
Ein jahrelanger Rechtsstreit um ein illegales Lager in Neubrandenburg findet nun ein vorläufiges Ende. Der Betreiber des ehemaligen „Wertstoffhofes“, ein 45-jähriger Geschäftsmann, wurde am Amtsgericht Neubrandenburg wegen des „unerlaubten Betriebs einer Abfallanlage“ angeklagt. Das Verfahren wurde jedoch gegen eine Geldauflage eingestellt, was sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Verteidigung akzeptiert wurde. Ein zentrales Argument für die Einstellung des Verfahrens war die vollständige Beräumung des Geländes, auf dem sich ehemals kontaminierter Boden befand.
Der Angeklagte hatte bereits 2022 alle erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung und Entsorgung des belasteten Materials durchgeführt. Dies umfasste eine Fläche von etwa 1.500 Quadratmetern, die nun frei von gefährlichen Stoffen ist. Die Akte wurde vor dem Hintergrund der von ihm getragenen Beseitigungsmaßnahmen zu den Akten gelegt, nachdem der Richterin Friederike Laufs die Sachlage im Einvernehmen mit den Beteiligten dargelegt worden war.
Widersprüchliche Entwicklungen
Obwohl die Beräumung durchgeführt wurde, gab es bereits im ersten Halbjahr 2022 Hinweise auf erneute illegale Ablagerungen. Diese betrafen unter anderem asbesthaltige Materialien und zerlegte Fahrzeuge. Ein Gutachten aus September 2022 bestätigte die Kontamination der Fläche, und das Umweltamt hatte zuvor bereits eine Geldbuße von 10.000 Euro angedroht, falls der Platz nicht beräumt wird. Der Angeklagte ignorierte auch diese Hinweise und handelte ohne eine entsprechende Genehmigung. Dies verstößt gegen mehrere Umweltgesetze, unter anderem gegen das Bundesbodenschutzgesetz.
In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ist es wichtig zu beachten, dass Verstöße gegen das Umweltrecht entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als Umweltstraftaten eingestuft werden können. Ordnungswidrigkeiten, wie die unbefugte Errichtung einer Abfallanlage, sind im Gesetz klar definiert. Die höchsten Bußgelder in diesen Fällen können bis zu 50.000 Euro betragen. Bei schwerwiegenden Umweltstraftaten sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren möglich, je nach Schwere des Verstoßes.
Ausblick auf die Zukunft
Der Betreiber plant, sich nach der Klärung der rechtlichen Situation auf sein Geschäft mit Haushaltsauflösungen zu konzentrieren. Er beabsichtigt, eine zusätzliche Halle mit Verkaufsplatz an einem neuen Standort einzurichten. Zudem wird erwartet, dass er einen Ölabscheider an der ehemaligen Lagerstelle abpumpen und abbauen lässt sowie eine Lkw-Waage entweder entfernt oder anderwertig verwertet.
Die Anklage und die darauf folgende Verfahrenseinstellung werfen dabei ein Licht auf die Herausforderungen im Umgang mit illegalen Abfalllagern und den damit verbundenen Umweltrisiken. Laut dem Umweltbundesamt stellt die Verfolgung solcher Fälle sicher, dass die Umweltschutzgesetze eingehalten werden, was für den Schutz der Umwelt und der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Ahndung dieser Verstöße den Bundesländern obliegt, während bestimmte schwerwiegende Umweltvergehen bundesrechtlich verfolgt werden.