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Karlsruhe im Fokus: Notar fordert Überprüfung der Altersgrenze!

Am kommenden Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe um 10:00 Uhr über die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren für Notare verhandeln. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen, der diese Altersgrenze am 30. November 2023 erreicht hat und dadurch automatisch sein Amt verloren hat. Die Klage wirft die Frage auf, ob eine solche Regelung verfassungswidrig ist, da der Beschwerdeführer sich in seiner Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) verletzt sieht, weil er gegen seinen Willen als Notar aufhören musste. Diese Problematik wird von dewezet.de in einem aktuellen Bericht ausführlich aufgegriffen.

Die Bundesnotarordnung besagt, dass das Notarsamt mit dem Ende des Monats erlischt, in dem der Notar oder die Notarin 70 Jahre alt wird. Dies stellt für viele Berufstätige in diesem Bereich eine große Belastung dar. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die ursprüngliche Zielsetzung dieser Altersgrenze, eine geordnete Altersstruktur zu schaffen, nicht mehr erfüllt wird. Er verweist auf den demographisch bedingten Mangel an Bewerbern für Anwaltsnotare in seinem Amtsgerichtsbezirk, was die Notwendigkeit einer Neubewertung dieser gesetzlichen Regelung unterstreicht.

Vorangegangene rechtliche Schritte

Bereits im Jahr 2023 wurde ein Eilantrag des Mannes in Karlsruhe abgelehnt, wobei erhebliche Hürden für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes bestehen. Der Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend darlegen, dass das Erlöschen seines Notaramtes zu irreversiblen Nachteilen führen würde. Dies wurde auch durch das Oberlandesgericht Köln und den Bundesgerichtshof bestätigt, die beide die Klage des Beschwerdeführers als unbegründet zurückwiesen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Altersgrenze für Notare sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem EU-Recht vereinbar. Somit bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, das detailliert prüfen wird, ob diese Regelung den rechtlichen Anforderungen genügt.

Der Beschwerdeführer hat sich zur gemeinsamen Berufsausübung mit einer Anwaltsnotarin verbunden und ist als Notarvertreter bestellt, für den die Altersgrenze nicht gilt. Dennoch sieht er sich wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt und möchte weiterhin als Rechtsanwalt tätig bleiben. Diese Situation wirft Fragen zur Zukunft des Notariats auf und kann weitreichende Konsequenzen für die Praxis des Berufsstandes mit sich bringen.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde trägt das Aktenzeichen 1 BvR 1796/23 und steht im Kontext einer breiten Diskussion über die Vereinbarkeit von Altersgrenzen in verschiedenen Berufen mit den Rechten des Einzelnen in Deutschland. In weiteren Schritten ist mit einem Urteil zu rechnen, das einige Monate nach der Verhandlung erwartet wird. Ob dies zu einer Anpassung der bestehenden Regelung führen wird, bleibt abzuwarten. Informationen zu diesem Thema wurden auch durch bundesverfassungsgericht.de bereitgestellt.

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Karlsruhe, Deutschland
Beste Referenz
dewezet.de

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