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Steuerfrist für Anleihenverlust: Neue Regelung bis 2026!

Am 31. März 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die Anlegern erhebliche Erleichterungen im Umgang mit Verlusten aus Anleihen bieten. Anleihen gelten in der Regel als sichere Geldanlage mit geringeren Kursschwankungen im Vergleich zu Aktien.

Sie können jedoch bei der Insolvenz des Emittenten wertlos werden, was als Totalverlust bezeichnet wird. Bis Ende 2024 durften Privatanleger nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr an Totalverlusten mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Verluste, die diesen Betrag überschreiten, mussten in die Folgejahre vorgetragen werden, was zu einer unübersichtlichen steuerlichen Behandlung führte. Diese Regelung ist nun gemäß dem Jahressteuergesetz 2024, veröffentlicht am 5. Dezember 2024, rückwirkend aufgehoben worden, wie t-online.de berichtet.

Neue steuerliche Möglichkeiten für Anleger

Ab dem 1. Januar 2026 können Verluste aus wertlos gewordenen Anleihen ohne Obergrenze mit Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Anleihen, sondern auch für Aktien und Zertifikate, die ebenfalls wertlos geworden sind. Bis dahin sind Anleger jedoch noch gefordert, ihre Verluste selbst in der Steuererklärung geltend zu machen.

Das Finanzamt erkennt Unternehmensanleihen, die aufgrund von Insolvenz wertlos werden, erst dann steuerlich an, wenn eine endgültige Rückzahlung ausgeschlossen ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein reicht nicht aus, da es unter Umständen noch Aussicht auf Teilauszahlungen oder Sanierungen geben kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung steuerlich absetzbar ist. Unklar bleibt, wann genau dieser „endgültige Ausfall“ vorliegt, was in der Vergangenheit zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führte.

Steuerliche Behandlung von Anleihen

Anleihen sind verzinsliche Wertpapiere, deren Rückzahlung von zukünftigen Ereignissen abhängen kann. Die Zinsen aus diesen Anlagen unterliegen seit 2009 dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, zu dem noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzukommen. Anleger sollten hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung darauf achten, dass Kursgewinne und -verluste bei Anleihen ebenfalls steuerpflichtig sind, es sei denn, die Anleihe wurde vor dem 1. Januar 2009 erworben und gehört nicht zu den Finanzinnovationen. Nach haufe.de dürfen Aktienveräußerungsverluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Zudem ist es wichtig, dass Anleger sorgfältig alle Transaktionen dokumentieren, um steuerliche Vorteile optimal nutzen zu können. Dabei kommt auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare ins Spiel, wodurch Kapitalerträge bis zu diesen Beträgen steuerfrei bleiben. Verluste können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, was eine zusätzliche strategische Planung erfordert.

Ein Blick auf spezielle Anleihearten zeigt, dass beispielsweise hochverzinsliche Anleihen zwar höhere Erträge bieten, jedoch auch ein höheres Risiko mit sich bringen. Diese Unterschiede in der Besteuerung von Anleihen können erhebliche Auswirkungen auf die Anlageentscheidungen der Investoren haben, da diese sich zwischen unterschiedlichen Risiko-Rendite-Verhältnissen und steuerlichen Belastungen entscheiden müssen.

Insgesamt stellt die neue Regelung einen bedeutenden Fortschritt für Anleger dar. Sie fördert eine transparentere und gerechtere Besteuerung im Bereich der Anleihen und könnte in Zukunft zur Stabilität und Attraktivität dieser Anlageform beitragen, während das Verständnis über die steuerlichen Implikationen weiter gefördert werden muss. Professionelle Beratung wird auch weiterhin empfohlen, um potenzielle gegebene steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen, so auch rankia.de.

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t-online.de
Weitere Infos
haufe.de

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