
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Rentnern, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, die Möglichkeit, einen Beitragszuschuss zu beantragen. Dieser Zuschuss ermöglicht es den Rentnern, nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags selbst zu tragen. Laut t-online.de ist der Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Während der Zuschuss zusammen mit der Rente ausgezahlt wird, zählt er nicht zur steuerpflichtigen Rente.
Es ist jedoch wichtig, dass Rentner den Zuschuss in ihrer Steuererklärung angeben. Selbst gezahlte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können zudem als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab und hat in den letzten Jahren zugenommen. Beispielsweise sind Rentner, die 2025 in Rente gehen, verpflichtet, 83,5 Prozent ihrer Bruttorente zu versteuern. Ältere Rentner können hingegen einen deutlich niedrigeren steuerpflichtigen Anteil haben, da für sie ältere Regelungen gelten.
Wichtige Informationen zu steuerfreien Zuschüssen
Zusätzlich zu den Informationen von t-online.de hat haufe.de einige relevante Aspekte zu steuerfreien Zuschüssen zusammengetragen. Hervorzuheben ist, dass Sonderausgaben nur Aufwendungen sind, die nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu gewähren, die in der Regel nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird dabei nicht als Sonderausgabe berücksichtigt. Es wird ferner klargestellt, dass bei Arbeitsfreistellungen zur Pflege von Angehörigen auch Steuervergünstigungen für die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich sind. Diese Regelungen gelten unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers, sei er gesetzlich, freiwillig oder privat versichert.