Heute ist der 14.03.2025
Datum: 14.03.2025 - Source 1 (https://www.nordsee-zeitung.de/cuxland/polizeikontrollen-in-bremerhaven-und-im-cuxland-drogen-und-gefaelschte-papiere-276746.html):
- Gegen 8 Uhr kontrollierten Beamtinnen des Polizeikommissariats Geestland einen Transporter in der Leher Landstraße.
- Der Fahrer, ein 33-jähriger Bremerhavener, zeigte Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum.
- Der Mann gab zu, Cannabis konsumiert zu haben; ihm wurde eine Blutprobe entnommen.
- Gegen 15.30 Uhr wurde ein 45-jähriger Cuxhavener mit einem Pkw-Anhänger-Gespann in der Spanger Straße in Cuxhaven kontrolliert.
- Der Cuxhavener konnte die erforderliche Fahrerlaubnisklasse BE nicht vorweisen.
- Der 45-Jährige war ohne gültige Kennzeichen und ohne Fahrerlaubnis unterwegs.
- Gegen 20.45 Uhr kontrollierten Beamte der Polizei Schiffdorf ein Fahrzeug in der Poristraße in Bremerhaven, das keine Kennzeichen hatte.
- Der 22-jährige Fahrer aus Bremerhaven verwies auf ein Kennzeichen, das hinter der Windschutzscheibe lag, welches jedoch zu einem anderen, nicht mehr zugelassenen Fahrzeug gehörte.
- Das genutzte Auto war ebenfalls nicht zugelassen.
- Der 22-Jährige war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.
- Kurz darauf wurde ein Pkw kontrolliert, der aufgrund unsicherer Fahrweise auf der Autobahn aufgefallen war.
- Der 57-jährige Bremerhavener wies sich mit einem polnischen Führerschein aus, der sich als Fälschung herausstellte.
Source 2 (https://www.lexika.de/verkehrsrecht/entziehung-der-fahrerlaubnis-wegen-einmaligen-konsums-von-metamphetamin-anforderungen-an-die-zulassungsbegruendung-2/):
- Aktenzeichen: 11 ZB 20.1843
- Rechtsweg: Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Normen: VwGO § 80 Abs. 5, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; StVG § 3 Abs. 1, § 24a; FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; BtMG § 29; OWiG § 43
- Leitsatz 1: „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Der Streitstoff muss konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt werden.
- Leitsatz 2: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen sind oder der Konsum eingeräumt wird.
- Verfahrensgang:
- Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen B, L, M, S) vom 7. Oktober 2011.
- Im April 2019 wurde dem Landratsamt Bayreuth bekannt, dass der Kläger am 7. Februar 2019 bei einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten zeigte und den Konsum eines halben Joints einräumte.
- Blutentnahme ergab positive Werte für Cannabinoide und Metamphetamin.
- Staatsanwaltschaft stellte das strafrechtliche Verfahren ein und gab es zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde ab.
- Landratsamt entzog dem Kläger am 14. August 2019 die Fahrerlaubnis.
- Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth, die am 30. Juni 2020 abgewiesen wurde.
- Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Konsum von Metamphetamin die Fahreignung ausschließt.
- Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die abgelehnt wurde.
- Kosten des Zulassungsverfahrens: Kläger trägt die Kosten.
- Streitwert für das Zulassungsverfahren: 5.000 EUR.
- Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.