Nienburg/Weser

Heute ist der 19.04.2025

Datum: 19.04.2025 - Source 1 (https://www.dieharke.de/lokales/nienburg-lk/mittelweser/an-b215-in-leese-polizei-stoppt-betrunkenen-radfahrer-Y7CUKKOQ6JGNXAKBVIO5GSTMWU.html):
- Ein Radfahrer aus Landesbergen wurde am Karfreitag, 18. April, gegen 21 Uhr in Leese überprüft.
- Die Polizei wurde von Zeugen alarmiert, da der Mann, Jahrgang 1971, mehrfach auf dem Radweg an der B215 gestürzt war.
- Der Atemalkoholtest benötigte sieben Versuche, um ein Ergebnis zu liefern.
- Der gemessene Atemalkoholwert betrug 2,7 Promille.
- Die Polizei untersagte dem Mann die Weiterfahrt.
- Ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wurde eingeleitet.

Source 2 (https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/promillegrenze-fahrrad/):
- Autofahren und Alkohol sind nicht vereinbar; auch beim Fahrradfahren ist Alkohol ein Problem.
- Promillegrenze für Radfahrer:
- Ab 1,6 Promille: Straftat, absolut fahruntüchtig.
- Ab 0,3 Promille: Strafbarkeit bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, Stürze).
- Strafen ab 1,6 Promille:
- Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen (monatliches Nettogehalt).
- Zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
- Führerschein:
- Kein Fahrverbot bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad.
- Fahrerlaubnisbehörde informiert; ab 1,6 Promille wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
- MPU erforderlich, auch wenn kein Führerschein vorhanden ist.
- Radfahren kann verboten werden, wenn Gefahr besteht, dass der Betroffene erneut alkoholisiert fährt.
- Alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad schiebt, macht sich nicht strafbar, es sei denn, es zeigen sich Ausfallerscheinungen.
- E-Bikes bis 25 km/h unterliegen der gleichen Promillegrenze von 1,6 Promille wie normale Fahrräder.
- E-Bikes, die allein durch einen Motor angetrieben werden oder Pedelecs bis 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge und unterliegen anderen Regeln.
- 0,0-Promille-Regel gilt für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren, jedoch nicht für das Fahrradfahren.

Source 3 (https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/promillegrenze-auto/):
- Alkohol am Steuer gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und den Führerschein.
- Promillegrenzen für Autofahrer:
- 0,0 Promille: Absolutes Alkoholverbot für Personen bis 21 Jahre und Fahranfänger in der Probezeit.
- 0,3 Promille: Beginn der relativen Fahruntüchtigkeit.
- 0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit, bei erstmaligem Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot.
- Ab 1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit, strafbar.
- Ab 1,6 Promille: MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) zwingend erforderlich.
- Atem-Alkoholtest: Wert wird in Milligramm pro Liter angegeben, um Promille zu berechnen, wird der Wert verdoppelt.
- Verweigerung des Atemtests führt zu Blutentnahme zur Feststellung der BAK.
- Bußgelder und Punkte:
- 0,0 Promille: 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt.
- 0,5 Promille: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
- Bei Verstößen in der Probezeit: Pflichtteilnahme an Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.
- Geldbußen für Bus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer bis zu 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro.
- Strafverfahren: Einspruch gegen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl möglich, Gerichtsverhandlung kann folgen.
- Geldstrafe in Tagessätzen, abhängig vom Nettogehalt; Führerscheinentzug und Sperrfrist bei Straftaten.
- MPU erforderlich bei 1,6 Promille oder bei 1,1 bis 1,59 Promille ohne Ausfallerscheinungen.
- Versicherung zahlt bei Unfällen unter Alkoholeinfluss, kann jedoch bis zu 5000 Euro Regress fordern; Vollkaskoversicherung zahlt je nach Alkoholisierung.

Ursprung:

Nienburg/Weser

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Erstellt am: 2025-04-19 15:55:04

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Nienburg/Weser