eine Wiederholungsklausur ablegen zu können. In der Entscheidung des OVG wurde klargestellt, dass Gerichte in Eilverfahren kein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Vertretbarkeit der Antworten in einer Medizinklausur zu klären. Die Beschwerde der Studentin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen wurde zurückgewiesen, da ihre Einwände nicht ausreichten, um die Annahme zu stützen, sie habe die Bestehensgrenze erreicht, so HNA.
Die Studentin hatte im Sommersemester 2022 das Studium der Humanmedizin begonnen. Nach zwei nicht bestandenen Klausuren im Fach „Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil zwei (Histologie II)“ unternahm sie im Februar 2024 einen weiteren Prüfungsversuch, der ebenfalls negativ ausging. Aufgrund dieser Misserfolge wurde sie von der UMG exmatrikuliert. Die Studentin klagte daraufhin beim Verwaltungsgericht Göttingen, wobei über ihre Klage noch nicht entschieden wurde. Sie beantragte auch einstweiligen Rechtsschutz und argumentierte, dass mehrere Klausurfragen fehlerhaft bewertet worden seien und dass ihre Antworten gerechtfertigt seien.
Rechtliche Bewertung der Prüfungssituation
Das Gericht stellte in seiner Bewertung jedoch fest, dass es als unwahrscheinlich angesehen wurde, dass die Klausur vorläufig mit „bestanden“ bewertet werden könnte. Die Studentin legte daraufhin Beschwerde beim OVG ein, weil kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das OVG entschied, dass ein Gericht im Eilverfahren nicht verpflichtet sei, weitere Ermittlungen anzustellen. Die Studentin brachte zur Unterstützung ihrer Argumentation Lehrbuchauszüge vor, während das OVG eine Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen einholte.
Ein weiterer Punkt, den die Studentin anführte, war ein mutmaßlicher Verstoß gegen das „Zwei-Prüfer-Prinzip“, der jedoch ebenfalls zurückgewiesen wurde. Die Klausur war in mehrstündigen Sitzungen unter Anwesenheit von fünf Dozenten erstellt und finalisiert worden. Das OVG stellte klar, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der eine bestimmte Anzahl von Prüfern für die Abnahme oder Konzeption einer Prüfung vorschreibt.
Bedeutung der rechtzeitigen Prüfungsunfähigkeitsmeldungen
<pIn einem ähnlichen Fall entschied das OVG über die Annullierung von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen. Eine Medizinstudentin hatte zweimal eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden und beantragte die Annullierung der letzten Prüfung aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Die gesundheitlichen Probleme wurden erst dreieinhalb Wochen nach der Prüfung dokumentiert, was gegen die Regelungen führte, die eine unverzügliche Meldung verlangen. Die OVG-Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass es für Prüflinge von zentraler Bedeutung sei, ihre Prüfungsunfähigkeit unverzüglich zu melden, sonst drohe der Verlust von Rechten, wie Ärzte Zeitung berichtete.
Die Entscheidungen der Gerichte in diesen Fällen zeigen die strengen Regeln und Fristen, denen Medizinstudenten unterliegen. Diese können entscheidend für den weiteren Studienverlauf sein. Die Fälle verdeutlichen die Herausforderungen, mit denen Studierende konfrontiert sind, insbesondere wenn sie auf Prüfungsunfähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Probleme stoßen.