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Revolution im Standesamt: Geschlechtseintrag jetzt ganz einfach ändern!

Seit dem 1. November 2023 können Menschen in Nordrhein-Westfalen ihren Geschlechtseintrag oder Vornamen unkompliziert ändern. Diese Möglichkeit wurde durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geschaffen, das an diesem Tag in Kraft trat. Eine Blick auf die Zahlen zeigt, dass innerhalb weniger Monate viele Personen von diesem neuen Gesetz Gebrauch gemacht haben. Gut 100 Tage nach dem Inkrafttreten registrierten die Standesämter in Städten wie Köln und Düsseldorf zahlreiche Änderungen.

Im Kölner Standesamt wurden bislang 344 Änderungen verzeichnet, während in Düsseldorf 162 Erklärungen aufgenommen wurden. Auch in Essen haben 98 Personen ihren Geschlechtseintrag geändert. In Dortmund wurden 148 Erklärungen entgegengenommen, von denen 50 von männlich auf weiblich, 60 von weiblich auf männlich und 38 in divers oder ohne Angabe geändert wurden. Bonn verzeichnete 130 Personen, die ihre Identität erklärten, davon wechselten etwa 40% zwischen den Geschlechtern und knapp 20% wählten „divers“ oder „kein Eintrag“.

Das Selbstbestimmungsgesetz und seine Auswirkungen

Das SBGG erleichtert es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, ohne die zuvor erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen oder Sachverständigengutachten ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Dies ersetzt das 1980 eingeführte Transsexuellengesetz, das als verfassungswidrig eingestuft wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jährlich etwa 4.000 Änderungen des Geschlechtseintrags in Deutschland vorgenommen werden, wobei Medienberichte sogar von bis zu 15.000 Anmeldungen sprechen.

Der Beratungsbedarf war zu Beginn hoch. In Essen wurden bis zu 50 Anfragen pro Tag verzeichnet, die Zahl ist mittlerweile jedoch rückläufig. Zudem trägt das Gesetz dazu bei, dass die Beratung und Aufklärung für betroffene Personen verbessert werden sollen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und künftige Entwicklungen

Das Selbstbestimmungsgesetz sieht vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Volljährige Personen können ihr Geschlecht selbst bestimmen, während minderjährige Personen bis 14 Jahre die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter benötigen. Für ältere Minderjährige ab 14 Jahren ist eine elterliche Zustimmung zur Abgabe der Erklärung erforderlich.

Die neuen Regelungen stellen nicht nur eine Erleichterung im Verwaltungsprozess dar, sie haben auch weitreichende rechtliche Konsequenzen für amtliche Dokumente und persönliche Lebensbereiche. Es ist zu beachten, dass alte Ausweisdokumente nach einer Änderung ungültig werden und neue beantragt werden müssen.

Zusätzlich sorgt ein erweitertes Offenbarungsverbot dafür, dass frühere Geschlechtseinträge und Vornamen nicht preisgegeben werden können, was einen wichtigen Schutz gegen Zwangsouting bietet. Die Bundesregierung plant, die Evaluierung des SBGG innerhalb von fünf Jahren nach dessen Einführung durchzuführen, um die Wirkung und die notwendigen Anpassungen des Gesetzes zu überprüfen.

Die Schaffung eines solchen Rahmens wird in über 16 Ländern praktiziert, was die gesellschaftliche Relevanz solcher Selbstbestimmungsgesetze unterstreicht. Der Schritt hin zu mehr Gleichstellung und Anerkennung von geschlechtlicher Vielfalt in Deutschland ist ein bedeutendes Zeichen in die richtige Richtung.

Statistische Auswertung

Genauer Ort bekannt?
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Beste Referenz
dewezet.de
Weitere Infos
bmfsfj.de

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