Heute ist der 16.04.2025
Datum: 16.04.2025 - Source 1 (https://lomazoma.com/der-auszubildende-soll-38-000-euro-vor-den-arbeitgebern-gestohlen-haben/):
- Ein Auszubildender plünderte fast täglich die Sicherheit des Touristendienstes in Schönberg.
- Die Beute belief sich auf mehr als 38.000 Euro.
- Der Auszubildende musste sich vor dem Jugendgericht in Plön verantworten.
- Er begann am 1. August 2024 seine Ausbildung als Tourismushändler.
- Er erhielt den Zugangscode zum Safe, da er als vertrauenswürdig galt.
- In sechs Wochen entnahm er insgesamt 38.187,55 Euro, was etwa 6.300 Euro pro Woche entspricht.
- Der Diebstahl wurde bemerkt, und eine Untersuchung wurde eingeleitet.
- Laut Staatsanwaltschaft kaufte er teure Handys und einen Laptop mit dem gestohlenen Geld.
- Er hat bereits 31.000 Euro zurückgezahlt, wodurch ein Schaden von 7.000 Euro verbleibt.
- Der Grund für sein kriminelles Verhalten ist unklar.
- Der Prozess wurde auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft öffentlich ausgeschlossen.
- Der Richter sah schützenswerte Interessen des Angeklagten.
- Ein Urteil steht noch aus; der Prozess wird am 19. März mit der Befragung eines Zeugen fortgesetzt.
- Bürgermeister Peter Kokocinski kommentierte den Vorfall nicht aufgrund von Vertraulichkeit.
- Die Arbeitsprozesse im Touristendienst wurden im Umgang mit Safe und Bargeld sofort geändert.
Source 2 (https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/teila-rechtsmittel-68-jgg-besonderheiten-zustaendigkeiten-rdn-1024_idesk_PI17574_HI16604486.html):
- Verfahren gegen Jugendliche unterliegen den allgemeinen Vorschriften des GVG und der StPO gemäß § 2 Abs. 2 JGG.
- Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden werden vor Jugendgerichten verhandelt.
- Die Jugendkammer ist für Berufungen zuständig.
- Die Zuständigkeit der Jugendgerichte gilt auch für Verfehlungen von Heranwachsenden gemäß § 108 Abs. 1 JGG.
- Richter an Jugendgerichten müssen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 37 Abs. 1 S. 1 JGG).
- Vorrang der Jugendgerichte ist gegeben.
- Jugendgerichte sind keine besonderen Gerichtszweige, sondern spezielle Spruchkörper innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Jugendgerichte sind beim Amtsgericht (AG) als Jugendrichter (Einzelrichter) und beim Landgericht (LG) als Jugendkammer organisiert.
- Zuständig für Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden ist das Jugendgericht, wobei das Alter zur Tatzeit entscheidend ist (§ 33 Abs. 1 JGG).
- Jugendgerichte sind auch zuständig, wenn Jugendliche und Erwachsene gemeinsam verhandelt werden (§ 103 Abs. 2 S. 1 JGG).
- Ausnahmen von der Zuständigkeit der Jugendgerichte bestehen bei erstinstanzlichen Verfahren mit Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte und bestimmten Staatsschutz- und Wirtschaftsverfahren.
- Bei Oberlandesgerichten (OLG) und Bundesgerichtshof (BGH) gibt es keine Jugendgerichte; allgemeine Strafsenate sind für Revisionen zuständig.
- Jugendgerichte sind zuständig für Berufungen, nicht jedoch für Revisionen beim OLG oder BGH.
- In Jugendschutzsachen sind Jugendgerichte auch für Straftaten zuständig, die Erwachsene begangen haben und die Kinder oder Jugendliche gefährden (§ 26 GVG).
- Jugendrichter sind als Einzelrichter zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu erwarten sind, haben jedoch eine Strafgewalt von bis zu einem Jahr Jugendstrafe (§ 39 JGG).
Source 3 (https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/kriminalitaet-und-strafrecht-306/268248/ziele-und-aufgaben-des-jugendstrafrechts/):
- Jugendstrafe bedeutet Freiheitsentzug in einer Jugendhaftanstalt.
- Geregelte Beschäftigung soll Leerlauf vermeiden, Fähigkeiten entwickeln und Wiedereingliederung erleichtern.
- Gilt für Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre) nach Jugendstrafrecht, geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Erstes JGG von 1923, Strafbarkeitsgrenze auf 14 Jahre festgelegt.
- In Deutschland und den meisten europäischen Staaten gilt diese Grenze; abweichende Regelungen in einigen Ländern (z.B. England: 10 Jahre, Skandinavien: 15 Jahre).
- Jugendhilferecht heute im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von 1990 geregelt.
- JGG wurde 1943 geändert, Strafbarkeitsgrenze vorübergehend auf 12 Jahre gesenkt.
- 1953 wurden Bestimmungen rückgängig gemacht, Heranwachsende in Jugendstrafverfahren einbezogen.
- Jugendgerichte entscheiden über jugendstrafrechtliche Sanktionen oder Anwendung des Erwachsenenstrafrechts.
- Jugendstrafrecht zielt auf Erziehung und Vermeidung erneuter Straftaten.
- Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel sind spezifische Sanktionen im Jugendstrafrecht.
- Jugendstrafverfahren unterscheidet sich vom allgemeinen Strafverfahren; erzieherisch befähigte Richter und Jugendgerichtshilfe sind involviert.
- Hauptverhandlung ist nicht öffentlich, Untersuchungshaft soll durch andere Maßnahmen ersetzt werden.
- Rechtsmittelmöglichkeiten sind im Jugendstrafverfahren reduziert.
- Sanktionen werden nicht ins Zentralregister aufgenommen, sondern in ein Erziehungsregister.
- Jugendstrafvollzug erfolgt in speziellen Anstalten, Entlassung auf Bewährung ist frühzeitig möglich.
- Prävention hat Vorrang; drei Arten: Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention.
- Primärprävention: Werteverinnerlichung durch Erziehung, soziale Trainingskurse.
- Sekundärprävention: Veränderung von Gelegenheitsstrukturen.
- Tertiärprävention: Maßnahmen gegen bereits ertappte Täter.
- Effizienz des Arrestes umstritten, Rückfallquote bis 70 Prozent.
- Jugendstrafe kann bis zu 10 Jahre betragen, bei guter Prognose kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Sicherungsverwahrung ist umstritten und unterliegt engen Voraussetzungen.
- Forderungen nach härteren Strafen werden geäußert, jedoch wird Abschreckungswirkung in Fachwissenschaften verneint.
- Präventive Maßnahmen sollen Vorrang haben, um soziale Probleme zu lösen, die hinter Straftaten stehen.