Heute ist der 17.04.2025
Datum: 17.04.2025 - Source 1 (https://meine-onlinezeitung.de/blaulicht/43582-salzhemmendorf-durchsuchungsmassnahmen-fuehren-zum-auffinden-mehrerer-cannabisplantagen):
- Ermittlungen des Fachkommissariats 2 der PI Hameln-Pyrmont/Holzminden und der Staatsanwaltschaft Hannover zu Indoorplantagen und gewerbsmäßigem Handel mit Cannabis.
- Am 19.03.2025, ab 6 Uhr, Durchsuchungen von elf Objekten in Hannover, Sehnde, Salzhemmendorf, Springe, Clausthal-Zellerfeld, Seelze und Ronnenberg.
- Verfahren richtet sich gegen fünf Personen im Alter von 32 bis 66 Jahren.
- 240 Einsatzkräfte aus Polizeidirektionen Göttingen, Braunschweig, Hannover, der Zentralen Polizeidirektion und des LKA Niedersachsen beteiligt.
- Sicherstellungen in acht der elf Zielobjekte:
- Cannabispflanzen, umfangreiches Anbau-Equipment, Bargeld im mittleren fünfstelligen Bereich, hochwertige Markenhandtaschen, digitale Beweismittel.
- Geringe Mengen Amphetamin und Kokain sowie zwei Schreckschusswaffen gefunden.
- In Salzhemmendorf: ca. 600 Cannabispflanzen auf zwei Etagen, geerntete Pflanzenteile in Kisten.
- In Clausthal-Zellerfeld: 1050 Cannabispflanzen.
- In Springe: nicht aktive Plantage im Umbau.
- In Hannover: Growzelt mit Jungpflanzen und Setzlingen gefunden.
- Alle Beschuldigten wurden erkennungsdienstlich behandelt.
- Ein 56-jähriger Mann aus Hannover vorläufig festgenommen, wird am 20.03.2025 dem Haftrichter vorgeführt.
- Weitere Beschuldigte nach polizeilichen Maßnahmen entlassen.
- Einsatzleiterin Heidrun Schäfer äußert Zufriedenheit über die Ergebnisse der Ermittlungen und die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.
Source 2 (https://www.niedersachsen.de/cannabis/informationen-zum-cannabisgesetz-231845.html):
- Das neue Cannabis-Gesetz (KCanG) trat am 1. April 2024 in Kraft.
- Ziel des Gesetzes: Verbesserung des Gesundheitsschutzes, Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes, Reduzierung der Drogenkriminalität.
- Medizinalcannabis bleibt von Konsumcannabis rechtlich getrennt.
- Artikel 1 des Gesetzes regelt Konsumcannabis, Artikel 2 medizinisches Cannabis.
- Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich besitzen.
- Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den privaten Gebrauch ist erlaubt.
- Ab Juli 2024 dürfen Anbauvereinigungen Cannabis gemeinschaftlich anbauen.
- Verbot der Cannabis-Einfuhr aus dem Ausland.
- Erwerb von Cannabissamen aus EU-Staaten ist erlaubt.
- Striktes Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabisprodukte.
- Öffentlicher Konsum ist in sensiblen Bereichen wie Schulen und Fußgängerzonen während der Tagesstunden verboten.
- Kinder- und Jugendschutz wird durch spezifische Regelungen gestärkt, Erwerb und Konsum für Minderjährige sind verboten.
- Gesetz sieht regelmäßige Evaluationen vor, um Auswirkungen auf Kinder- und Jugendschutz sowie organisierte Kriminalität zu überprüfen.
- Cannabis bleibt für Minderjährige (unter 18 Jahren) illegal, Verstöße werden bestraft.
- Anbauvereinigungen müssen strenge Alterskontrollen durchführen und dürfen nur an Mitglieder abgeben.
- Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur in Reinform (Marihuana oder Haschisch) weitergegeben werden.
- THC-Gehalt für Heranwachsende (18-21 Jahre) ist auf maximal 10% begrenzt.
- Anbauvereinigungen müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und Kindergärten einhalten.
- Cannabis im Straßenverkehr: Neuer THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum ab 22. August 2024.
- Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
- Cannabisprodukte können gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere für Jugendliche.
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet Informations- und Präventionsangebote an.
Source 3 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html):
- Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein.
- Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben; andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.
- Im Dezember 2023 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet.
- Die Arbeitsgruppe besteht aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr.
- Am 28. März 2024 legte die Arbeitsgruppe Empfehlungen zu einem THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor.
- Auf Basis dieser Empfehlungen haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingebracht.
- Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz am 6. Juni 2024 zugestimmt.
- Das Gesetz trat am 22. August 2024 in Kraft.
- Es führt einen gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum ein.
- Es gibt ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol.
- Die strafrechtlichen Bestimmungen des § 315c und 316 StGB sind zu beachten.
- Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis wurden an die Alkoholregelungen (§ 24a StVG) angepasst.
- Die Fahrerlaubnis kann nur noch bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch versagt oder entzogen werden.
- Missbrauch wird angenommen, wenn Betroffene nicht zwischen Fahren und Konsum trennen können.
- Nach Beendigung der Abhängigkeit ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
- Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung gegeben, wenn das Konsumverhalten gefestigt ist.
- Ein ärztliches Gutachten ist nur bei Anzeichen von Cannabisabhängigkeit erforderlich.
- Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bei Anzeichen von Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen erforderlich.
- Ein Gutachten kann nicht auf gelegentliche Einnahme von Cannabis gestützt werden.
- Bei Einnahme von Medizinalcannabis gilt, dass Gutachten nur bei Anzeichen für missbräuchliche Einnahme angeordnet werden können.