
Am 6. Februar 2025 wurde bekannt, dass die UKA Meißen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für den Bau eines Windparks an mehreren Standorten, unter anderem in Raschütz, Skassa und Großenhain, beantragt hat. Der geplante Windpark sieht sechs Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 179 Metern und einem Rotordurchmesser von 175 Metern vor, was zu einer Gesamthöhe von fast 300 Metern führen würde. Diese Dimensionen sind besonders signifikant, da die vorgeschlagene Höhe etwa dreimal so hoch ist wie der Schornstein der bereits bestehenden Anlage von Kronospan in der Region.
Der Gemeinderat von Lampertswalde hat jedoch bereits einstimmig den Vorbescheid für den Windpark im Ortsteil Niegeroda abgelehnt. In seiner Stellungnahme fordert die Gemeinde, dass bis zum 19. Februar Einsprüche gegen das Projekt eingereicht werden. Vor der Beschlussfassung äußerten sich Anwohner klar ablehnend gegenüber den geplanten Windanlagen. Sie verwiesen auf ähnliche negative Entscheidungen aus den Ortschaftsräten von Weißig a. R. und Niegeroda.
Öffentliche Bedenken und Interessen der Anwohner
Anwohner haben eindringlich darum gebeten, ihre Interessen ernst zu nehmen und den Erhalt der Natur am Raschützwald zu berücksichtigen. Diese Einwände rek Troy aus einer breiten Diskussion innerhalb der Bevölkerung, die durch die Bedenken gegenüber möglichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen geprägt ist.
Zusätzlich wird in der Diskussion über Windenergieanlagen häufig das Thema Lärm angeführt. Laut den Informationen des Umweltbundesamtes sind Windenergieanlagen zwar wichtig für eine nachhaltige Energieversorgung und wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele, doch die von ihnen erzeugten Geräusche stehen immer wieder im Fokus öffentlicher Diskussionen. Solche Anlagen fallen unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz, welches die Vorschriften für die Genehmigung und den Betrieb regelt.
Rechtliche Grundlagen und Lärmschutz
Gemäß § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen Windenergieanlagen über 50 Metern Höhe strengen Genehmigungsvoraussetzungen. Diese besagen, dass keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen dürfen. Die Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen erfolgt mithilfe der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm), die sicherstellen soll, dass die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Bei allfälligen Lärmbelästigungen sind die Betreiber der Windenergieanlagen, die zuständige Kommune und das örtliche Umweltamt als Ansprechpartner ausgewiesen. Diese Institutionen sind in der Verantwortung, die Belange der Anwohner ernst zu nehmen und im Schadensfall entsprechende Maßnahmen zu treffen. Weitere Details zu diesen Regelungen finden sich in den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, die umfassende Informationen zur Thematik bieten. Die vollständigen Hinweise sind im Dokument auf LAI-Immissionsschutz einsehbar.
Die Diskussion um den Windpark am Raschützwald bleibt daher spannend, zumal sie nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte umfasst, sondern auch tiefgreifende Fragen des Umweltschutzes und der Lebensqualität der Anwohner aufwirft.