Heute ist der 18.04.2025
Datum: 18.04.2025 - Source 1 (https://www.ln-online.de/lokales/stormarn/verkehrskontrolle-in-bad-oldesloe-gurtmuffel-drogen-und-ein-springmesser-YCT62DG3XJF2JP6R4BMO5ZIBSM.html):
- Datum der Kontrollen: 6. und 7. März
- Ort: Bad Oldesloe
- Anzahl der Kontrollen: vier stationäre Kontrollen
- Verstöße festgestellt:
- Fünf Personen nicht angeschnallt
- Fehlende Führer- oder Fahrzeugscheine bei mehreren Fahrern
- Mängel an Fahrzeugen festgestellt (z.B. überfällige Hauptuntersuchung, fehlender Erste-Hilfe-Kasten)
- Positiver Drogen-Test (THC) bei einem 22-jährigen Kleinkraftradfahrer
- Mitführen eines verbotenen Springmessers durch den 22-Jährigen
- 24-jähriger Kurierfahrer war zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben
- Am zweiten Tag:
- 13 Autofahrer und ein Radfahrer benutzten während der Fahrt Mobiltelefone
- Acht Personen waren nicht angeschnallt
- Zwei Verstöße gegen rote Ampeln
- Ein Pkw hatte keine Haftpflichtversicherung
Source 2 (https://www.rgra.de/allgemeine_verkehrskontrolle/):
- Polizei kann jederzeit Verkehrskontrollen gemäß § 36 V StVO durchführen.
- Ziel der Kontrollen: Sicherheit im Straßenverkehr, Überprüfung der Fahrtauglichkeit und Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeuge.
- Durchsuchungen von Fahrzeugen und Insassen sind nicht ohne weiteres möglich; ein konkreter Anfangsverdacht ist erforderlich.
- Verkehrsteilnehmer muss auf Anweisung der Polizei aus dem Fahrzeug aussteigen.
- Atemalkoholtest ist freiwillig; dient zur Entkräftung eines Anfangsverdachts.
- Drogentests (Urinprobe, Schweißtest, Motoriktests) sind ebenfalls freiwillig.
- Empfehlung: Keine freiwilligen Tests durchführen.
- Verkehrsteilnehmer muss bei Aufforderung anhalten; Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten und deren Verkehrstüchtigkeit überprüfen.
- Polizei kann technischen Zustand des Fahrzeugs (z.B. Bereifung, Beleuchtung) und Beladung kontrollieren.
- Führerschein und Fahrzeugpapiere können angefordert werden.
- Teilnahme an Alkohol- und Drogentests ist freiwillig, es sei denn, es besteht ein begründeter Anfangsverdacht.
- Bei begründetem Verdacht kann die Polizei eine Blutprobe anordnen, auch ohne richterlichen Beschluss, wenn Gefahr im Verzug besteht.
- Verkehrsteilnehmer muss keine Fragen zu Drogenkonsum oder Lebensweise beantworten; kann auch lügen.
- Durchsuchung des Fahrzeugs bedarf eines Verdachtsmoments oder richterlichen Beschlusses, außer bei Gefahr im Verzug.
- Blick in den Kofferraum gilt als Durchsuchung; Betroffene können verlangen, dass Beamte sich während der Suche vor das Fahrzeug stellen.
- Anweisungen zu Motoriktests müssen nicht befolgt werden; diese sind nicht Teil der allgemeinen Verkehrskontrolle.
- Ablehnung von Drogen- oder Alkoholtests kann zur Anordnung einer Blutprobe führen, wenn ein begründeter Verdacht besteht.