Heute ist der 16.04.2025
Datum: 16.04.2025 - Source 1 (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/Mann-zieht-Notbremse-oeffnet-Tuer-und-faellt-aus-Zug-in-Tot,unfall19328.html):
- Am Montagabend, 26.02.2025, wurde ein 37-Jähriger in Buxtehude (Landkreis Stade) von einer S-Bahn überfahren.
- Der Mann betätigte die Notbremse, öffnete die Tür und fiel vor einen entgegenkommenden Zug.
- Die Polizei geht von einem tragischen Unfall aus.
- Zeugen berichteten, dass der Mann deutlich alkoholisiert war.
- Die Notbremse wurde kurz vor dem Bahnhof in Buxtehude gezogen.
- Der Mann aus Hamburg war sofort tot.
- Die S-Bahn-Strecke blieb mehrere Stunden gesperrt.
- Etwa 150 Fahrgäste mussten evakuiert werden, es gab keine Verletzten in beiden Zügen.
- Ein Schienenersatzverkehr wurde eingerichtet.
- Die Polizei ermittelt zur Ursache, geht jedoch nicht von Fremdverschulden aus.
Source 2 (https://www.rundschau-online.de/welt/buxtehude-37-jaehriger-faellt-aus-s-bahn-und-wird-von-zug-erfasst-972298):
- Ein 37-jähriger Mann aus Hamburg ist in Niedersachsen aus einer S-Bahn gefallen und von einem entgegenkommenden Zug erfasst worden.
- Der Vorfall ereignete sich am Montagabend, als der Mann in einer S-Bahn in Richtung Stade die Notbremse zog.
- Kurz vor dem Bahnhof in Buxtehude öffnete er die entriegelte Tür und fiel nach draußen.
- Der Mann war sofort tot, Notärztin und Rettungsdienst konnten ihm nicht mehr helfen.
- In den beiden Zügen gab es keine Verletzten, jedoch standen die Triebfahrzeugführer unter Schock.
- Das Notfallmanagement der Deutschen Bahn betreute die Triebfahrzeugführer, Seelsorger kümmerten sich um die Fahrgäste.
- Feuerwehrleute sorgten dafür, dass die Fahrgäste beide Züge gefahrlos verlassen konnten.
- Der S-Bahn-Verkehr wurde während der Bergung und Unfallaufnahme bis in die Nacht gesperrt.
- Die Polizei ermittelt zur Unfallursache; derzeit wird von einem tragischen Unfall ausgegangen, Hinweise auf Fremdverschulden liegen nicht vor.
Source 3 (https://gib-acht-im-verkehr.de/themen/suchtmittel/alkohol):
- **Null-Promille-Grenze (§ 24c StVG)**:
- Gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und Personen bis 21 Jahre.
- Alkohol am Steuer ist für diese Gruppe gesetzlich verboten.
- Bei 0,5 Promille ohne Fahrunsicherheit: Ordnungswidrigkeit, 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Flensburger Zentralregister, mögliche Teilnahme an Aufbauseminar.
- Bei Fahrunsicherheit oder Unfall unter Alkoholeinfluss: Höhere Strafen nach Strafgesetzbuch.
- **0,3 Promille-Grenze**:
- Ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit, insbesondere bei Ausfallserscheinungen oder Unfällen.
- § 316 StGB: Straftat bei auffälliger Fahrweise ab 0,3 Promille.
- § 315c StGB: Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ab 0,3 Promille bei Unfall.
- Strafen: Geld- oder Freiheitsstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte im Verkehrszentralregister.
- **0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG)**:
- Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit, 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg.
- Wiederholte Verstöße führen zu höheren Bußgeldern und längeren Fahrverboten.
- Risiko eines Verkehrsunfalls ist doppelt so hoch im Vergleich zum nüchternen Zustand.
- **1,1 Promille-Grenze**:
- Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit, zehnmal höheres Unfallrisiko.
- Strafrechtliche Verfolgung unabhängig von Fahrfehler oder Unfall.
- § 316 StGB: Erreichen von 1,1 Promille erfüllt Straftatbestand.
- Bei Gefährdung oder Schädigung: § 315c StGB.
- Strafen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Führerscheinentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren, Punkte im Verkehrszentralregister.
- **Ab 1,6 Promille**:
- Zusätzliche Sanktionen: Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wegen möglichem chronischen Alkoholmissbrauch.
- **Promillegrenzen für Radfahrende und Fußgänger**:
- Radfahrer ab 1,6 Promille: Straftat nach § 316 oder § 315c StGB, Geldstrafe, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, MPU Pflicht.
- Radfahrer ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit bei Ausfallserscheinungen oder Unfällen.
- Für Fußgänger gibt es keine spezifischen Alkoholgrenzwerte; sie haften für verursachte Schäden und können mit rechtlichen Folgen rechnen. Ordnungswidrigkeit nach § 2 Absatz 1 FeV mit Verwarnungsgeld bei betrunkener Fußgänger.