Heute ist der 12.04.2025
Datum: 12.04.2025 - Source 1 (https://www.news38.de/wolfenbuettel/article300496195/wolfenbuttel-schottergarten-verbot-bauordnung.html):
- Schottergärten im Landkreis Wolfenbüttel müssen entfernt werden.
- Dies wurde bereits im vergangenen Jahr beschlossen und durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Januar 2023 bestätigt.
- Grundstückseigentümer sind verpflichtet, nicht überbaute Flächen als „Grünflächen“ anzulegen, die wasserdurchlässig sind und einen „grünen Charakter“ haben.
- Schottergärten erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie hauptsächlich aus Schotter und Kies bestehen.
- Der Landkreis Wolfenbüttel plant intensive Kontrollen zur Überprüfung von Schottergärten.
- Die Stadt Wolfenbüttel ist von diesen Kontrollen ausgenommen.
- Schottergarten-Besitzer hatten ein Jahr Zeit, ihre Flächen in Grünflächen umzuwandeln.
- Bei Entdeckung eines Schottergartens werden die Eigentümer informiert und zur Beseitigung aufgefordert.
- Es wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt; bei Nichteinhaltung kann die Verwaltung bauordnungsrechtlich einschreiten und ein Bußgeld verhängen.
Source 2 (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/die-niedersachsischen-bauaufsichtsbehorden-konnen-die-beseitigung-von-schottergarten-anordnen-218855.html):
- Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt.
- Das Verwaltungsgericht Hannover hatte am 12. Januar 2022 eine Klage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen.
- Die Verfügung betraf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten auf einem Grundstück im Stadtgebiet Diepholz.
- Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und haben im Vorgarten zwei Beete mit insgesamt etwa 50 m² angelegt, die mit Kies bedeckt sind.
- Streitpunkt ist, ob die Beete als Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gelten.
- Nach § 9 Abs. 2 NBauO müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein, es sei denn, sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich.
- Die Kläger argumentieren, dass die Beete aufgrund der Anzahl und Höhe der Pflanzen als Grünflächen zu betrachten seien.
- Der 1. Senat und das Verwaltungsgericht Hannover sind dieser Argumentation nicht gefolgt.
- Die Bauaufsichtsbehörde kann eingreifen, wenn nicht überbaute Flächen die Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO nicht erfüllen.
- Die Beete der Kläger wurden als Kiesbeete eingestuft, in die punktuell Pflanzen eingesetzt sind.
- Grünflächen sind durch naturbelassene oder mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt, wobei der „grüne Charakter“ wesentlich ist.
- Steinelemente können Grünflächen nicht ausschließen, wenn sie untergeordnet sind, was eine wertende Betrachtung des Einzelfalls erfordert.
- Der Beschluss ist unanfechtbar.
Source 3 (https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a6846673-f7ef-3963-85d6-3ab1437996d4):
- **Erster Teil: Allgemeine Vorschriften**
- Geltungsbereich
- Begriffe
- Allgemeine Anforderungen
- Elektronische Kommunikation
- **Zweiter Teil: Das Grundstück und seine Bebauung**
- Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen
- Grenzabstände
- Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
- Abstände auf demselben Baugrundstück
- Grundstücksteilungen
- Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze
- **Dritter Teil: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen**
- Gestaltung baulicher Anlagen
- Einrichtung der Baustelle
- Standsicherheit
- Schutz gegen schädliche Einflüsse
- Brandschutz
- Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
- Verkehrssicherheit
- Bauarten
- **Vierter Teil: Bauprodukte**
- Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
- Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- Verwendbarkeitsnachweis
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
- Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- Übereinstimmungsbestätigung
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers
- Zertifizierung
- Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
- Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
- **Fünfter Teil: Der Bau und seine Teile**
- Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen
- Wände und Stützen
- Außenwände
- Trennwände
- Brandwände
- Decken und Böden
- Dächer
- Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern
- Rettungswege
- Treppen
- Notwendige Treppenräume
- Notwendige Flure, Ausgänge
- Fenster, Türen und sonstige Öffnungen
- Aufzüge
- Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
- Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung
- Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle
- Blitzschutzanlagen
- **Sechster Teil: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen**
- Aufenthaltsräume
- Wohnungen
- Toiletten und Bäder
- Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
- Notwendige Einstellplätze
- Fahrradabstellanlagen
- Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen
- Werbeanlagen
- Sonderbauten
- **Siebter Teil: Verantwortliche Personen**
- Bauherrin und Bauherr
- Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
- Unternehmerin und Unternehmer
- Bauleiterin und Bauleiter
- Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
- **Achter Teil: Behörden**
- Bauaufsichtsbehörden
- Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
- **Neunter Teil: Genehmigungserfordernisse**
- Genehmigungsvorbehalt
- Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige
- Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen
- Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
- **Zehnter Teil: Genehmigungsverfahren**
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Baugenehmigungsverfahren
- Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
- Abweichungen
- Bauantrag
- Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
- Behandlung des Bauantrags
- Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung
- Genehmigungsfiktion
- Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
- Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen
- Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
- Typengenehmigung
- Bauaufsichtliche Zustimmung
- Genehmigung fliegender Bauten
- **Elfter Teil: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht**
- Bauüberwachung
- Bauabnahmen
- Regelmäßige Überprüfung
- Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen
- Ordnungswidrigkeiten
- Baulasten, Baulastenverzeichnis
- **Zwölfter Teil: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften**
- Verordnungen
- Technische Baubestimmungen
- Örtliche Bauvorschriften
- Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen
- Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen
- Ortsveränderliche Wohngebäude
- Übergangsvorschriften
- Änderung von Rechtsvorschriften
- Inkrafttreten
- Anhangteil Verfahrensfreie Baumaßnahmen (zu § 60 Abs. 1) Anhang