Heute ist der 14.04.2025
Datum: 14.04.2025 - Source 1 (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Als-Aerztin-ausgegeben-23-Jaehrige-muss-in-psychiatrische-Klinik,aerztin182.html):
- Eine 23-Jährige gab sich als Assistenzärztin aus und behandelte Patienten.
- Das Landgericht Osnabrück entschied, sie auf unbestimmte Zeit in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen.
- Das Gericht sah von einer weiteren Strafe ab, basierend auf einem Gutachten, das eine Persönlichkeitsstörung feststellte.
- Die Entscheidung wurde getroffen, um der Frau zu helfen und die Allgemeinheit zu schützen.
- Es besteht die Gefahr, dass die Frau erneut Straftaten begeht, wenn sie unbehandelt bleibt.
- Die Angeklagte hatte Urkunden gefälscht und sich als Ärztin ausgegeben.
- Sie studiert derzeit Medizin erneut mit gefälschten Unterlagen und arbeitet als Aushilfe im Krankenhaus.
- Der Betrug wurde von einem 59-jährigen Rettungssanitäter aufgedeckt, der misstrauisch wurde.
- Die Angeklagte hatte in zwei Krankenhäusern in Niedersachsen gearbeitet, indem sie eine gefälschte Approbationsurkunde und einen gefälschten Lebenslauf verwendete.
- Sie hatte lediglich eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert.
- In der Meppener Klinik arbeitete sie in der Unfallchirurgie und versorgte mindestens sieben Patienten.
- Die Angeklagte wusste, dass sie nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte.
- Vor Gericht räumte die Angeklagte alle Vorwürfe ein.
- Die Angeklagte war mehrere Wochen in den Landkreisen Emsland und Cuxhaven beschäftigt.
Source 2 (https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/panorama/hochstapelei-falsche-aerztin-gibt-betrug-zu/):
- Die Staatsanwaltschaft erhebt Vorwürfe gegen eine 23-jährige Frau.
- Sie soll sich 2022 mit einer gefälschten Approbationsurkunde an einer Klinik in Debstedt (nahe Bremerhaven) und einem Krankenhaus in Meppen (nahe der niederländischen Grenze) beworben haben.
- Die Frau arbeitete dort jeweils kurze Zeit als Assistenzärztin.
- In der Klinik in Debstedt fiel den Ärzten schnell auf, dass sie nicht qualifiziert war.
- In Meppen wurde ein misstrauischer Rettungssanitäter auf Ungereimtheiten im Lebenslauf aufmerksam.
- Eine Rückfrage bei einer Hamburger Behörde, die die Approbationsurkunde angeblich ausgestellt hatte, führte zur Aufdeckung des Betrugs.
- Die Frau wurde fristlos gekündigt und angezeigt.
- Der Staatsanwaltschaft zufolge wird ihr gewerbsmäßiger Betrug, gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen vorgeworfen.
- In Meppen soll sie sieben Patienten in der Notaufnahme behandelt und ihnen Betäubungsspritzen verabreicht sowie Schnittwunden genäht haben.
- Diese Handlungen wertet die Staatsanwaltschaft als gefährliche Körperverletzung.
Source 3 (https://www.strafrechtsiegen.de/einfuehrung-medizinstrafrecht/):
- Medizinstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich über das klassische Arztstrafrecht hinaus erstreckt.
- Zunehmender Wettbewerbsdruck im Gesundheitssektor führt zu erweiterten Strafbarkeitsmöglichkeiten für Ärzte, Apotheker und nichtärztliches Personal.
- Wichtige Straftatbestände: Abrechnungsbetrug, Steuerbetrug, Bestechung, Untreue, Verstöße gegen das Transplantationsgesetz und Arzneimittelgesetz.
- Hohe Zahl staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Pflegepersonal.
- Mögliche berufsrechtliche Folgen, einschließlich Entzug der Approbation.
- Mediale Berichterstattung über medizinstrafrechtliche Themen erhöht das öffentliche Bewusstsein.
- Ärztliche Heileingriffe können als Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar sein.
- Einwilligung des Patienten ist oft eine Rechtfertigung für medizinische Eingriffe.
- Unterschied zwischen ausdrücklicher, mutmaßlicher und hypothetischer Einwilligung.
- Ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB geregelt und gilt für Ärzte, Apotheker und nichtärztliches Personal.
- Verletzung der Schweigepflicht kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
- Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärzten und über den Tod des Patienten hinaus.
- Offenbarungsbefugnisse bestehen bei ausdrücklicher Einwilligung, mutmaßlicher Einwilligung, gesetzlichen Meldepflichten und rechtfertigendem Notstand.
- Abrechnungsbetrug ist kein gesonderter Straftatbestand, sondern fällt unter § 263 StGB (Betrug).
- Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB kann ebenfalls im Gesundheitswesen relevant sein.
- Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen trat am 4. Juni 2016 in Kraft.
- Neue Straftatbestände für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wurden eingeführt.
- Zunehmende Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit von Compliance-Programmen in Gesundheitseinrichtungen.
- Verhaltenstipps bei drohenden Ermittlungsverfahren: Ruhe bewahren, Durchsuchungsbeschluss prüfen, Recht auf Schweigen nutzen, Rechtsanwalt kontaktieren, nicht behindern, Protokoll anfordern.