Heute ist der 4.04.2025
Datum: 4.04.2025 - Source 1 (https://www.shz.de/lokales/eutin-ostholstein/artikel/puttgarden-polizei-stellt-bei-kontrolle-von-lkw-15-verstoesse-fest-48532455):
- 83 Fahrzeuge kontrolliert
- 15 Verstöße festgestellt
- Schwerpunktkontrolle zur Überwachung des gewerblichen Schwerlastverkehrs
- Ort: Fährhafen in Puttgarden
- Datum: Dienstag
- Beteiligte: Beamte der Wasserschutzpolizei und des Polizeiautobahn- und Bezirksreviers Scharbeutz
- Kontrollzeit: 10 bis 16 Uhr
- Überprüfte Vorschriften:
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrszulassungsordnung
- Ruhe- und Lenkzeiten
- Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter
- Verstöße:
- 3 Fälle von Nichteinhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten
- 1 Sprinter überladen um 10%
- 1 Sattelzug wegen technischer Mängel die Weiterfahrt untersagt
- Weitere Verstöße: Mängel bei der Ladungssicherung und Tempoüberschreitungen
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 60 km/h für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen auf Landstraßen
- Maßnahmen: Verwarngeld vor Ort oder Ordnungswidrigkeitenanzeigen im Anschluss
Source 2 (https://www.balm.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/Rechtsvorschriften/Fahrpersonalrecht/fahrpersonalrecht_node.html):
- **Rechtsvorschriften für Fahrpersonal:**
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Regelt Lenk- und Ruhezeiten.
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Regelt den Einbau und die Nutzung von Fahrtenschreibern.
- AETR: Regelt grenzüberschreitende Verkehre mit Vertragsstaaten.
- Fahrpersonalgesetz (FPersG): Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften.
- Fahrpersonalverordnung (FPersV): Nationale Abweichungen von europäischen Bestimmungen.
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG): Vorschriften zu Mindestalter, Grundqualifikation und Weiterbildung.
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV): Nachweis der Qualifikation und Weiterbildung.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelungen zur Wochenarbeitszeit und Ruhezeiten.
- Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG).
- **Anwendungsbereich der Fahrpersonalvorschriften:**
- Gilt für Fahrzeuge über 3,5 t (Gütertransport) und für die Beförderung von mehr als 9 Personen.
- Inland: Fahrer von Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t müssen Aufzeichnungen führen.
- **Aufzeichnungspflichten:**
- Bei Fahrzeugen ohne Fahrtenschreiber: Manuelle Aufzeichnungen erforderlich.
- Aufzeichnungen müssen Vor- und Nachname, Datum, amtliches Kennzeichen, Kilometerstände enthalten.
- Fahrzeuge mit 2,8 t oder darunter: Keine Aufzeichnungspflichten.
- **Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:**
- Gilt innerhalb der EU und für grenzüberschreitende Transporte mit AETR-Staaten.
- **Ausnahmen von den Bestimmungen:**
- Keine Vorschriften für nichtgewerbliche Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 7,5 t.
- **Überwachung der Vorschriften:**
- Zuständig: Polizei, Arbeitsschutzbehörden, Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
- **Lenk- und Ruhezeiten:**
- Tägliche Lenkzeit: Maximal 9 Stunden (10 Stunden zweimal pro Woche).
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden (Reduzierung auf 9 Stunden möglich).
- Wöchentliche Lenkzeit: Maximal 56 Stunden, 90 Stunden in zwei Wochen.
- Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 45 Stunden (Reduzierung auf 24 Stunden möglich).
- **Fahrtenschreiber:**
- Fahrzeuge müssen mit Fahrtenschreibern ausgestattet sein.
- Digitale Fahrtenschreiber seit 1. Mai 2006, intelligente Fahrtenschreiber seit 15. Juni 2019.
- **Pflichten des Fahrpersonals:**
- Arbeitszeitnachweise führen, Schaublätter verwenden.
- Bei Kontrollen Nachweise vorlegen.
- **Pflichten des Unternehmens:**
- Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften, regelmäßige Prüfungen.
- **Verstöße und Bußgelder:**
- Geringfügige Ordnungswidrigkeiten: Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro.
- Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten: Geldbußen bis zu 5.000 Euro für Fahrer, bis zu 30.000 Euro für Unternehmen.
- **Leitlinien der EU-Kommission:**
- Unterstützung des Dialogs zwischen Mitgliedstaaten zur Anwendung der Sozialvorschriften.
- **Begriffsdefinitionen:**
- Lenkzeit: Dauer der Lenktätigkeit.
- Fahrtunterbrechung: Zeitraum ohne Fahrtätigkeit zur Erholung.
- Ruhezeit: Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
- **Besonderheiten für grenzüberschreitenden Verkehr:**
- Regelungen für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten und spezielle Anforderungen für Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
- **Nachweispflicht für berücksichtigungsfreie Tage:**
- Manuelle Nachträge erforderlich, wenn der Fahrtenschreiber nicht betätigt werden konnte.
- **Ausnahmeregelungen für Fahrschulunterricht:**
- Gilt auch für Weiterbildungsveranstaltungen.
- **Lenkzeitverlängerung:**
- Unter bestimmten Bedingungen um bis zu 2 Stunden möglich, muss ausgeglichen werden.
Source 3 (https://www.balm.bund.de/DE/Service/FragenAntwortenFAQ/FragenundAntwortenFahrpersonalrecht/fragenundantwortenfahrpersonalrecht_node.html):
- Lenkzeit ist definiert in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
- Lenkzeit umfasst die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet durch Kontrollgeräte oder manuell.
- Zeiten, die mit Fahrertätigkeit verbracht werden, zählen zur Lenkzeit.
- Vorübergehendes Stehen des Fahrzeugs, das zum Fahrvorgang gehört (z.B. an Ampeln, Kreuzungen, Staus), zählt zur Lenkzeit.
- Fahrpausen zählen nicht zur Lenkzeit, wenn der Fahrer seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
- Fahrtunterbrechung ist ein Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben darf und zur Erholung genutzt wird.
- Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen.
- Nach einer Unterbrechung von mindestens 45 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden.
- Fahrtunterbrechungen zählen nicht zur täglichen Ruhezeit.
- Tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden, kann in zwei Blöcke (mindestens 3 Stunden und 9 Stunden) aufgeteilt werden.
- Bei Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden.
- Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden ist dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten zulässig.
- Wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden; in einer Doppelwoche mindestens eine reguläre und eine reduzierte Ruhezeit.
- Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums eine tägliche Ruhezeit einlegen.
- Tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, wenn es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist.
- Fahrer im kombinierten Verkehr mit Schiff oder Eisenbahn dürfen tägliche Ruhezeit zweimal unterbrechen.
- Besondere Regelungen gelten für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006).
- Fahrer von Bussen dürfen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ab dem 01. Januar 2014: Fahrzeuge müssen mit digitalen Fahrtenschreibern ausgestattet sein.
- Bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr muss ein zweiter Fahrer im Fahrzeug sein oder die Fahrtunterbrechung muss nach drei Stunden erfolgen.