Heute ist der 12.04.2025
Datum: 12.04.2025 - Source 1 (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/Toedlicher-Treppensturz-Uelzen-19-Jaehriger-muss-in-Psychiatrie,uelzen856.html):
- Landgericht Lüneburg fällte am 25.02.2025 ein Urteil im Sicherungsverfahren gegen einen 19-Jährigen.
- Der Beschuldigte ist verantwortlich für den tödlichen Treppensturz eines Mannes am Bahnhof Uelzen.
- Der 19-Jährige wird dauerhaft in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen.
- Entscheidung folgt der Forderung von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung.
- Gericht sieht den Beschuldigten als Gefahr für die Allgemeinheit, weitere Straftaten sind zu befürchten.
- Jährliche Überprüfung des Aufenthalts in der Psychiatrie vorgesehen.
- Vorsitzende Richterin Silja Precht äußerte, der Beschuldigte habe den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen.
- Der Beschuldigte wurde nach Erwachsenenstrafrecht wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt.
- Er handelte unter Wahnvorstellungen und war nicht steuerungsfähig.
- Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte wahrscheinlich an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, möglicherweise durch Drogenkonsum ausgelöst.
- Der Beschuldigte berichtete von Wahnvorstellungen, einschließlich der Behauptung, eine frühere Freundin habe ihn verhext.
- Er konsumierte regelmäßig Betäubungsmittel wie Haschisch oder Marihuana.
- Motiv für die Tat blieb unklar; der Beschuldigte schwieg während des Verfahrens.
- Staatsanwaltschaft vermutet, dass der Beschuldigte das Handy des Opfers stehlen wollte.
- Unklarheit über das genaue Alter des Beschuldigten; ein Reisedokument deutet auf Geburtsjahr 2000 hin.
- Einigkeit bei den Plädoyers: Alle Beteiligten hielten den Beschuldigten für schuldunfähig und plädierten für eine Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie.
- Augenzeugin berichtete, dass der Beschuldigte vor der Tat fröhlich wirkte und dann einen Mann gegen die Brust trat.
- Das 55-jährige Opfer starb an schweren Kopfverletzungen.
- Der Beschuldigte war bereits polizeilich bekannt und hatte zuvor Straftaten begangen.
- Urteil im Sicherungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig; Verteidiger ließ Revision offen.
Source 2 (https://www.lexika.de/strafrecht/sicherungsverfahren-voraussetzungen-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-aufhebung-der-einsichtsfaehigkeit-wegen-schizophrenie-anforderungen-an-die-gefaehrlichkeitsprognose-bei/):
- Aktenzeichen: 1 StR 445/16
- ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:131016B1STR445.16.0
- Normen: § 20 StGB, § 63 S 1 StGB, § 63 S 2 StGB, § 224 StGB, § 303 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
- Spruchkörper: 1. Strafsenat
- Verfahrensgang: LG München I, 31. Mai 2016, Az: 3 KLs 112 Js 231682/15
- Tenor: Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I und Rückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
**Feststellungen des Landgerichts:**
- Beschuldigter: estnischer Staatsangehöriger, identifiziert sich mit Adolf Hitler.
- Mehrere Aufenthalte in Deutschland seit 2010, zuletzt im Oktober 2015.
- Vorfall am 15. November 2015 am M. Hauptbahnhof:
- Aggressives Verhalten gegenüber Passanten, körperliche Bedrohung einer Frau.
- Sachbeschädigung eines U-Bahnwachenfahrzeugs (Schlagen mit Fäusten, Herumfuchteln mit einem 20 cm langen Messer).
- Kratzen von Hakenkreuzen auf die Motorhaube des Fahrzeugs.
- Sachschaden: 814 Euro.
- Bedrohung eines Zeugen mit dem Messer und einem Flaschenhals.
- Verzögerte Reaktion auf die Aufforderung der Polizei, das Messer fallen zu lassen.
**Psychiatrische Beurteilung:**
- Diagnose: paranoide Schizophrenie, seit den 1990er Jahren.
- Symptome: Denkstörungen, Wahnvorstellungen, Störung der Affektregulation.
- Bei der Tat: keine realistische Wahrnehmung, wahnhaft überzeugt, Adolf Hitler zu sein.
- Landgericht wertete den Beschuldigten als gefährlich für die Allgemeinheit aufgrund fehlender Krankheitseinsicht.
**Revisionsgründe:**
1. Zweifel an der Annahme der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit:
- Urteil belegt nicht, dass die Anlasstat ohne Unrechtseinsicht begangen wurde.
- Diagnose allein reicht nicht aus, um Einsichtsfähigkeit zu negieren.
- Verhalten des Beschuldigten nicht eindeutig von Wahnvorstellungen geprägt.
2. Mängel in der Gefährlichkeitsprognose:
- Prognose muss auf umfassender Würdigung der Persönlichkeit und Vorleben basieren.
- Erwartete Taten müssen von erheblicher Bedeutung sein, um eine gravierende Störung des Rechtsfriedens zu begründen.
- Fehlende Auseinandersetzung mit der Biographie des Beschuldigten und seiner Krankheitsgeschichte.
- Unzureichende Begründung für die Annahme zukünftiger gefährlicher Taten.
**Anweisungen für das neue Verfahren:**
- Neu zuständiges Gericht soll stimmige Feststellungen treffen.
- Berücksichtigung der Delinquenzgeschichte des Beschuldigten in Estland.
- Klärung der Zusammenhänge zwischen früheren Taten und der psychischen Erkrankung.
Source 3 (https://www.lexika.de/strafrecht/strafverfahren-anforderungen-an-die-gefaehrlichkeitsprognose-bei-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/):
- Aktenzeichen: 1 StR 399/16
- ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211216U1STR399.16.0
- Spruchkörper: 1. Strafsenat
- Verfahrensgang:
- LG München I, 15. Februar 2016, Az: 8 KLs 121 Js 131723/15
- BGH, 22. März 2017, Az: 1 StR 399/16, Beschluss
- BGH, 28. April 2017, Az: 1 StR 399/16, Beschluss
- BGH, 18. Januar 2021, Az: 1 StR 399/16, Beschluss
- Tenor:
1. Aufhebung des Urteils des LG München I vom 15. Februar 2016, ausgenommen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
2. Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Nichtunterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
3. Rückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
4. Verwerfung der weitergehenden Revision des Angeklagten.
- Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten.
- Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung materiellen Rechts.
- Feststellungen des Landgerichts:
- Angeklagter weigerte sich, Speichelprobe abzugeben; Polizei öffnete Wohnung gewaltsam.
- Angeklagter beleidigte und bedrohte Polizeibeamte, schlug einem Beamten ins Gesicht.
- Vorstrafen: Erschleichen von Leistungen, mehrere Ermittlungsverfahren eingestellt.
- Angeklagter leidet an paranoider Schizophrenie, zeigte keine Krankheitseinsicht.
- Landgericht verneinte die Gefährlichkeitsprognose für zukünftige Straftaten.
- BGH stellte fest, dass die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts rechtsfehlerhaft war.
- BGH forderte neue Verhandlung über Schuldspruch und strafrechtliche Rechtsfolgen.
- Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Nichtanordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus war rechtsfehlerhaft.
- Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose wurden nicht erfüllt; Widersprüche in der Bewertung der Taten.
- Angeklagter befand sich über zehn Monate in einstweiliger Unterbringung.
- Anrechnung der Freiheitsentziehung auf eine mögliche Freiheitsstrafe im neuen Verfahren.