Heute ist der 18.04.2025
Datum: 18.04.2025 - Source 1 (https://www.dewezet.de/lokales/hameln-pyrmont/hameln/herrenloser-anhaenger-in-grohnde-behoerden-schieben-sich-verantwortung-gegenseitig-zu-3Y4QDYNVTFHSPNPJQIZ23KI2DM.html):
- Standort: Rostiger Anhänger an der Hauptstraße B83, Ortsausgang Grohnde, Richtung Hameln.
- Bürger Manfred Osol hat seit einem halben Jahr versucht, die Zuständigkeit für den Anhänger zu klären.
- Osol kontaktierte Polizei und Gemeinde, erhielt jedoch keine klare Antwort.
- Polizei konnte Anhänger niemandem zuordnen und wollte sich an die Gemeinde wenden.
- Osol hat auch beim Emmerthaler Ordnungsamt nachgefragt, jedoch ohne Erfolg.
- Osol sieht den Anhänger als Sicherheitsrisiko, da er die Sicht beim Einfahren aus der Parkstraße auf die Hauptstraße behindert.
- Die Zeitung hat sowohl den Landkreis Hameln-Pyrmont als auch die Gemeinde Emmerthal kontaktiert.
- Emmerthaler Rathaus: Landkreis Hameln-Pyrmont ist für den Abtransport zuständig, laufendes Verfahren, keine weiteren Auskünfte.
- Jan Brockmann, Fachbereichsleiter Ordnung und Brandschutz, sieht den Anhänger nicht als Sicherheitsrisiko an.
- Landkreis-Sprecherin Sandra Lummitsch: Gemeinde ist zuständig, wenn es sich um ein Fahrzeug ohne Zulassung handelt.
- Bei erneuter Nachfrage wurde die Situation als „verzwickt“ beschrieben, Gemeinde und Umweltamt sind involviert.
Source 2 (https://service.hameln-pyrmont.de/buergerservice/dienstleistungen/zulassung-fuer-100km-h-fuer-kraftfahrzeuge-mit-anhaengern-kombinationen--900000597-0.html?myMedium=1):
- Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen möglich für:
- Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination)
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination)
- Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat
- Verfahrensablauf:
- Anhänger muss bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgeführt werden
- Prüfung der technischen Voraussetzungen für die Geschwindigkeit
- Bei erfolgreicher Prüfung erhält man eine Bestätigung für die Zulassungsbehörde
- Vorab Kontakt zum Hersteller des Anhängers empfohlen, um eventuell vorhandene Zulassungen zu klären
- Persönliche Vorsprache erforderlich, kann auch durch bevollmächtigte Person erfolgen
- Zuständigkeit:
- Landkreis, kreisfreie Stadt oder mit dieser Aufgabe betraute Stadt/Gemeinde
- Hauptwohnsitz entscheidend für Privatpersonen, Sitz der Hauptniederlassung für juristische Personen
- Benötigte Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Bestätigung des Herstellers
- Bei Beauftragung eines Dritten: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente
- Gebühren:
- Erhebung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Auskünfte durch zuständige Zulassungsbehörde
- Gebühren bargeldlos zu zahlen (Barzahlung, Kreditkarte, EC-Kartenzahlung)
- Rechtsbehelf:
- Erhebung einer Klage als Rechtsmittel vorgesehen
Source 3 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&aufgehoben=N&bes_id=34885):
- **Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung**
- Datum: 5. Juli 2016
- Inkrafttreten: 9. Juli 2016
- Letzte Änderungen: 31. Oktober 2023
- **Inhaltsübersicht**
- Abschnitt 1: Straßenverkehr
- Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 1 - 4)
- Teil 2: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 5 - 11)
- Teil 3: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 12 - 15)
- Teil 4: Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 16)
- Teil 5: Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§§ 17 - 19)
- Teil 6: Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (§ 20)
- Teil 7: Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 21 - 27)
- Teil 8: Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz (§§ 28 - 30)
- Teil 9: Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (§ 31)
- Teil 10: Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation (§§ 32 - 33)
- Teil 11: Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung (§ 35)
- Abschnitt 2: Güterbeförderung
- Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§§ 37 - 39)
- Teil 2: Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container (§§ 40 f.)
- Teil 3: Zuständigkeiten für den Vollzug des ATP-Übereinkommens (§ 42)
- Teil 4: Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (§§ 43 - 47)
- Teil 5: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung (§§ 48 - 52a)
- Teil 6: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutkontrollverordnung (§§ 53 f.)
- Teil 7: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (§§ 55 - 57)
- Abschnitt 3: Schlussbestimmungen (§§ 58 f.)
- **Zuständigkeiten im Straßenverkehr**
- **Fahrerlaubnisbehörden**: Kreisordnungsbehörden (§ 1)
- **Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden**:
- Entgegennahme von Bescheinigungen und Mitteilungen (§ 2)
- Anordnung zur Beibringung von Gutachten (§ 2)
- Ausstellung von Parkausweisen (§ 4)
- **Bezirksregierungen**: Zuständig für Seminarerlaubnisse und Überwachung (§ 3)
- **Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung**
- **Kreisordnungsbehörden**: Zuständig für Erlaubnisse und Maßnahmen (§§ 5 - 11)
- **Örtliche Ordnungsbehörden**: Zuständig für Veranstaltungen in Mittleren und Großen Städten (§ 7)
- **Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung**
- **Kreisordnungsbehörden**: Zuständig für Genehmigungen und Aufsicht (§ 12)
- **Bezirksregierungen**: Zuständig für Anerkennung von Fahrzeugherstellern (§ 14)
- **Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung**
- **Kreisordnungsbehörden**: Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen (§ 16)
- **Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung**
- **Kreisordnungsbehörden**: Zuständig für Übermittlungssperren und Ausnahmegenehmigungen (§ 18)
- **Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung**
- **Kreisordnungsbehörden**: Zuständig für Anerkennung von Sehteststellen und Schulungen (§ 22)
- **Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz**
- **Kreisordnungsbehörden**: Zuständig für Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (§ 37)
- **Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz**
- **Bezirksregierungen**: Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter (§ 43)
- **Schlussbestimmungen**
- Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 (§ 58)
- Außerkrafttreten vorheriger Verordnungen (§ 59)