Seehausen

Heute ist der 9.04.2025

Datum: 9.04.2025 - Source 1 (https://www.merkur.de/lokales/garmisch-partenkirchen/mega-kran-audi-wald-flucht-grenzpolizei-versteck-a95-auto-kontroll-punkt-93549900.html):
- Am 2. Februar 2025 wurde ein Audi aus einem Waldstück an der A95 von der Feuerwehr Garmisch-Partenkirchen geborgen.
- Der Audi war von einem 17-Jährigen ohne Führerschein dort versteckt worden.
- Der Wagen wurde von Schleierfahndern entdeckt und als Teil einer laufenden Ermittlung sichergestellt.
- Der 17-Jährige hatte sich am 30. Januar 2025 einer Polizeikontrolle in Seehausen entzogen und war mit überhöhter Geschwindigkeit geflohen.
- Die Kennzeichen des Audis waren ungültig.
- Der Jugendliche gab zu, mehrfach mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, auch am Abend der Flucht.
- Er hatte Kennzeichen gestohlen und gefälschte Zulassungs- sowie HU-Plaketten verwendet.
- Die Grenzpolizei ermittelt wegen Urkundenfälschung, Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis und illegalen Kraftfahrzeugrennen.
- Der Audi war vor einem Bauwagen im Wald abgestellt worden, wo regelmäßig Schleierfahndungen durchgeführt werden.
- Die Feuerwehr wurde zur Bergung des Fahrzeugs gerufen, da ein normaler Abschleppdienst den schmalen Waldweg nicht passieren konnte.
- Der Audi wird zur Spurensicherung gebracht.

Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/beschuldigt-der-urkundenfaelschung-schnelle-hilfe-vom-fachanwalt-236638.html):
- Urkundenfälschung ist ein Delikt mit weitreichenden strafrechtlichen Folgen.
- Es untergräbt das Vertrauen in öffentliche Urkunden und wird intensiv verfolgt.
- Definition: Urkundenfälschung (§ 267 StGB) umfasst das absichtliche Erstellen falscher Urkunden, das Verfälschen echter Urkunden oder den Gebrauch gefälschter Urkunden, um einen rechtlich relevanten Vorteil zu erlangen.
- Beispiele für Urkundenfälschung:
- Fälschung von Dokumenten (z.B. Verträge, Zeugnisse).
- Falsche Angaben in offiziellen Urkunden (z.B. falsche Daten in amtlichen Formularen).
- Gebrauch gefälschter Dokumente (z.B. gefälschte Ausweispapiere).
- Strafen für Urkundenfälschung:
- Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen höhere Strafen.
- Geldstrafen, abhängig von den Einkommensverhältnissen des Täters.
- Eintragung ins Führungszeugnis, mit langfristigen Auswirkungen auf das Leben.
- Ermittlungsbehörden verfolgen Urkundenfälschung rigoros, da sie das Vertrauen in die Verwaltung und staatliche Ordnung erschüttert.
- Bei Verdacht auf Urkundenfälschung leiten Behörden umfassende Ermittlungen ein, einschließlich Durchsuchungen und Beschlagnahmungen.
- Rechtsanwalt Andreas Junge bietet spezialisierte Unterstützung in Fällen von Urkundenfälschung:
- Prüfung der Beweise zur Aufdeckung von Schwachstellen in der Argumentation der Staatsanwaltschaft.
- Minimierung der Strafen durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft.
- Vermeidung einer Eintragung ins Führungszeugnis.
- Ziel von Andreas Junge: Schutz der Mandanten vor schwerwiegenden Konsequenzen einer Verurteilung.
- Kontaktmöglichkeiten über die Plattform anwalt.de und telefonische Erreichbarkeit unter 01792346907.

Source 3 (https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/25-strafrecht-a-urkundsdelikte-267ff-stgb_idesk_PI17574_HI16700637.html):
- **Urkundenfälschung, § 267 StGB**
- Tathandlungen:
- Herstellen oder Gebrauchen einer unechten Urkunde
- Verfälschen einer echten Urkunde und/oder Gebrauch derselben
- Definition Urkunde:
- Jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Eignung
- Unechtheit: Urkunde stammt nicht von dem Aussteller, der darauf genannt ist
- Aussteller: Der geistige Urheber der Erklärung (Erklärungsgarant)

- **Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB**
- Jedermanndelikt (im Gegensatz zu § 348 StGB – Falschbeurkundung als Amtsträgerdelikt)
- Tathandlung: Bewirken einer Beurkundung, die zu einer inhaltlich falschen öffentlichen Urkunde führt
- Tatobjekt: Öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO, die eine "schriftliche Lüge" beurkundet

- **Urkundenunterdrückung, § 274 StGB**
- Tathandlungen: Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung einer echten Urkunde, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
- Subjektiv: Vorsatz und Nachteilszufügungsabsicht durch Vorenthaltung der Urkunde

- **Bedeutung von Urkundsdelikten im Erbrecht**
- Urkunden sind zentrale Beweismittel in erbrechtlichen Sachverhalten
- Urkundenfälschung und -unterdrückung sind relevant bei Erbengemeinschaften
- Beispiel: Gesetzlicher Erbe könnte Testament vernichten, was die Erbengemeinschaft unterminiert

- **Schutzrichtungen der genannten Delikte**
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Schutz der Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde
- Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB): Schutz der inhaltlichen Richtigkeit öffentlicher Urkunden
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB): Schutz der Beweisführung mit Urkunden

- **Modalitäten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)**
- Unterscheidung zwischen:
- Herstellen einer unechten Urkunde (Vollfälschung)
- Verfälschen einer echten Urkunde
- Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

- **Beispiel 1: Urkundseigenschaft bei handschriftlichen Testamenten**
- Erblasser hat letzten Willen auf losen Blättern ohne Unterschrift, aber mit Unterschrift auf Umschlag
- Strafrechtlich wird die Urkundseigenschaft bejaht, da die Erklärung verkörpert und verständlich ist

- **Beispiel 2: Entwurf einer Urkunde**
- Erblasser erklärt, dass im Umschlag enthaltene Verfügung ein Entwurf ist
- Entwürfe unterfallen nicht dem strafrechtlichen Urkundsbegriff, da sie nicht den Willen zur rechtserheblichen Erklärung haben
- Fehlender Rechtsbindungswille führt dazu, dass keine Erklärung abgegeben wurde

Ursprung:

Seehausen

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Erstellt am: 2025-02-02 22:09:11

Autor:

Seehausen