
Am 7. April 2025 hat das Rektorat der Universität Münster eine öffentliche Rüge gegen Dr. Konrad Kleszczynski von der Medizinischen Fakultät ausgesprochen. Der Grund hierfür ist wissenschaftliches Fehlverhalten, das von einer Untersuchungskommission festgestellt wurde.
Die Untersuchungskommission prüfte Verdachtsmomente zur Verletzung wissenschaftlicher Standards und hatte Hinweise auf Unstimmigkeiten in mehreren Veröffentlichungen von Kleszczynski entdeckt. Diese Auffälligkeiten wurden auf der Plattform pubpeer.com dokumentiert.
Festgestelltes Fehlverhalten
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Fehler und Ungereimtheiten auf systematische Unachtsamkeit, mangelnde Qualitätssicherung oder sogar Manipulation innerhalb der Arbeitsgruppe an der Hautklinik zurückzuführen sind. Ihre Arbeitsweise wurde als unwissenschaftlich eingestuft, was zur Identifizierung signifikanten wissenschaftlichen Fehlverhaltens führte.
Infolge dieser Feststellungen wurde die Deutsche Forschungsgemeinschaft über den Vorfall informiert. Kleszczynski wurde aufgefordert, die beanstandeten Abbildungen in seinen Publikationen zu korrigieren und die Maßnahmen darzulegen, die er ergreifen möchte, um die wissenschaftliche Qualität und Integrität seiner Forschung zu gewährleisten.
Verfahren bei Fehlverhalten
Um Vorfälle wie diesen zu vermeiden, sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen aufgefordert, verbindliche Regeln für gute wissenschaftliche Praxis zu formulieren. So betont die HRK in ihrem Dokument zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, dass Hochschulen Verantwortung für die Organisation von Forschung und Lehre tragen müssen. Dies schließt die Verantwortung ein, Studierende in den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens zu schulen und sie zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit zu erziehen.
- Die DFG empfiehlt, einen Ombudsmann zu bestellen, der als Ansprechpartner für Vorwürfe dient.
- Eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen soll von der Hochschulleitung eingerichtet werden.
- Bei konkreten Verdachtsmomenten wird der Ombudsmann informiert und prüft die Vorwürfe, die dann an die Kommission weitergeleitet werden.
Die Kommission kann externe Mitglieder hinzuziehen und entscheidet, ob ein förmliches Untersuchungsverfahren eröffnet wird. Im Falle einer Feststellung von Fehlverhalten prüft die Hochschulleitung die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
Das Rektorat von Münster hat Dr. Kleszczynski zudem aufgefordert, einen Maßnahmenkatalog vorzulegen, in dem er detailliert beschreibt, wie er die wissenschaftliche Qualität seiner zukünftigen Arbeiten sicherstellen möchte. Die Informationen zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten sind auf der Webseite der Universität Münster einsehbar.
Abschließend wird unterstrichen, dass Hochschulen notwenige Vorkehrungen treffen müssen, um wissenschaftlichem Fehlverhalten vorzubeugen und Missbrauch von Steuermitteln zu vermeiden. Dies sollte im Sinne einer verantwortungsvollen Wissenschaftspraxis ernst genommen werden.