Heute ist der 10.04.2025
Datum: 10.04.2025 - Source 1 (https://herzogtum-direkt.de/index.php/2025/04/02/achtung-neuer-regeln-fuer-strasse-am-krug/):
- Änderungen für Verkehrsteilnehmende am Neuen Krug in Geesthacht.
- Ab 11. April, während der Osterferien, wird die Tempo-30-Zone konsequent umgesetzt.
- Abbau der vorhandenen „Vorfahrt-gewähren“-Schilder.
- In der gesamten 30er Zone gilt die „Rechts-vor-Links“-Regel.
- Abbau der „Vorfahrt-gewähren“-Schilder an den Einmündungen von Waldstraße und Mittelstraße.
- Baulich angelegte Radwege bleiben unberührt; Radfahrer können diese nutzen oder auf der Straße fahren.
- Benutzungspflicht der Radwege ist aufgehoben.
- Radfahrende sind den Zufußgehenden untergeordnet, müssen Rücksicht nehmen.
- Radfahrer haben nicht automatisch Vorfahrt vor Kraftfahrzeugen, auch auf Radwegen gilt „Rechts-vor-Links“.
- Vorfahrt-Gewähren-Schilder am Radweg werden auf diese Regelung hinweisen.
- Regelungen entsprechen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und gelten in ganz Deutschland.
- Stadt ist verpflichtet, innerhalb der 30er Zone die „Rechts-vor-Links-Regel“ umzusetzen.
- Stadtverwaltung überarbeitet derzeit den Verkehrsentwicklungsplan (VEP) von 2012.
- Der Neue Krug und umliegende Straßenzüge werden im Rahmen der Überarbeitung betrachtet.
- Keine Straße wird isoliert betrachtet; mögliche Auswirkungen von Regelungen werden hinterfragt.
- In den nächsten eineinhalb Jahren werden zahlreiche Straßen überprüft.
- Bei akutem Handlungsbedarf werden auch außerhalb der VEP-Überarbeitung Regelungen getroffen.
Source 2 (https://www.stvo2go.de/tempo-30-zone-voraussetzungen/):
- Tempo 30-Zonen sind zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten gedacht.
- Ziel: Verbesserung der Lebensqualität durch geringeren Lärm und Abgase.
- Voraussetzungen für die Einrichtung:
- Nur innerorts zulässig.
- Nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, Vorfahrtsstraßen, Straßen mit Lichtzeichenanlagen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien, benutzungspflichtigen Radwegen, Gewerbe- oder Industriegebieten.
- Mögliche Maßnahmen in Tempo 30-Zonen: Einengungen der Fahrbahn durch Parkstände oder Sperrflächen.
- Begründung der Einrichtung: Schutz der Wohnbevölkerung, Fußgänger und Radfahrer.
- Vorfahrtsregel: Grundregel "rechts vor links", Ausnahmen möglich.
- Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörden entscheiden über Anordnung von Tempo 30-Zonen.
- Gemeinden können Tempo 30-Zonen beantragen und müssen zustimmen.
- Verkehrszeichen für Tempo 30-Zonen: "Beginn einer Tempo 30-Zone" (Zeichen 274.1) und "Ende einer Tempo 30-Zone" (Zeichen 274.2).
- Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung dürfen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
- Verkehrszeichen müssen gut sichtbar und in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn angebracht werden.
- Übergänge zwischen verschiedenen Zonen (z.B. von Fahrradstraße zu Tempo 30-Zone) sind geregelt.
- Markierungen innerhalb der Tempo 30-Zone können die zulässige Höchstgeschwindigkeit verdeutlichen.
- Verkehrszeichen "Kinder" und "Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren" sind in der Regel nicht erforderlich.
- Tempo 30-Zonen sollen ein einheitliches Erscheinungsbild haben und die Fahrbahnbreite gegebenenfalls eingeengt werden.
Source 3 (https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/tempo-30-zone/):
- Viele Wohngebiete in Deutschland sind Tempo-30-Zonen.
- Ziel: Verkehr beruhigen, Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer erhöhen.
- Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Tempo-30-Zonen sind nur abseits von Hauptverkehrsstraßen zulässig, wo Durchgangsverkehr gering ist.
- Kennzeichnung:
- Verkehrszeichen 274.1 am Anfang der Zone.
- Verkehrszeichen 274.2 (grau hinterlegt, durchgestrichen) am Ende der Zone.
- Keine Wiederholung der Schilder an Straßeneinmündungen.
- Gelegentlich wird eine weiße "30" auf der Straße aufgebracht.
- Vorfahrtsregel: Meistens rechts vor links.
- Parken: Gleiche Vorschriften wie auf anderen Straßen, Park- und Halteverbote sind gekennzeichnet.
- In der Regel keine Ampeln, Mittellinien und benutzungspflichtige Radwege in Tempo-30-Zonen.
- Fahrbahnen können eingeengt werden, bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung sind möglich.
- Bußgelder für Tempoverstöße in Tempo-30-Zonen:
- Bis 10 km/h: 30 €
- 11 - 15 km/h: 50 €
- 16 - 20 km/h: 70 €
- 21 - 25 km/h: 115 €
- 26 - 30 km/h: 180 €
- 31 - 40 km/h: 260 €
- 41 - 50 km/h: 400 €
- 51 - 60 km/h: 560 €
- Bußgelder und Punkte sind gleich wie bei anderen innerörtlichen Geschwindigkeitsübertretungen.
- Erste Tempo-30-Zone in Deutschland wurde 1983 eingeführt.
- Tempo-30-Zonen tragen zur Wohn- und Lebensqualität bei.
- Auch im Ausland, wie in Paris und Spanien, werden Geschwindigkeitsreduzierungen in Innenstädten umgesetzt.