Ostholstein

Heute ist der 4.04.2025

Datum: 4.04.2025 - Source 1 (https://www.ln-online.de/lokales/ostholstein/timmendorfer-strand-kreis-kritisiert-verstoesse-gegen-duenenschutz-QAYGNAJI2VGMZEM35NZOXDMXFE.html):
- Im November kontrollierte die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Ostholstein den Strand von Niendorf und Timmendorfer Strand.
- Es wurden 18 Verstöße festgestellt, hauptsächlich im Bereich des Dünenschutzes.
- Zu den Verstößen gehören Duschen am Strand und die nicht abgebauten Riff-Bar (Beach-Lounge) am Freistrand von Niendorf.
- Die Riff-Bar weist nur noch einen Stapel Kanthölzer und einen Holzfußboden auf.
- Die Kontrolle ergab allein bei der Beach-Lounge zwölf Verstöße, darunter die unerlaubte Anwesenheit der Bar und eingelassene Eisenpfähle entlang des Dünenfußes.
- Am 31. März genehmigte die UNB die Beach-Lounge mit Änderungen, was den Betrieb bis Ende 2028 ermöglicht.
- Der Betreiber der Beach-Lounge äußert sich nicht zu zukünftigen Plänen, ebenso die Gemeinde Timmendorfer Strand.
- Weitere Verstöße beim Dünenschutz wurden festgestellt, wie das Stehenbleiben von Strandkorbvermieter-Häuschen auf Betonplatten und das Verlegen von Kabeln und Schläuchen durch die Dünen.
- Die UNB betont, dass die Verstöße gravierende Auswirkungen auf das geschützte Biotop Düne haben.
- Es gibt Anordnungen zur Beseitigung von Objekten, einschließlich der Beach-Lounge und eines eingegrabenen Mülleimers.
- Die Gemeinde Timmendorfer Strand hatte bis zum 24. Januar die Möglichkeit, sich zu den Anordnungen zu äußern.
- Der Kreis Ostholstein und die Gemeinde geben keine Auskünfte über den Stand der Umsetzung der Anordnungen.
- Die UNB kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften nur bei besonderen Anlässen und geht davon aus, dass die Gemeinden eigenverantwortlich handeln.
- Das Thema Beach-Lounge und die Verstöße wurden in nichtöffentlicher Sitzung im Timmendorfer Tourismusausschuss behandelt.

Source 2 (https://www.timmendorfer-strand.org/rathaus/was-erledige-ich-wo/vorgang/biotopschutz-und-biotoppflege-1020):
- Biotope sind Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen.
- Bestimmte Lebensräume haben besonderen gesetzlichen Schutz.
- Schutzgründe: Seltenheit, hoher ökologischer Wert, Bedrohung durch Zerstörung.
- Einige geschützte Biotope entstanden durch menschliche Aktivitäten oder spezifische Landnutzungsformen.
- Veränderungen in der Bewirtschaftung, Baumaßnahmen, Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können Lebensräume zerstören.
- Unkenntnis über geschützte Biotope kann zu rechtswidrigen Schädigungen und Zerstörungen führen.
- Verursacher können zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
- Für gesetzlich geschützte Biotope gelten strenge Verbote, mit möglichen Ausnahmen oder Befreiungen im Einzelfall.

Source 3 (https://www.nul-online.de/magazin/archiv/article-6199888-202007/gesetzlicher-biotopschutz-nach-30-bnatschg-.html):
- § 30 BNatSchG schützt zahlreiche Biotoptypen aufgrund ihrer Seltenheit, Gefährdung oder als Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen.
- Für geschützte Biotope gilt ein weitgehendes Veränderungsverbot, das Handlungen untersagt, die zu Zerstörung oder erheblicher Beeinträchtigung führen können.
- Im konkreten Fall handelt es sich um eine seggen- und binsenreiche Nasswiese, die als geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG klassifiziert ist.
- Ein Landwirt füllte drei wertvolle wechselfeuchte Mulden der Nasswiese mit standortfremdem Aushubmaterial auf, säte Grünland und düngte mit Festmist, was die ökologische Funktion beeinträchtigte.
- Das Landratsamt ordnete die sofortige Entfernung der Auffüllungen an.
- Der Landwirt klagte gegen diese Anordnung.
- VG Augsburg stellte in seinem Beschluss vom 25.1.2019 folgende Punkte klar:
1. Flächen mit charakteristischen Merkmalen eines geschützten Biotoptyps sind automatisch geschützt, eine administrative Unterschutzstellung ist nicht erforderlich.
2. Der Biotopschutz hat Vorrang vor landwirtschaftlicher Bodennutzung.
3. Subjektive Unkenntnis über das Vorliegen eines geschützten Biotops ist unerheblich für die rechtliche Verantwortung.
4. Eine erhebliche Beeinträchtigung vermindert den Wert und die Eignung als Lebensraum, auch ohne dass eine Zerstörung sicher eintritt.
5. Rechtsgrundlage für Wiederherstellungsanordnungen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG.
6. Ausnahmen vom Veränderungsverbot sind nur möglich, wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind; im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben, daher wurde die Beseitigung der Auffüllungen angeordnet.

Ursprung:

Ostholstein

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Erstellt am: 2025-03-27 12:31:21

Autor:

Ostholstein