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Tübingen zeigt den Weg: Verpackungssteuer jetzt auch für Köln geplant!

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die Tübinger Verpackungssteuer genehmigt, eine Entscheidung, die weitreichende Auswirkungen für Kommunen in Deutschland haben könnte. Der Beschluss wurde am 22. Januar 2025 in Karlsruhe veröffentlicht und bekräftigt, dass die seit 2022 geltende Abgabe als „örtliche Verbrauchsteuer“ angesehen wird. Diese Steuer soll der Vermüllung entgegenwirken und die Nutzung von Mehrwegsystemen fördern.

Die Abgabe, die 50 Cent pro verwendeter Verpackung und 20 Cent für Besteck vorsieht, betrifft insbesondere Schnellrestaurants und Gastronomiebetriebe, die Einwegverpackungen verwenden. Eine Verfassungsbeschwerde eines McDonald’s-Restaurants in Tübingen wurde abgewiesen (Az. 1 BvR 1726/23), was die Zulässigkeit der Steuer untermauert. Bereits im Mai 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Einführung der Abgabe in Tübingen für rechtens erklärt. Diese Entscheidung hat nun auch Bedeutung für die Stadt Köln, die ebenfalls eine Verpackungssteuer ab dem 1. Januar 2026 plant.

Auswirkungen auf Köln

Der Kölner Rat strebt an, mit der Einführung der Abgabe jährlich rund zehn Millionen Euro einzunehmen. Die Verabschiedung der Abgabe könnte bereits in der Ratssitzung am 13. Februar erfolgen. Entgegen der Ungewissheit, ob die Steuer von den Betreibern oder den Kunden getragen wird, orientieren sich die Kölner Pläne eng an der Tübinger Verpackungssteuer.

Die Tübinger Abgabe sieht eine Steuerpflicht vor, die beim Endverkäufer von Speisen und Getränken liegt, auch für take-away-Gerichte. Während Tübingen in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Betrieben von der Steuer betroffen hat – etwa 440 Gastronomiebetriebe sind hier registriert – wird Köln sich nun einem ähnlichen Modell widmen. Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer begrüßte das Urteil und hob die positiven Effekte auf die Nachfrage nach umweltfreundlicheren Mehrweglösungen hervor.

Reaktionen und Bedenken

Die Reaktionen auf das Urteil sind unterschiedlich. Während der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Entscheidung als positiv bewertet, äußert der Bundesverband der Systemgastronomie Bedenken bzgl. möglicher Wettbewerbsverzerrungen. Eine Inhaberin einer McDonald’s-Filiale in Tübingen klagte zuvor gegen die Abgaben, die sie als zu belastend empfand. Ihrer Ansicht nach drohten durch die Steuer Einnahmerückgänge, auch wenn die Filiale von Steuereinnahmen von etwa 200.000 Euro pro Jahr berichtete.

Bei den Gesprächen über die Verpackungssteuer ist auch die Wirksamkeit der Abgabe in den Blickpunkt geraten. Eine Studie des Heidelberger Instituts zeigt, dass Mehrwegverpackungen nur unter bestimmten Bedingungen umweltfreundlich sind, insbesondere bei sehr häufiger Nutzung. Die Tübinger Satzung sieht eine Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit vor, die jedoch als rechtswidrig eingestuft wurde. Zwei Punkte in der Satzung sollen überarbeitet werden, um die Regelungen rechtlich abzusichern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Nachhaltigkeitsstrategie für Tübingen bestätigt, sondern auch einen grundlegenden Wandel in der Abfallpolitik deutscher Städte einleiten könnte. Die weitere Entwicklung in Köln wird mit Interesse verfolgt.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Berichterstattung von Kölner Stadt-Anzeiger und die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

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Tübingen, Deutschland
Beste Referenz
ksta.de
Weitere Infos
bundesverfassungsgericht.de

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