
Am 20. April 2025 wird die Diskussion über die Steuerpolitik erneut angeheizt. Der Bund der Steuerzahler hat kürzlich eine Untersuchung über die Mehrwertsteuersätze auf verschiedene Produkte veröffentlicht. Im Rahmen dieser Analyse wurde festgestellt, dass Supermarkt-Eier mit 7 % Mehrwertsteuer besteuert werden, während Frühstückseier, die direkt vom Landwirt stammen, eine Steuer von bis zu 7,8 % tragen können. Hobbybauern, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind sogar von der Mehrwertsteuer befreit, was sie zu einer beliebten und kostengünstigen Wahl macht.
Von besonderem Interesse sind die steuerlichen Unterschiede bei verschiedenen Eiersorten und deren Verkauf. Dekorative Ostereier aus Holz oder Kunststoff unterliegen dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 %. Im gastronomischen Bereich variieren die Steuersätze erheblich: Im Restaurant servierte Frühstückseier werden mit 19 % besteuert, während Bäcker, die Frühstückseier zum Mitnehmen anbieten, nur 7 % verlangen. Eierlikör hingegen wird unabhängig vom Verkaufsort mit 19 % besteuert.
Unterschiedliche Steuersätze auf Lebensmittel
Die Untersuchung bietet zudem einen umfassenden Überblick über die Mehrwertsteuersätze auf eine Vielzahl von Lebensmitteln. Zum Beispiel fallen auf einen Apfel 7 % MwSt. an, während Apfelsaft mit 19 % besteuert wird. Auch bei Milchprodukten gibt es Unterschiede: Kuhmilch wird mit 7 % besteuert, hingegen pflanzliche Milchalternativen unterliegen dem regulären Satz von 19 %.
Ein weiterer interessanter Punkt ist die Besteuerung von Coffeeshops. Hier hängt der Steuersatz vom Milchanteil im Kaffee ab: Kaffee, der schwarz oder mit wenig Milch serviert wird, wird mit 19 % besteuert, wohingegen Kaffee mit viel Milch nur 7 % kostet.
Die steuerlichen Regelungen werden auch auf andere Bereiche ausgeweitet: So unterliegen alkoholische Getränke der Normalsatzbesteuerung von 19 %. Für den öffentlichen Nahverkehr gelten ebenfalls ermäßigte Steuersätze, sofern die Strecke nicht über 50 km beträgt. Züge und Taxifahrten über diese Distanz fallen wiederum unter den regulären Steuersatz.
Die EU-KU-Regelung für Kleinunternehmer
Eine wichtige Neuerung im steuerlichen Kontext ist die EU-KU-Regelung. Diese Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, zielt darauf ab, Kleinunternehmer zu entlasten. Unternehmer in Deutschland, die grenzüberschreitende Warenlieferungen oder Dienstleistungen innerhalb der EU erbringen, können die Regelung nutzen, sofern ihr Gesamtjahresumsatz 100.000 € nicht überschreitet. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern und erlaubt eine einfachere Handhabung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.
Die Regelung bringt mehrere Vorteile mit sich. So müssen sich Unternehmer nicht mehr mit den unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Bestimmungen in anderen EU-Staaten auseinandersetzen. Dies vereinfacht die Abläufe erheblich und ermöglicht auch eine schnellere Abwicklung von Umsatzmeldungen. Solche Meldungen müssen elektronisch bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Umsatzzeitraums übermittelt werden, einschließlich eventuell anfallender Nullmeldungen.
Die EU-KU-Regelung bedeutet somit nicht nur einen Vorteil für Kleinunternehmer, sondern ist auch ein Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung in Deutschland.