Göttingen

Heute ist der 11.04.2025

Datum: 11.04.2025 - Source 1 (https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/auf-einbuergerung-aegypter-in-goettingen-hat-kein-recht-93637826.html):
- Ein Mann ägyptischer Herkunft beantragte die Einbürgerung in Göttingen.
- Die Stadt Göttingen lehnte den Antrag ab.
- Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die Ablehnung.
- Grund für die Ablehnung: Verbindungen des Antragstellers zur Muslimbruderschaft.
- Das niedersächsische Innenministerium äußerte sicherheitsrechtliche Bedenken.
- Der Kläger war mehrere Jahre in Organisationen aktiv, die mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehen.
- Das Gericht stellte fest, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die demokratische Grundordnung gerichtet sind.
- Der Kläger wurde 1966 in Ägypten geboren und kam 2000 zum Studium nach Deutschland.
- Seine Familie folgte ihm einige Monate später.
- 2005 schloss er seine Promotion ab und erhielt den Doktortitel in Ingenieurwissenschaften.
- Ab 2003 musste er sich in Bayern mehreren sicherheitsrechtlichen Befragungen unterziehen.
- 2007 informierte der Thüringer Verfassungsschutz die Ausländerbehörde über seine Aktivitäten für das Islamische Zentrum in München.
- 2010 wurde ihm in Jena die Ausweisung angedroht, die jedoch gerichtlich aufgehoben wurde.
- 2018 beantragte er die Einbürgerung in Göttingen.
- Die Stadt Göttingen holte eine Stellungnahme des Innenministeriums ein, das auf seine Tätigkeiten als Imam hinwies.
- Der Kläger behauptete, sich von gewaltverherrlichenden Gruppierungen zu distanzieren und keine Vorträge mehr zu halten.
- Das Gericht hielt seine Distanzierung für unglaubhaft.
- Der Kläger hatte herausgehobene Funktionen in islamischen Zentren, die mit der Muslimbruderschaft verbunden sind.
- Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, sich von diesen Bestrebungen abgewandt zu haben.
- Der begründete Verdacht auf Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht einer Einbürgerung entgegen.
- Das Urteil ist rechtskräftig.
- Im vergangenen Jahr wurde das Staatsbürgerrecht modernisiert, was zu einem Anstieg der Einbürgerungsanträge führen könnte.

Source 2 (https://www.eksuzian.de/publications/de/untaetigkeitsklage-gegen-einbuergerungsbehoerde):
- Einbürgerungsverfahren dauern länger als erwartet aufgrund:
- Hoher Anzahl an Einbürgerungsanträgen seit Inkrafttreten des Gesetzes über die doppelte Staatsangehörigkeit (27.06.2024).
- Überlastung der Einbürgerungsbehörden.
- Mangel an Personal in den Behörden.
- Bürokratische Hürden und komplexe Sachverhalte.
- Mögliche bewusste Verzögerung durch die Behörden zur Umsetzung restriktiver Einwanderungspolitik.

- Untätigkeitsklage:
- Erhoben, wenn Einbürgerungsbehörde Anfragen ignoriert (§ 75 VwGO).
- Zielt darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den Antrag zu zwingen.
- Erfolgreiche Klage führt zur Verpflichtung der Behörde, über den Antrag zu entscheiden oder den Antragsteller einzubürgern.
- Behörde muss auf Klage reagieren; bei Untätigkeit kann das Gericht zur Entscheidung zwingen.

- Ablauf des Gerichtsverfahrens:
- Besteht aus schriftlichem Teil und mündlicher Verhandlung.
- Klageschrift wird beim zuständigen Gericht eingereicht und Aktenzeichen vergeben.
- Gericht prüft Zuständigkeit und übersendet Klageschrift an die Einbürgerungsbehörde.
- Kläger erhält Eingangsbestätigung und muss Gerichtskosten bezahlen.

- Mögliche Ergebnisse des Verfahrens:
- Vergleich zwischen Parteien.
- Verfahren kann für erledigt erklärt werden, wenn Antrag entschieden wurde.
- Gericht kann feststellen, dass Behörde untätig war und sie zur Entscheidung verurteilen.
- Bei Klageabweisung wird festgestellt, dass die Behörde nicht untätig war.

- Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage:
- Klage muss beim zuständigen Gericht erhoben werden.
- Klage muss mit Unterschrift versehen sein und Kläger sowie Beklagte benennen.
- Klage darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden, es sei denn, besondere Umstände liegen vor.
- Rechtsschutzbedürfnis muss gegeben sein, d.h. Kläger muss ein konkretes rechtliches Interesse an der Entscheidung haben.

- Begründetheit der Klage:
- Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
- Gericht verpflichtet die Behörde zur Entscheidung, wenn keine zureichenden Gründe für die Untätigkeit vorliegen.

- Zureichende Gründe für Untätigkeit können sein:
- Antragsteller erfüllt nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen.
- Ermittlungen wegen Verdachts einer Straftat.
- Kein gültiger Aufenthaltstitel.
- Vorübergehende Überlastung der Behörde.
- Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden.

- Überlastung der Behörde ist kein automatischer Grund für Klageablehnung; Behörde muss Gründe für die Untätigkeit darlegen.

Source 3 (https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung.html):
- Das Bundesamt wertet Tests "Leben in Deutschland" und "Einbürgerungstest" bis zum Prüfungsdatum 15.01.2025 aus.
- Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland:
- Antragstellung erforderlich, ab 16 Jahren selbstständig möglich, unter 16 Jahren durch Eltern.
- Beratungsgespräch in der Behörde empfohlen.
- Antragsformulare bei zuständigen Einbürgerungsbehörden erhältlich.
- Zuständige Behörden:
- Ausländerbehörde der Stadt oder Gemeinde
- Jugendmigrationsdienste (JMD)
- Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)
- Stadt- oder Kreisverwaltung
- Kosten:
- Einbürgerung: 255 Euro pro Person
- Minderjährige Kinder: 51 Euro (bei gemeinsamer Einbürgerung), 255 Euro (bei eigener Einbürgerung)
- Gebühren können reduziert oder in Raten gezahlt werden, abhängig von Einkommen und Anzahl der Kinder.
- Anspruch auf Einbürgerung bei:
- Fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen).
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit.
- Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands.
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse.
- Unterhaltsfähigkeit ohne Sozialleistungen.
- Keine Verurteilung wegen Straftaten.
- Ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1).
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland, nachgewiesen durch den Einbürgerungstest.
- Einbürgerungstest:
- 33 Fragen, 60 Minuten Zeit, mindestens 17 richtige Antworten erforderlich.
- Themen: Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, sowie spezifische Fragen zum Bundesland.
- Anmeldung bei Prüfstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
- Kosten für den Test: 25 Euro.
- Vorbereitung auf den Test:
- Fragenkatalog im Online-Testcenter interaktiv bearbeiten.
- Musterfragebogen und PDF-Dokumente zum Download verfügbar.
- Bundesländer bieten teilweise Vorbereitungskurse an.
- Anerkennung von Nachweisen:
- Zertifikat Integrationskurs als Nachweis für Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt.

Ursprung:

Göttingen

Link: https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/auf-einbuergerung-aegypter-in-goettingen-hat-kein-recht-93637826.html

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Erstellt am: 2025-03-22 05:28:15

Autor:

Göttingen