Heute ist der 16.04.2025
Datum: 16.04.2025 - Source 1 (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Verwaltungsgericht-weist-AfD-Klage-gegen-Kreistage-Stormarn-und-Pinneberg-ab,regionnorderstedtnews2704.html):
- Verwaltungsgericht Schleswig wies Klagen der AfD-Fraktionen gegen die Kreistage von Stormarn und Pinneberg ab.
- Klage wurde im Juli 2023 eingereicht, nachdem die vorgeschlagenen Kandidaten der AfD nicht gewählt wurden.
- Der Pinneberger Jugendhilfeausschuss und der Hauptausschuss im Kreis Stormarn werden von stellvertretenden Ausschussvorsitzenden anderer Fraktionen geleitet.
- 6. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass in der Nichtwahl keine Rechtsverletzung vorliegt.
- Richter stellten fest, dass die Kreisordnung ein Wahlrecht, aber kein Recht auf Wahl beinhaltet.
- Kreispräsidenten Helmut Ahrens (CDU) für Pinneberg und Hans-Werner Harmuth (CDU) für Stormarn äußerten Erleichterung über die Entscheidung.
- Urteile sind noch nicht rechtskräftig; schriftliche Urteilsbegründung steht aus.
- AfD-Fraktionen können innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Schleswig einlegen.
- AfD-Fraktion im Pinneberger Kreistag plant, mögliche Berufung mit ihrem Rechtsanwalt zu prüfen.
- AfD-Fraktion Stormarn hat sich bislang nicht geäußert.
Source 2 (https://afd-sh.de/kreisverbaende/afd-stormarn-klagt-gegen-kreistagsentscheidung/):
- AfD-Fraktion im Kreistag Stormarn hat am 16. Juli 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht.
- Klage betrifft die „Nicht“-Wahl des Vorsitzenden des Hauptausschusses des Kreistages.
- Wahl des von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten Arnulf Fröhlich wurde in der Sitzung am 23. Juni 2023 abgelehnt und abgebrochen.
- Es handelt sich um ein Kommunalorganstreitverfahren.
- Der Kreistag hat insgesamt neun Ausschüsse.
- Das alleinige Vorschlagsrecht für den Vorsitz im Hauptausschuss liegt bei der AfD-Fraktion.
- Keine andere Fraktion kann den Vorsitzenden im Hauptausschuss stellen.
- Der Hauptausschuss ist derzeit ohne Vorsitz.
- Hintergrund der Nicht-Wahl ist ein gemeinsames Positionspapier von CDU, Grünen, SPD, FDP und SSW.
- In dem Positionspapier wird ein „parteiübergreifendes“ Wahlverhalten gefordert.
- Die Landesvorsitzenden der genannten Parteien fordern, Vertreter der AfD nicht zu wählen, unabhängig von der Person.
- Arnulf Fröhlich äußert, dass die Vorgaben der Landespolitiker eine politische Obstruktion darstellen.
- Er betont, dass dies gegen den Gleichheitssatz und den Minderheitenschutz im Kommunalrecht verstößt.
Source 3 (https://www.bpb.de/themen/politisches-system/wahlen-in-deutschland/335658/kommunalwahlen/):
- Kommunalwahlen in Deutschland umfassen die Wahlen der parlamentarischen Vertretungen der Gemeinden und Städte, Direktwahlen von (Ober-)Bürgermeistern sowie Wahlen zu Kreistagen und Landräten (außer in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein).
- Das Grundgesetz regelt die kommunalen Wahlen in Artikel 28, Absatz 1, und fordert eine Vertretung des Volkes durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen.
- Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind wahlberechtigt und wählbar bei Kommunalwahlen.
- Freie Wählergemeinschaften dürfen nicht von der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden, obwohl sie keine Parteien sind.
- Die Gemeindeordnungen in Deutschland lassen sich in vier Modelle unterteilen: Norddeutsche Ratsverfassung, Süddeutsche Bürgermeisterverfassung, Magistratsverfassung und eine vierte, weniger verbreitete Form.
- Die Süddeutsche Bürgermeisterverfassung ist heute dominant und sieht die Direktwahl des Bürgermeisters vor.
- In Schleswig-Holstein gibt es ein differenzierendes Kommunalwahlsystem mit Mehrpersonen- und Einpersonenwahlkreisen.
- Kumulieren (Stimmen auf einen Kandidaten anhäufen) und Panaschieren (Stimmen auf verschiedene Kandidaten verteilen) sind in vielen Bundesländern möglich, jedoch nicht in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig, was die Chancen für kleinere Parteien erhöhte.
- Die Wahlgesetze variieren stark zwischen den Bundesländern, was die Ausgestaltung der Kommunalwahlen betrifft.
- Bürgermeister werden in der Regel für fünf bis acht Jahre gewählt, wobei die Amtsdauer in einigen Bundesländern variieren kann.
- Wahlverhalten auf kommunaler Ebene ist oft sach- und projektorientierter, und Wähler zeigen größere Freiheiten bei der Wahl kleinerer Parteien oder Bürgerinitiativen.
- Die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen ist im Durchschnitt niedriger als bei Landtags- oder Bundestagswahlen.
- Lokale Besonderheiten und das spezifische Parteiensystem beeinflussen das Wahlverhalten stark.
- Die Direktwahl des Gemeindeoberhaupts führt zu einer Machtkonzentration und höherer Transparenz in der Verantwortlichkeit.