Heute ist der 6.04.2025
Datum: 6.04.2025 - Source 1 (https://www.news.de/lokales/858339197/polizeimeldungen-aktuell-aus-pi-heidekreis-am-02-02-2025-verkehrskontrolle-heute/1/):
- **Schneverdingen: Wohnhauseinbruch**
- Tatort: Buchweizenkamp, Schneverdingen
- Zeitpunkt: Samstag, vermutlich Abendstunden (14-22 Uhr)
- Täter gelangten gewaltsam in das Wohnhaus
- Wurden vermutlich bei der Tatausführung gestört
- Mitnahme von Bargeld
- Hinweise an Polizei Soltau unter 05191-93800 erbeten
- **Bad Fallingbostel: Trunkenheitsfahrt, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis**
- Kontrolle eines Opels an der Anschlussstelle Bad Fallingbostel
- Fahrzeugführer: 30 Jahre alt, aus Hamburg
- Alkoholgeruch festgestellt, Atemalkoholtest: 1,63 Promille
- Eingestanden, kürzlich einen Joint geraucht
- Vorzeigender Führerschein vermutlich gefälscht
- Mehrere Strafverfahren erwartet: Trunkenheit im Verkehr, Urkundenfälschung, Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Blutprobe entnommen, Weiterfahrt untersagt, gefälschter Führerschein beschlagnahmt
- **Kriminalstatistik zu Wohnungseinbruchdiebstahl in Deutschland**
- Maximale Strafe für Diebstahl: bis zu 5 Jahre Gefängnis
- Bei schwerem Diebstahl: bis zu 10 Jahre
- Mitführen einer Waffe erhöht Strafe, Raub kann bis zu 15 Jahre Haft nach sich ziehen
- 2022: ca. 1,8 Millionen Diebstähle, +20% im Vergleich zu 2021
- Aufklärungsquote: ca. 30% der Diebstähle, 7,9% bei Gelddiebstählen, 89,8% bei Ladendiebstählen
- **Unfall-Statistik im Straßenverkehr**
- 2022: 2.406.465 Verkehrsunfälle, Anstieg im Vergleich zu 2021 (2.314.938) und 2020 (2.245.245)
- Unfälle mit Personenschaden: 289.672 in 2022, 2.788 Todesopfer
- 2021: 258.987 Unfälle mit Personenschaden, 2.562 Todesopfer
Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zur-frage-versuchter-schwerer-oder-vollendeter-wohnungseinbruchsdiebstahl-231715.html):
- Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist ein schwerwiegendes Delikt im Strafgesetzbuch (§ 244 StGB).
- Die Unterscheidung zwischen versuchtem und vollendetem Wohnungseinbruch hat gravierende Folgen für die Strafhöhe.
- Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, wie „Wohnung“ und „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ rechtlich zu verstehen sind, insbesondere nach dem Tod des Bewohners.
- Der BGH stellte fest, dass eine Wohnung durch den Tod des Bewohners ihre Eigenschaft als „Privatwohnung“ verliert, da sie nicht mehr dem dauerhaften Aufenthalt dient.
- Der Raum bleibt jedoch eine „Wohnung“, solange er für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen ist.
- Diese Differenzierung ist entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um einen vollendeten oder nur versuchten Wohnungseinbruch handelt.
- Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrtümlich glaubt, eine Straftat zu begehen, diese aber aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen kann.
- Der BGH entschied, dass der Versuch eines Wohnungseinbruchs strafbar sein kann, auch wenn die Wohnung keine „Privatwohnung“ mehr ist, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht.
- Es wird empfohlen, einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, um die komplexen strafrechtlichen Regelungen zu bewerten.
Source 3 (https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2019/InteraktiveKarten/07Wohnungseinbruchdiebstahl/07_WohnungseinbruchdiebstahlBundesrespublik.pdf?__blob=publicationFile&v=3):
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2019/InteraktiveKarten/07Wohnungseinbruchdiebstahl/07_WohnungseinbruchdiebstahlBundesrespublik.pdf?__blob=publicationFile&v=3