Heute ist der 14.03.2025
Datum: 14.03.2025 - Source 1 (https://www.waz-online.de/lokales/gifhorn-lk/gifhorn/sek-einsatz-in-gifhorn-polizei-prueft-rechnung-fuer-kosten-an-verursacher-HGJDF4TYAFDHNAHKJS3FEOEBLQ.html):
- Ermittlungen gegen einen 35-Jährigen nach SEK-Einsatz in Gifhorn Mitte Februar laufen weiter.
- Der Mann hatte seiner Bewährungshelferin am Telefon mit Straftaten gedroht.
- Unklarheit über die Gründe für die Drohung.
- 2011 wurde der Mann zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Nach dem Anruf der Bewährungshelferin wurde das SEK aktiv und stürmte die Wohnung des Mannes.
- Der Mann wurde vorläufig festgenommen und die Wohnung wurde durchsucht.
- Polizeiinspektion Gifhorn prüft, ob der Mann für die Kosten des SEK-Einsatzes aufkommen muss.
- Polizei führt grundsätzlich kostenfreie Einsätze durch, Gebühren können jedoch für bestimmte Amtshandlungen erhoben werden.
- Innenministerium Niedersachsen bestätigt, dass Gebühren für Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat erhoben werden können.
- Polizeisprecher Christoph Nowak bestätigt, dass die Klärung des Falls aktuell läuft.
- Polizei stellt in bestimmten Fällen Rechnungen aus, z.B. bei Fehlalarmen von Alarmanlagen oder bei Gewahrsamnahmen.
- Anrufer bei Verdacht auf Straftaten müssen keine Gebühren für falsche Alarme befürchten.
- Mögliche Gebühren für den SEK-Einsatz könnten bis zu 10.000 Euro betragen, abhängig vom Zeitaufwand.
Source 2 (https://www.ra-kotz.de/gefahrenlage-polizei.htm):
- Thema: Kostenübernahme eines Polizeieinsatzes durch Bürger
- Fall: Klägerin erhielt Kostenrechnung für Polizeieinsatz am 28. Juni 2012
- Ehemann der Klägerin meldete, dass ihr Neffe unberechtigt auf ihrem Grundstück sei
- Neffe hatte zuvor Suizidandrohung geäußert und war aus dem Krankenhaus entlassen worden
- Polizei leitete Fahndung ein, Hubschrauber wurde gegen 18:14 Uhr angefordert
- Anwohner informierte Polizei, dass Neffe sich wieder bei der Klägerin aufhalte
- Klägerin bestritt zunächst, dass Neffe im Haus sei, holte ihn später vom Dachboden
- Neffe gab an, keine Suizidabsichten geäußert zu haben
- Beklagte forderte von Klägerin 999,00 EUR für Einsatzkosten, später auf 675,00 EUR reduziert
- Begründung: Klägerin habe Gefahrenlage vorgetäuscht
- Verwaltungsgericht hob Bescheid auf, keine rechtliche Grundlage für Kostenfestsetzung
- Gericht stellte fest, dass Klägerin keine Gefahrenlage vorgetäuscht habe
- Gebührenordnung (AllGO) erfordert aktives Tun für Vortäuschen einer Gefahrenlage
- Klägerin hatte keinen aktiven Täuschungsversuch unternommen
- Beklagte argumentierte, dass Unterlassen der Information über Neffen Rückkehr als Vortäuschen gewertet werden sollte
- Gericht wies diese Argumentation zurück, keine Aufklärungspflicht der Klägerin erkennbar
- Berufung der Beklagten gegen das Urteil wurde abgelehnt
- Streitwert für das Verfahren wurde auf 675,00 EUR festgesetzt
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. April 2015 ist unanfechtbar