Heute ist der 18.04.2025
Datum: 18.04.2025 - Source 1 (https://www.cuxhaven.de/aktuelle-nachrichten/flaschenpost/flaschenpost-1/wahlunterlagen-versehentlich-doppelt-verschickt.html):
- Veröffentlichungsdatum: 17.02.2025
- Fehler beim Versand von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
- 96 Wahlscheine wurden aufgrund eines technischen Fehlers doppelt gedruckt und versendet
- Betroffene Wahlberechtigte erhielten zweimal ihre beantragten Wahlunterlagen
- Doppelte Wahlunterlagen wurden nach Rücksprache mit den Betroffenen sichergestellt und vernichtet
- Alle übrigen betroffenen Wahlscheine werden für ungültig erklärt
- Betroffene erhalten neue Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie ein Informationsschreiben
- Maßnahmen zur Vermeidung des Fehlers beim Ausdruck der Wahlscheine wurden getroffen
- Doppelt versandte Wahlscheine tragen identische Nummern
- Mit einem Wahlschein kann nur einmal gewählt werden
- Betroffene Wahlschein-Nummern werden am Wahlsonntag besonders geprüft
- Ungültig erklärte Wahlscheine und doppelte Rückläufer werden aussortiert
- Vorgehen zur Vermeidung doppelter Stimmabgabe mit der Kreiswahlleitung abgestimmt
- Stadt Cuxhaven entschuldigt sich für den Fehler und die Unannehmlichkeiten
Source 2 (https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/briefwahl.html):
- Für die Briefwahl ist ein Wahlschein erforderlich.
- Wahlschein kann bei der Gemeinde des Hauptwohnortes beantragt werden.
- Antragstellung ist persönlich oder schriftlich möglich.
- Schriftform kann auch durch Fax oder E-Mail gewahrt werden.
- Viele Gemeinden bieten die Möglichkeit, Unterlagen online anzufordern.
- Telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
- Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Vordruck für den Antrag.
- Antrag kann auch vor Zustellung der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.
- Erforderliche Angaben für den Antrag:
- Familienname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Antrag für eine andere Person erfordert eine schriftliche Vollmacht.
- Beantragung für eine andere Person ist nur persönlich oder schriftlich möglich (nicht elektronisch).
- Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
- Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 BWO.
Source 3 (https://www.bpb.de/themen/politisches-system/wahlen-in-deutschland/558543/wahlhandlung/):
- Wahlschablonen ermöglichen es Menschen mit eingeschränkter Sehkraft und Blinden, ohne fremde Hilfe an Wahlen teilzunehmen.
- Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, um Menschen mit Behinderung die Wahlteilnahme zu erleichtern.
- Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet spezifische Angebote für Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen, darunter Veranstaltungen und Print- sowie Multimediaprodukte.
- Weitere Akteure wie der Sozialverband Deutschland und die Lebenshilfe stellen Informationen in leichter Sprache bereit.
- Körperlich beeinträchtigte Menschen können einen Wahlschein beantragen, wenn ihr Wahllokal nicht barrierefrei ist, um in einem barrierefreien Wahllokal zu wählen.
- Alle Wähler haben das Recht, Briefwahl zu beantragen.
- Menschen, die nicht lesen können oder körperlich nicht in der Lage sind, den Wahlvorgang auszuführen, können eine Hilfsperson zur Unterstützung benennen.
- Die Hilfsperson muss den Vorgaben des Wahlberechtigten folgen und die Informationen geheim halten.
- Stimmzettelschablonen werden von örtlichen Blindenvereinen kostenlos bereitgestellt, um den Wahlvorgang eigenständig und geheim zu ermöglichen.
- Der Gesetzgeber muss bei Sonderregelungen und Unterstützungsleistungen die Wahlgrundsätze beachten.
- Die Inanspruchnahme von Hilfspersonen kann das Prinzip der geheimen Wahl beeinträchtigen.
- Es besteht die Gefahr des Missbrauchs des Wahlrechts durch Hilfspersonen.
- Der Inklusionsbeirat fordert die Ausweitung des Wahlrechts auf weitere Gruppen, einschließlich Menschen mit Betreuungspersonen oder in psychiatrischen Einrichtungen.
- Seit 2019 sind diese Gruppen zur Wahlteilnahme berechtigt.
- Der Inklusionsbeirat beruft sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009, die das Recht auf gleichberechtigte Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung festlegt.