
Im Stuttgarter Hauptbahnhof ereignete sich im vergangenen Juli ein erheblicher Vorfall, der nun vor dem Landgericht verhandelt wird. Ein 26-jähriger Mann steht im Verdacht, durch Messerstiche sowohl einen schlafenden Mann als auch eine hilfeleistende Frau schwer verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten Totschlags angeklagt. Heute entscheidet das Gericht um 11:00 Uhr über die mögliche Unterbringung des mutmaßlichen Täters in einer psychiatrischen Einrichtung, wie es von bnn.de berichtet wird.
Beide Seiten, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, haben die Forderung erhoben, den Angeklagten aufgrund einer möglichen Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung freizusprechen. Ein psychiatrisches Gutachten stützt diese Annahme, da es argumentiert, dass der Angeklagte möglicherweise nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Vor dem Hintergrund des deutschen Strafrechts, das in § 20 StGB die Schuldunfähigkeit bei psychischen Störungen regelt, wird nun geprüft, ob eine psychiatrische Behandlung statt einer Haftstrafe angemessen wäre. Bei festgestellter Schuldunfähigkeit kann das Gericht die Unterbringung in einer Klinik anordnen, wie stimme.de thematisiert.
Details zum Vorfall
Während des Messerangriffs im Warteraum des Hauptbahnhofs wurde das erste Opfer, ein schlafender Mann, lebensgefährlich verletzt. Die hilfeleistende Frau erlitt ebenfalls starke Verletzungen. Diese beiden Personen kannten sich, während der mutmaßliche Täter ihnen unbekannt war. Dabei ist auch zu beachten, dass der Angeklagte während der Tat anzugeben scheint, er sei von einer Stimme dazu aufgefordert worden, den Angriff auszuführen. Dies wirft Fragen zu seinen psychischen Erkrankungen und dessen Einfluss auf seine Handlungen auf, welche bereits in früheren Verhandlungen zur Sprache kamen.
In Deutschland reicht die Bandbreite psychischer Störungen, die als Grundlage für Schuldunfähigkeit angeführt werden können, von exogenen Psychosen, wie Drogenkonsum oder Hirnverletzungen, bis hin zu endogenen Psychosen wie Schizophrenie. Der Fall des 26-Jährigen könnte durch die ihm attestierten Angstzustände und Schlafstörungen komplexer werden. Die Einsichtsfähigkeit in den Unrechtscharakter seiner Tat wird eine entscheidende Rolle bei der Urteilsfindung spielen, wie in der Rechtsgrundlage detailliert beschrieben wird. Für eine möglicherweise mildere Bestrafung könnte auch eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht gezogen werden, was jedoch ein anderes Verfahren nach sich ziehen könnte.
Der Prozesstag heute ist daher nicht nur für die Opfer des Angriffs von Bedeutung, sondern könnte auch weitreichende Auswirkungen auf die Behandlung psychisch kranker Straftäter in Deutschland haben. Ob das Gericht dem Antrag auf Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung statt einer Haftstrafe stattgibt, bleibt abzuwarten und wird die juristische Beurteilung von Schuld und Unzurechnungsfähigkeit weiter unter die Lupe nehmen.