Heute ist der 23.04.2025
Datum: 23.04.2025 - Source 1 (https://lokalklick.eu/2025/04/18/matthias-wirth-und-frank-tunnissen-erneut-als-kevelaerer-cdu-kreistagskandidaten-aufgestellt/):
Source 1 (https://lokalklick.eu/2025/04/18/matthias-wirth-und-frank-tunnissen-erneut-als-kevelaerer-cdu-kreistagskandidaten-aufgestellt/):
Weitere Informationen finden Sie auf https://lokalklick.eu/2025/04/18/matthias-wirth-und-frank-tunnissen-erneut-als-kevelaerer-cdu-kreistagskandidaten-aufgestellt/
Source 2 (https://dr-dsgvo.de/welche-dienste-und-cookies-auf-webseiten-sind-technisch-notwendig-und-beduerfen-somit-keiner-einwilligung/):
- Art. 6 DSGVO nennt die Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung: Einwilligung des Nutzers oder berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers.
- Einwilligung (Consent) kann jederzeit widerrufen werden.
- Berechtigtes Interesse wird oft als Ausrede verwendet, um Einwilligungen zu umgehen.
- Cookies, die technisch nicht notwendig sind, erfordern eine Einwilligung gemäß Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie und § 25 TTDSG.
- Technisch notwendige Cookies sind z.B. für Sitzungsverwaltung oder Abrechnung mit VG Wort.
- Cookies zur Nutzerverfolgung sind nicht notwendig, wenn ihre Lebensdauer über 24 Stunden hinausgeht.
- Art. 5 Abs. 1 c DSGVO fordert Datenminimierung; Datenverarbeitung muss dem Zweck angemessen und notwendig sein.
- Unnötige Datentransfers, z.B. von Bildern von Dritt-Servern, sind problematisch, da sie personenbezogene Daten übertragen.
- Kritische Datentransfers in unsichere Drittländer (ohne DSGVO-Anwendung oder Angemessenheitsbeschluss) sind problematisch.
- Standardvertragsklauseln (SCC) oder verbindliche Unternehmensregeln (CBR) können zur Regelung solcher Transfers genutzt werden, jedoch nur, wenn nationale Gesetze dies zulassen.
- Datentransfers in die USA sind ohne Einwilligung nicht erlaubt, aufgrund von Gesetzen wie dem Cloud Act.
- Einwilligungslösungen wie OneTrust und UserCentrics können Daten in die USA übertragen und benötigen selbst eine Einwilligung.
- Technisch notwendige Dienste sind weit gefasst und schließen auch externe Bilder und Tracking-Daten ein.
- Die Webseite selbst ist als Dienst anzusehen, der keine Einwilligung benötigt, solange keine Daten an Dritte weitergegeben werden.
- Die meisten Cookies sind nicht technisch notwendig; nur wenige Ausnahmen wie Sitzungsverwaltung, VG Wort Cookies und Spracheinstellungen sind zulässig.
- Opt-Out Cookies von Dritten sind nicht zulässig, da sie nicht notwendig sind.
- Fazit: Datenverarbeitung auf Webseiten ist nur zulässig, wenn sie technisch notwendig ist, der Nutzer einwilligt oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
- Transfer von Daten in Länder außerhalb der EU ist oft verboten, wenn diese Länder keine ausreichenden Datenschutzbestimmungen haben.
Source 3 (https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2023-08/handreichung_datenschutz_bei_wahl-_und_abstimmungswerbung_langfassung.pdf):
Weitere Informationen finden Sie auf https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2023-08/handreichung_datenschutz_bei_wahl-_und_abstimmungswerbung_langfassung.pdf