
Ruheständler in Deutschland stehen vor der Verpflichtung, Steuererklärungen abzugeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dies geht aus aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hervor. Zunächst erhalten Rentner ihre Rente ohne Steuerabzüge, jedoch müssen die Einkünfte am Jahresende unter Umständen versteuert werden. Anteile einer Altersrente sind je nach Zeitpunkt des Renteneintritts unterschiedlich steuerpflichtig.
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2024 beträgt 11.784 Euro für Alleinstehende und 23.568 Euro für Verheiratete. Für 2025 wird dieser auf 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete angehoben. Rentner können bei der DRV kostenlose Bescheinigungen mit steuerrechtlich relevanten Beträgen anfordern; diese werden zwischen Mitte Januar und Ende Februar zur Verfügung gestellt. Bei einem Erstantrag erfolgt die automatische Zusendung dieser Bescheinigungen in den Folgejahren. Für weitere Informationen steht das DRV-Service-Telefon unter 0800 10 00 48 00 zur Verfügung.
Steuerpflichtige Anteile der Rente
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mithilfe eines Anpassungsbetrags, der sich auf die regelmäßigen Rentenanpassungen bezieht. Während Rentner keine spezifischen Daten zur gesetzlichen Rente in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen, sind sie dennoch verpflichtet, eine solche Erklärung mit Anlage R abzugeben. Relevant sind auch die jährlichen Rentenerhöhungen, die ebenfalls der Steuerpflicht unterliegen, sobald die Freibeträge erschöpft sind.
Die Rentenbesteuerung basiert auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, die seit 2005 gilt. In diesem Rahmen bleiben Altersvorsorgeaufwendungen steuerfrei, während die Renteneinkünfte später besteuert werden. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jährlich und soll bis 2040 auf 100% ansteigen. Für Rentenbeginn bis Dezember 2005 sind 50% der Bruttorente steuerpflichtig; dieser Anteil erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2020 und anschließend ab 2023 um 0,5 Prozentpunkte jährlich. Bei Rentenbeginn 2058 oder später erfolgt eine volle Besteuerung.
Der Rentenfreibetrag, der für alle gilt, die bis 2057 erstmals Rente beziehen, bleibt in den Folgejahren unverändert. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Maren K. erhielt 2005 eine Bruttorente von 12.000 Euro und einen Rentenfreibetrag von 6.000 Euro. 2023 belief sich ihre Bruttorente auf 16.905 Euro, was zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.905 Euro führte, ohne dass eine Steuerzahlung erforderlich war, da der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde.
Ebenfalls relevant sind Regelungen zur Öffnungsklausel, die Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung bei hohen Rentenversicherungsbeiträgen ermöglichen. Um diese Klausel zu nutzen, müssen entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung gemacht und Nachweise über hohe Beiträge vor 2005 erbracht werden. Eine Beratung durch Finanzbehörden, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wird empfohlen.