Heute ist der 16.04.2025
Datum: 16.04.2025 - Source 1 (https://www.weser-kurier.de/bremen/anwohner-in-bremen-entwickeln-loesung-nach-gehwegparkverbot-doc804w2og2bya56gkcaa):
- Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 das Gehwegparken in Bremen aufgrund einer Klage von Anwohnern verboten.
- Die Stadt Bremen hat ein Konzept zur Umsetzung dieses Verbots erstellt.
- Eine Bürgerinitiative aus der Andreestraße hat einen Plan für eine alternative Parkregelung entwickelt.
- Die Anwohner unterstützen die vorgeschlagene Regelung, die allen Beteiligten gerecht werden soll.
- Nach einem Bundesratsbeschluss muss bei aufgesetztem Parken eine "Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände" erfolgen.
- Die Anwohner fordern Unterstützung von den Behörden für ihren Vorschlag, anstatt die Hälfte der Parkplätze zu streichen.
Source 2 (https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28):
- Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2024.
- Revision der Beklagten führt zur Änderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Bremen (13. Dezember 2022) und des Verwaltungsgerichts Bremen (11. November 2021).
- Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger erneut zu entscheiden.
- Kläger sind Eigentümer von Häusern in der M.-straße, B. Straße und T. Straße in Bremen.
- Die drei Straßen sind Einbahnstraßen mit Gehwegen, die zwischen 1,75 und 2,00 m breit sind.
- Verkehrszeichen für Halten und Parken sind in den Straßen nicht vorhanden.
- Seit Jahren wird auf den Gehwegen geparkt.
- Kläger beantragten 2018 Maßnahmen gegen das Gehwegparken, die abgelehnt wurden.
- Ablehnung basierte auf der Verwaltungsvorschrift, die keine zusätzlichen Verkehrszeichen für gesetzliche Regelungen vorsieht.
- Widerspruch gegen die Ablehnung wurde zurückgewiesen.
- Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung der Anträge.
- Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung, verpflichtete zur Neubescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.
- Kläger und Beklagte legten Berufung ein.
- Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Kläger klagebefugt sind.
- Gehwegparken verstößt gegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO.
- Beklagte ist zuständig für Maßnahmen gegen das Gehwegparken.
- Kläger fordern ein Einschreiten der Beklagten gegen das Gehwegparken.
- Beklagte argumentiert, dass die Klageanträge teilweise unzulässig sind.
- Bundesverwaltungsgericht erkennt, dass die Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben.
- Die Beklagte muss die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut entscheiden.
- Die Entscheidung der Beklagten, nicht sofort einzuschreiten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Kosten des Verfahrens: Kläger tragen 1/12, Klägerin zu 5 trägt 1/6, Beklagte trägt 1/2.
Source 3 (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-urteil-3c523-anwohner-koennen-gegen-gehwegparker-vorgehen):
- Anwohner können gegen das "Gehwegparken" vorgehen, wenn sie erheblich beeinträchtigt sind, laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
- Anspruch auf Einschreiten des Ordnungsamts besteht, wenn die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich beeinträchtigt ist (Urteil vom 06.06.2024, Az. 3 C 5.23).
- Gehwegparken ist nach § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, außer es gibt ein entsprechendes Verkehrsschild.
- In vielen Städten, wie Bremen, wird das Gehwegparken jedoch geduldet.
- Fünf Hauseigentümer aus Bremen klagten gegen die Stadt, da in ihren Einbahnstraßen verbotswidrig auf Gehwegen geparkt wurde.
- Die Stadt Bremen hatte ein Einschreiten abgelehnt, was vom Verwaltungsgericht Bremen aufgehoben wurde.
- Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Ermessen der Stadt auf Null reduziert sei, aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen.
- Das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied, dass die Behörde einen Spielraum hat, ob sie einschreitet, aber nicht gänzlich tatenlos bleiben kann.
- BVerwG bestätigte, dass Anwohner nur für die Nutzung des Gehwegs auf ihrer eigenen Straßenseite einen drittschützenden Anspruch haben.
- Anwohner müssen mit einer eigenen Beeinträchtigung argumentieren, die sich auf den Gehweg vor ihrem Grundstück beschränkt.
- Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert eine Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes, um den Kommunen mehr Handlungsspielraum zu geben.
- Das Bremer Mobilitätsressort plant, gegen illegales Gehwegparken vorzugehen und setzt ein stadtweites Konzept um.