Helmstedt

Heute ist der 6.04.2025

Datum: 6.04.2025 - Source 1 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-helmstedt-staerkt-rechte-von-versicherungsnehmern-bei-unklaren-gesundheitsfragen-242272.html):
- Das Amtsgericht Helmstedt hat die Berufung einer Tierversicherung auf ein Rücktrittsrecht zurückgewiesen (Az. 2 C 681/20 (1)).
- Die Versicherung hatte den Rücktritt vom Vertrag erklärt, da die Klägerin angeblich falsche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres gemacht hatte.
- Das Gericht stellte fest, dass die Frage nach der Gesundheit des Tieres zu allgemein formuliert war.
- Unklarheiten in der Fragestellung über das Vergleichsportal Check 24 gingen zulasten des Versicherers.
- Das Gericht gab der Klage der Versicherungsnehmerin statt und stellte fest, dass die Tierversicherung durch den Rücktritt nicht beendet wurde.
- Die Versicherung wurde verurteilt, der Klägerin 3.700,46 € zu zahlen (3.286,82 € zzgl. Zinsen seit dem 06.06.2020 und 413,64 € zzgl. Zinsen seit dem 06.01.2021) und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Gericht hatte bereits im Vorfeld mit Beschluss vom 23.02.2021 seine vorläufige Einschätzung dargelegt.
- Es wurde betont, dass die Versicherung konkretere Fragen hätte stellen müssen, um den Gesundheitszustand des Tieres zu klären.
- Die Herkunft der Frage war für die Klägerin nicht eindeutig erkennbar, da sie über ein Vergleichsportal gestellt wurde.
- Das Gericht entschied, dass Unklarheiten in der Formulierung von Fragen im Versicherungsprozess zulasten des Verwenders gehen.
- Die Entscheidung ist ein Signal für Versicherungsnehmer, dass präzise Fragen im Antragsprozess erforderlich sind.
- Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Braunschweig den Fall weiter behandelt.

Source 2 (https://joehnke-reichow.de/2021/11/03/tierversicherung-haftung-des-versicherers-wegen-ungenauer-gesundheitsfragen-durch-check24-ag-helmstedt/):
- Der Versicherer kann nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
- Gesetzliche Regelung: § 19 VVG besagt, dass der Versicherungsnehmer bekannte Gefahrumstände, die für den Versicherer entscheidend sind, anzeigen muss.
- Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Fragen im Antragsformular zu stellen, einschließlich Gesundheitsfragen.
- Das Kammergericht Berlin entschied, dass Gesundheitsfragen in einem Maklerfragebogen als Fragen des Versicherers gelten können.
- Es ist unerheblich, ob das Antragsformular vom Versicherer oder einem Versicherungsmakler erstellt wurde.
- Hinweise im Antrag müssen klarstellen, dass die Annahmeentscheidung des Versicherers auf den Angaben im Antragsformular basiert.
- Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende Hinweise im Antragsformular, was zu Unklarheiten führte.
- Die Klägerin konnte annehmen, dass die Gesundheitsfrage für den Vertragsabschluss nicht relevant sei.
- Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, der somit für die Operation zahlen muss.
- Ein Verstoß der Klägerin gegen § 19 Abs. 1 VVG wurde nicht festgestellt.
- Die Entscheidung des AG Helmstedt betont die Notwendigkeit, Versicherungsnehmer über die Herkunft der Gesundheitsfragen zu informieren.
- Es muss klar und unmissverständlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Die „spontane Anzeigeobliegenheit“ ist ein relevantes Problem in der Vermittler-Praxis.
- Versicherungsnehmer könnten auch verpflichtet sein, gefahrerhebliche Umstände anzugeben, die nicht in Textform abgefragt wurden.
- Es wird empfohlen, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ursprung:

Helmstedt

Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-helmstedt-staerkt-rechte-von-versicherungsnehmern-bei-unklaren-gesundheitsfragen-242272.html

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https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-helmstedt-staerkt-rechte-von-versicherungsnehmern-bei-unklaren-gesundheitsfragen-242272.html

Erstellt am: 2025-04-03 15:26:16

Autor:

Helmstedt