
Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass der seit 1995 erhobene Zuschlag, der ursprünglich zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt wurde, weiterhin gültig bleibt. Das Gericht stellte fest, dass ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes weiterhin besteht, der durch die Wiedervereinigung bedingt ist.
Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richterin Christine Langenfeld betonte, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Solidaritätszuschlag nicht abzuschaffen, rechtens sei. „Der Bund hat weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten Finanzierungsbedarf“, erklärte sie. Diese Argumentation ist besonders relevant angesichts des Auslaufens des Solidarpakts Ost, das nicht entscheidend für die Abweisung der Klage war.
Solidaritätszuschlag und seine Regelungen
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt. Der aktuell geltende Satz beträgt 5,5 % der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und wird seit 2021 nur noch von bestimmten Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen sowie von Körperschaftsteuern erhoben. Ledige zahlen ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.484 Euro, verheiratete Paare ab 146.968 Euro, während die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen vom Zuschlag befreit ist.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts betonten, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen die Eigentumsgarantie oder den Gleichheitssatz verstößt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine Beobachtungsobliegenheit hat, was bedeutet, dass er die Erhebung der Abgabe kontinuierlich überwachen muss.
Politische Implikationen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte weitreichende Auswirkungen auf die aktuellen Koalitionsverhandlungen zwischen der CDU, CSU und SPD haben. Die Union fordert im Rahmen des Wahlkampfs die Abschaffung des Solidaritätszuschlags als Teil ihrer Steuerreform, während die SPD vorschlägt, den Zuschlag für Spitzeneinkommen und Unternehmen beizubehalten. Wenn der Solidaritätszuschlag für rechtswidrig erklärt worden wäre, hätte dies zu einem Haushaltsloch von nahezu 78 Milliarden Euro geführt, da die Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro im Haushalt 2025 weggefallen wären.
Durch das Urteil könnte die Diskussion um den Solidaritätszuschlag weiter angeheizt werden, insbesondere da er nach wie vor von nur etwa 10 % der Steuerzahler gezahlt wird. Juristischer Beistand in der Klage, wie der Professor Uwe Volkmann, hebt hervor, dass eine Erhebung des Zuschlags durch den Gesetzgeber unter den gegebenen Umständen weiterhin zulässig ist. Dieses Urteil verdeutlicht den erheblichen Spielraum des Gesetzgebers bei der Erhebung zusätzlicher Abgaben.
In Bezug auf die Rückzahlung von etwa 65 Milliarden Euro, die erforderlich gewesen wäre, wenn der Zuschlag gekippt worden wäre, hat das Gericht mit seiner Entscheidung möglicherweise auch die finanziellen Grundlagen der neuen Bundesregierung stabilisiert.