Oldenburg

Heute ist der 12.04.2025

Datum: 12.04.2025 - Source 1 (https://www.weser-kurier.de/stadt-delmenhorst/delmenhorst-angeklagter-soll-zwei-maedchen-vergewaltigt-haben-doc7ztztdq401i167tbj6on):
- Zwei Mädchen (15 und 16 Jahre alt) behaupten, am 26. Mai 2022 von einem 22-jährigen Mann aus Delmenhorst vergewaltigt worden zu sein.
- Der Mann muss sich vor dem Landgericht Oldenburg verantworten.
- Laut Anklage sprach der Angeklagte die Mädchen in Bremen an, während er mit einem Freund im Auto unterwegs war.
- Die Mädchen stiegen ins Auto ein, um mit den Männern in die Wohnung des Freundes in Delmenhorst zu fahren.
- Unterwegs und in der Wohnung wurde mehr Alkohol konsumiert.
- Die Mädchen legten sich zum Schlafen auf das Sofa und waren in einem willenlosen Zustand.
- Der Angeklagte soll diesen Zustand ausgenutzt haben, um die Mädchen mehrfach zu vergewaltigen.
- Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe und erklärt, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen.
- Er behauptet, die Mädchen hätten gesagt, sie seien fast 18 Jahre alt und benötigten einen Schlafplatz.
- Auf dem Weg nach Delmenhorst habe der Eindruck bestanden, dass die Mädchen an sexuellen Handlungen interessiert seien.
- In der Wohnung wurde weiterhin Alkohol konsumiert, und es kam zu sexuellen Handlungen in verschiedenen Zimmern.
- Einer der Freunde des Angeklagten sei vorzeitig gegangen, und einer der Mädchen habe sich aufgrund des Alkohols übergeben.
- Beide Mädchen hätten sich durch kleinere Unfälle den Kopf gestoßen, was zu Gedächtnislücken bei einem der Mädchen führte.
- Der Angeklagte führt die Belastung des anderen Mädchens auf Eifersucht zurück.
- Die Befragung der minderjährigen Mädchen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Source 2 (https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-39):
- **Einführung in sexualisierte Gewalt**:
- Rechtlicher und gesellschaftlicher Umgang in Deutschland entspricht nicht dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
- Sexualisierte Gewalt umfasst körperliche und nicht körperliche Übergriffe, z.B. sexuelle Belästigung, Catcalling, nicht-einvernehmliche Bildverbreitung.
- Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung sind Formen sexualisierter Gewalt.
- Sexualisierte Gewalt überschreitet die Intimsphäre und verletzt Selbstbestimmungsrechte.

- **Betroffene von sexualisierter Gewalt**:
- Über 90 % der Opfer sind weiblich, Täter überwiegend männlich.
- Jede siebte Frau erlebt erzwungene sexuelle Handlungen, viele Frauen erfahren sexuelle Belästigung.
- Gewalt gegen Frauen ist geschlechtsspezifisch und strukturell bedingt.
- Hohe Vulnerabilität bei wohnungslosen Frauen, Menschen mit Suchtproblemen, migrierten und geflüchteten Frauen sowie Frauen mit Behinderungen.

- **Folgen sexualisierter Gewalt**:
- 44 % der betroffenen Frauen tragen körperliche Folgen.
- Psychische Folgen: Depressionen, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken.
- Digitale sexualisierte Gewalt hat ebenfalls erhebliche psychische Auswirkungen.
- Sexualisierte Gewalt kann zu sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen führen.

- **Gesellschaftliche Wahrnehmung**:
- Sexualisierte Gewalt wird oft nicht als strukturelles Problem wahrgenommen.
- Vorurteile und Mythen, wie die Vorstellung von „echter Vergewaltigung“, beeinflussen die Wahrnehmung und den Umgang mit Opfern.
- Victim Blaming ist verbreitet, was die Verantwortung von Tätern auf die Opfer verlagert.

- **Rechtlicher Umgang mit sexualisierter Gewalt**:
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in Art. 2 I GG verankert.
- Aktuelle gesetzliche Regelungen (z.B. § 177 StGB) entsprechen nicht den Anforderungen an den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
- Reformbedarf in Bezug auf Zustimmungserfordernisse und Schutz vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen.

- **Strafverfolgung**:
- Notwendigkeit einer flächendeckenden vertraulichen Spurensicherung.
- Sensibilisierung und Fortbildung von Strafverfolgungsbehörden sind erforderlich.
- Verbesserung der Verfahrensdauer und Priorisierung schwerwiegender Fälle.

- **Prävention und Bewusstseinsbildung**:
- Notwendigkeit empirischer Datenerhebung zu sexualisierten Gewalt.
- Ausbau von Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für geschlechterstereotype Sozialisation und die Bedeutung von Einvernehmen.

- **Täterarbeit**:
- Entwicklung sozialtherapeutischer Angebote zur Rückfallprävention.
- Sicherstellung eines Informationsflusses zwischen Justizvollzugsanstalten und Präventionseinrichtungen.

Source 3 (https://beauftragte-missbrauch.de/themen/recht/ueberblick-rechtsfragen):
- Internationale Verträge und nationale Gesetze sollen Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt schützen.
- Ziel ist es, im Idealfall zu verhindern, dass es zu einer Tat kommt.
- Kinderrechte und Schutzpflichten, auch im digitalen Raum, sind von besonderer Bedeutung.
- Regelungen bieten Hilfe und Unterstützung für Betroffene nach einer Tat.
- Fokus liegt häufig auf dem Schutz des Kindes oder Jugendlichen vor weiteren Übergriffen, insbesondere bei familiären Taten.
- Vorschriften des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts sind maßgeblich für solche Fälle.
- Betroffene können Anspruch auf Entschädigung haben.
- Entschädigung kann zivilrechtlich direkt vom Täter oder der Täterin oder vom Staat über das Soziale Entschädigungsrecht erfolgen.

Ursprung:

Oldenburg

Link: https://www.weser-kurier.de/stadt-delmenhorst/delmenhorst-angeklagter-soll-zwei-maedchen-vergewaltigt-haben-doc7ztztdq401i167tbj6on

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Erstellt am: 2025-03-20 07:10:39

Autor:

Oldenburg