Ostholstein

Heute ist der 4.04.2025

Datum: 4.04.2025 - Source 1 (https://www.ln-online.de/lokales/ostholstein/timmendorfer-strand-will-gegen-illegale-ferienwohnungen-an-der-ostsee-vorgehen-73SDJSI5C5HRPN4WYSDQJTZE6A.html):
- Nicolas Jelinsky aus Niendorf kritisiert die illegale Vermietung von Ferienwohnungen in Timmendorfer Strand.
- Er weist darauf hin, dass es in der Gemeinde mit etwa 9000 Einwohnern über 1000 auf Booking.com vermietete Wohnungen gibt.
- Jelinsky fordert die Gemeinde auf, gegen die Schwarzvermietung vorzugehen.
- Die Landesregierung hat ein Wohnraumschutzgesetz verabschiedet, das Kommunen neue Sanktionsmöglichkeiten bietet.
- Kommunen können eine Zweckentfremdungssatzung verabschieden, um die Vermietung von Wohnraum zu regulieren.
- Bei mehr als zwölf Wochen Vermietung pro Jahr kann eine Geldbuße verhängt werden.
- Die Hansestadt Lübeck hat bereits eine solche Satzung verabschiedet und plant Strafen bis zu 100.000 Euro.
- Timmendorfer Strand hat derzeit keine Sanktionsmöglichkeiten gegen Schwarzvermietung.
- Bürgermeister Sven Partheil-Böhnke beklagt, dass die Gemeinde nur an den Kreis melden kann, ohne selbst handeln zu können.
- Er betont die Notwendigkeit von mehr Wohnraum für Einheimische, warnt jedoch vor einer Überdramatisierung der Situation.
- Partheil-Böhnke sieht die Möglichkeit, eine Zweckentfremdungssatzung einzuführen, als interessant an.
- Die beiden größten Fraktionen in der Gemeindevertretung sind offen für den Vorschlag.
- Michael Strümpell vom Bürgerbündnis Neue Perspektive (BBNP) und Martin Potthast von der CDU zeigen Interesse an der Thematik.
- Die CDU plant, sich im April mit den Möglichkeiten des Wohnraumschutzgesetzes auseinanderzusetzen.

Source 2 (https://www.anwalt.org/zweckentfremdungsgesetz/):
- Zweckentfremdungsgesetz regelt die Nutzung von Mietwohnungen, insbesondere in Ballungszentren und touristisch beliebten Regionen.
- Viele Eigentümer vermieten ihre Wohnungen ganz oder teilweise als Ferienunterkünfte, was durch das Gesetz eingeschränkt werden kann.
- Bekanntheit erlangte das Gesetz durch das AirBnB-Gesetz in Berlin.
- In Berlin dürfen Eigentümer ihre selbst bewohnte Wohnung bis zu 60 Tage im Jahr ohne Genehmigung an Touristen vermieten.
- Bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsgesetz drohen Bußgelder, in Berlin bis zu 100.000 Euro.
- Private Zimmervermietung unterliegt gesetzlichen Regelungen, um den Wohnungsmarkt zu schützen.
- In Städten wie Berlin, Hamburg und München wurden Zweckentfremdungsverbote erlassen.
- Es gibt kein einheitliches bundesweites Gesetz; regionale Bestimmungen sind zu beachten.
- Mieter benötigen eine Genehmigung des Vermieters für eine Untervermietung.
- Ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
- In Berlin trat das Zweckentfremdungsgesetz 2014 in Kraft, mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
- Seit dem 1. Mai 2016 ist die Vermietung ganzer Wohnungen an Touristen ohne Genehmigung nicht mehr erlaubt.
- Die an Touristen vermietete Fläche darf 50% der Gesamtfläche nicht überschreiten.
- Eine neue Novelle des Gesetzes trat am 1. Mai 2018 in Kraft, um Regelungen zu verschärfen.
- Vermieter müssen ihre Vermietung dem Bezirksamt anzeigen, um Bußgelder zu vermeiden.
- Registrierungsnummern müssen bei Angeboten angegeben werden, um die vermieteten Tage zu überprüfen.
- Leerstand von mehr als drei Monaten kann als Zweckentfremdung gewertet werden.
- Gebühren für Ausnahmegenehmigungen variieren je nach Region, in Berlin zwischen 77 und 693 Euro.
- In München können Bußgelder bis zu 500.000 Euro betragen.

Source 3 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-zweckentfremdungsverbot-von-wohnraum_139996.html):
- Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) wurde am 19. Dezember 2013 erlassen.
- Ziel: Verbot der zweckfremden Nutzung von Wohnraum, insbesondere in Ballungsgebieten.
- Gesetz soll gegen die künstliche Verknappung von Wohnraum durch Kurzzeitmieten vorgehen.
- Eigentümer und Mieter benötigen Genehmigung für Kurzzeitmieten oder gewerbliche Nutzung.
- Regelungen können regional variieren, Beispiel Berlin.
- Zweck des Gesetzes: Rückdrängung des Wohnraummangels und Verhinderung der zweckwidrigen Nutzung von Wohneinheiten.
- Anstieg von Kurzzeitmieten durch Plattformen wie Airbnb führt zu Wohnraummangel und steigenden Mieten.
- Verordnung kann erlassen werden, wenn drohender Wohnraummangel nicht anders abgewendet werden kann.
- Ausnahmen von der Zweckentfremdung:
- Kurzzeitige Vermietung während Abwesenheit des Eigentümers/Mieters.
- Teilweise Vermietung, wenn der Mieter selbst in der Wohnung wohnt.
- Einmalige Vermietung während Urlaubs.
- Vermietung während Sanierungen.
- Zweckentfremdung umfasst:
- Länger als drei Monate andauernder Leerstand.
- Geplanter Abriss.
- Nutzung für gewerbliche Zwecke.
- Bauliche Veränderungen, die Wohnraum unbrauchbar machen.
- Nicht vorübergehende gewerbliche Nutzung für Fremdenbeherbergung.
- Genehmigungspflicht für Ausnahmen, wenn öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse überwiegt.
- Antragstellung beim zuständigen Bezirksamt.
- Änderungen am Gesetz seit 20.4.2018:
- Treuhändereinsetzung als Zwangsmittel.
- Leerstandszeit verkürzt von sechs auf drei Monate.
- Abriss muss gleichwertigen Ersatz schaffen.
- Erleichterungen für Mieter/Eigentümer, die selbst wohnen und kurzfristig vermieten wollen, mit Genehmigung und Registrierung.
- Für Zweitwohnsitze: Maximal 90 Tage Vermietung pro Jahr, keine Genehmigung nötig, wenn nicht mehr als 49% der Fläche vermietet wird.
- Langfristige Untervermietung genehmigungsfrei, wenn Eigentümer zustimmt.
- Beratung durch Rechtsanwalt empfohlen für Genehmigungsanträge und rechtliche Fragen.
- Öffentliches Interesse an Nutzung besteht, wenn wichtige Versorgungsinteressen gefährdet sind (z.B. soziale Einrichtungen).
- Schutzwürdige private Interessen können wirtschaftliche Existenz oder Erhaltungswürdigkeit des Wohnraums betreffen.

Ursprung:

Ostholstein

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Erstellt am: 2025-04-01 17:51:15

Autor:

Ostholstein