
In Nordrhein-Westfalen (NRW) besteht derzeit keine generelle Attestpflicht an Schulen. Das Schulgesetz NRW, insbesondere § 43 Abs. 2, erlaubt es Schulen lediglich, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit einer Krankmeldung ein ärztliches Attest von den Eltern zu verlangen. Anhaltspunkte hierfür sind häufige oder außergewöhnlich lange Krankmeldungen sowie ein auffälliges Fehlen bei Prüfungen oder vor und nach Ferien. Schulen müssen dabei jedoch eigenverantwortlich und nach sorgfältiger Abwägung vorgehen. So berichtet Ruhr24.
Eltern sind verpflichtet, die Schule unverzüglich über das Fehlen ihrer Kinder zu informieren und den Grund schriftlich mitzuteilen. Besonders wichtig ist, dass bei Versäumnissen von Abschluss- oder Nachprüfungen ein Attest vorgelegt werden muss, andernfalls wird die Prüfung mit der Note 6 bewertet. Schülerinnen und Schüler sind demnach verpflichtet, regelmäßig und aktiv am Unterricht teilzunehmen und an verbindlichen Schulveranstaltungen beizutragen.
Die Regelungen zur Schulpflicht
Die Schulpflicht gilt auch vor und nach Ferien. Beurlaubungen sind nur aus bestimmten, zuvor festgelegten Gründen zulässig. Wer mit seinen Kindern vor oder nach den Ferien in den Urlaub reist, muss mit Bußgeldern zwischen 10 und 80 Euro pro unentschuldigtem Fehltag rechnen. Dies verdeutlicht, dass die Schulbehörden in NRW strenge Regelungen aufgestellt haben, um der Schulpflicht Nachdruck zu verleihen.
Amazon-Bestellungen, die von Eltern oder Schülern zur Überbrückung von Schulversäumnissen genutzt werden, bewegen sich im rechtlich Graubereich. Allgemeine Attestpflichten sind jedoch unzulässig; Schulen dürfen nicht pauschal ein Attest verlangen. Auch die Teilnahme an Schülerstreiks während der Unterrichtszeit ist unzulässig. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, der das Recht auf Teilnahme an öffentlichen Versammlungen schützt, jedoch unterliegt dieses dem Bildungsauftrag nach Artikel 7 des Grundgesetzes.
Konsequenzen bei Verstößen
Im Falle von unentschuldigtem Fehlen, etwa aufgrund von Teilnahme an einem Streik, können die Schulen eine Dokumentation im Zeugnis vornehmen. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Demonstration nicht an Klassenarbeiten oder Prüfungen teilnehmen, erhalten eine Bewertung wie bei einer ungenügenden Leistung, gemäß § 48 Abs. 5 SchulG. Auch Lehrkräfte müssen ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Erteilung des Unterrichts beachten, wobei das Demonstrationsrecht idealerweise in unterrichtsfreier Zeit wahrgenommen werden sollte.
Bei extremen Witterungsbedingungen, wie etwa Glatteis oder Sturmwarnungen, bleibt es den Eltern überlassen zu entscheiden, ob der Schulweg für ihr Kind zumutbar ist. Schulversäumnisse aufgrund von Krankheit müssen schriftlich entschuldigt werden. Bei Zweifeln kann ein ärztliches Attest angefordert werden. Diesbezügliche Regelungen werden auch im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung aufgegriffen, der am 29. Mai 2015 in Kraft trat, um die Teilnahmepflicht anzuordnen und zu überwachen. BASS dokumentiert diese Vorgänge detailliert.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Bildung und Schulpflicht in NRW hohe Priorität genießen und Regelungen zur Anwesenheit detailliert festgelegt sind. Die Schulbehörden agieren dabei jedoch mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Einzelfallprüfung, gleichzeitig werden auch Strafen für unentschuldigte Fehlzeiten deutlich kommuniziert.