Heute ist der 22.04.2025
Datum: 22.04.2025 - Source 1 (https://www.obk.de/cms200/aktuelles/pressemitteilungen/artikel/83615/index.shtml):
- Der Oberbergische Kreis hat die Genehmigung für den Doppelhaushalt 2025/2026 erhalten.
- Die Genehmigung wurde bereits am 14.01.2025 und 24.02.2025 von der Bezirksregierung Köln erteilt.
- Am 11.04.2025 fand ein Treffen zwischen Daniel Lüngen (Bezirksregierung Köln) und Klaus Grootens (Kreisdirektor und Kämmerer) statt.
- Bei diesem Treffen wurde die offizielle Haushaltsverfügung übergeben, die zuvor elektronisch im Kreishaus eingegangen war.
- Daniel Lüngen betonte die Bedeutung der Beratung und Unterstützung für Kreise und kreisfreie Städte in finanziell herausfordernden Zeiten.
- Klaus Grootens hob die Bedeutung des persönlichen Austauschs mit der Aufsichtsbehörde für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hervor.
- Ein weiteres Thema des Treffens war die Aufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, der in diesem Jahr Rechtskraft erhalten soll.
Source 2 (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bezirksregierung-koeln-genehmigt-den-doppelhaushalt-der-stadt-koeln):
- Keine rechtlichen Gründe für die Versagung der beantragten Genehmigungen oder die Forderung nach einem Haushaltssicherungskonzept.
- Bezirksregierung erkennt den Konsolidierungswillen der Stadt Köln an.
- Stadt Köln wird aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen zu verstärken.
- Ziel: dauerhaft geordnete Haushaltswirtschaft und „echter“ Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
- Stadt Köln muss Haushaltspositionen laufend auf rechtliche und zeitliche Notwendigkeit überprüfen.
- Genehmigungsbescheid enthält Berichtspflichten zur Umsetzung der Konsolidierungspotentiale sowie zu Jahres- und Gesamtabschlüssen der Stadt Köln.
- Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 kann gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW öffentlich bekannt gemacht werden und in Kraft treten.
Source 3 (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/kommunalaufsicht/finanzaufsicht):
- Art. 28 Abs. 2 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung, insbesondere die Eigenständigkeit bei der Haushaltsaufstellung (Finanzhoheit).
- Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) regelt den Umfang und Inhalt der kommunalen Haushaltswirtschaft, einschließlich Haushaltsziele und -grundsätze.
- Kommunale Selbstverwaltung bedeutet auch Verpflichtung, den gesetzlichen Haushaltszielen und -grundsätzen nachzukommen, insbesondere der Pflicht zum Haushaltsausgleich.
- Ein ausgeglichener Haushalt ist notwendig, um die Spielräume der Selbstverwaltung eigenverantwortlich gestalten zu können.
- Für Kreishaushalte gilt, dass die Festsetzung der Kreisumlage durch die Bezirksregierung genehmigt werden muss (Kreisordnung NRW - KrO NRW).
- Der Gesetzgeber hat das "Haushaltssicherungskonzept" (HSK) für in Schieflage geratene Kommunalhaushalte geschaffen.
- Das HSK enthält Konsolidierungsmaßnahmen, um innerhalb von maximal 10 Jahren den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen und die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
- Das HSK bedarf der Genehmigung durch die kommunale Finanzaufsicht, bleibt jedoch in der Verantwortung der Kommune, geeignete Konsolidierungsmaßnahmen zu beschließen.
- Bei Nichterfüllung der Konsolidierungsmaßnahmen wird der Spielraum für die Finanzhoheit der Kommune eingeschränkt, sodass nur noch rechtlich verpflichtende Aufgaben wahrgenommen werden dürfen.