Aurich

Heute ist der 19.04.2025

Datum: 19.04.2025 - Source 1 (https://www.nwzonline.de/landkreis-aurich/aurich-bgh-bestaetigt-haftstrafe-fuer-raeuberische-erpressung_a_4,2,404316346.html):
- Ein 32-jähriger Auricher wurde wegen räuberischer Erpressung zu über sechs Jahren Haft verurteilt.
- Das Urteil ist nun rechtskräftig.
- Am 10. Dezember des Vorjahres wurde er vom Landgericht Aurich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
- Seine Revision gegen das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen.
- Es wurden keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil festgestellt, die Rechtsmittel sind vollständig ausgeschöpft.
- Der Angeklagte hatte am 30. Juni des Vorjahres in einer Spielothek in Aurich unter Vorhalt einer Schreckschusspistole Geld gefordert.
- Die Beute betrug 500 Euro.
- Der Angeklagte wurde etwa 40 Minuten nach der Tat von der Polizei Aurich festgenommen.

Source 2 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/1048463/):
- BGH Urteil vom 12.06.2024, Aktenzeichen 1 StR 463/23
- Gesetze: § 25 Abs. 2 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB
- Instanzenzug: LG Heilbronn, Urteil vom 8. Dezember 2022, Az: 15 KLs 36 Js 10508/22
- Angeklagter S. verurteilt wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, Freiheitsstrafe: 1 Jahr und 3 Monate (Bewährung)
- Angeklagter A. verurteilt wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, Freiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate
- Staatsanwaltschaft legt Revisionen ein, fordert Verurteilung von S. wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung und täterschaftliche Verurteilung von A. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
- Revisionen begründet, da Landgericht Kognitionspflicht nicht nachgekommen sei
- S. informierte A. über Bargeld des Geschädigten Ac., der Kfz-Werkstattinhaber ist
- A. gab Information an G. und D. weiter, die mit Gewalt an das Bargeld gelangen wollten
- A. und T. fuhren mit G. und D. zur Werkstatt, A. beobachtete die Tat aus einem Gebüsch
- G. und D. forderten Ac. und Ak. unter Drohung mit Waffen zur Herausgabe von Bargeld auf
- A. öffnete Fluchtfahrzeugtür für G. und D., die jedoch zu Fuß flüchteten
- BGH stellt fest, dass eine Strafbarkeit wegen Anstiftung in Betracht kommt
- Anstifter kann auch ohne Interesse am Taterfolg strafbar sein
- Aufhebung des Urteils hinsichtlich S. und A. zur Prüfung der Anstiftung
- Neues Tatgericht muss mögliche Anstiftung und deren Auswirkungen auf die Strafe berücksichtigen
- ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:120624U1STR463.23.0
- Fundstelle: DAAAJ-70923

Source 3 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.04.2018&Aktenzeichen=5%20StR%20606/17):
- BGH-Entscheidung vom 24. April 2018, Aktenzeichen 5 StR 606/17.
- Thema: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.
- Wesentliche Gesetze:
- § 249 StGB (Raub)
- § 253 StGB (räuberische Erpressung)
- § 255 StGB (schwerer Raub)
- Finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme beim Raub.
- Nötigungshandlung muss zum Zweck der Wegnahme vorgenommen werden.
- Abgrenzung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens.
- Raub: Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache weg.
- Räuberische Erpressung: Opfer gibt die Sache unter Androhung von Gewalt heraus.
- BGH-Urteile zitiert, die die Abgrenzung unterstützen:
- BGH, 22. September 1983 - 4 StR 376/83
- BGH, 20. April 1995 - 4 StR 27/95
- BGH, 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09
- BGH, 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09
- Allein die Wirkung einer Drohung ohne Wegnahmeabsicht reicht nicht für Raub aus.
- BGH, 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14: Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme.
- BGH, 12. August 2021 - 3 StR 474/20: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.
- BGH, 29. Mai 2024 - 3 StR 87/24: Verurteilung wegen besonders schwerem Raub.
- BGH, 22. August 2024 - 3 StR 121/24: Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild des Tatgeschehens.

Ursprung:

Aurich

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Erstellt am: 2025-04-17 15:17:10

Autor:

Aurich